Treffer
BGH Beschluss

Raub bei Vergewaltigung als Tateinheit – Revision teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 14/92
Datum
04.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Vergewaltigung, vorsätzliche Körperverletzung, Raub) ein. Zentral war, ob die Wegnahme des Geldes als selbständiger Raub oder als Tateinheit zu beurteilen ist. Der BGH gab der Revision teilweise statt, stellte Tateinheit fest und setzte die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate fest; die übrigen Rügen wurden verworfen. Entscheidungsgrund war die Ausnutzung fortwirkender Gewalt und die Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Festsetzung der Strafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wegnahme, die in Ausnutzung fortwirkender Gewalt erfolgt, begründet Tateinheit zwischen Sexualdelikt und Raub, nicht Tatmehrheit.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis erfolgreicher verteidigt hätte.

3

Nach § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht die Strafe selbst festsetzen, wenn es den Schuldspruch ändert; es darf dabei die vom Tatgericht verhängte Strafe übernehmen, sofern nicht anzunehmen ist, das Tatgericht hätte bei richtiger Rechtsauffassung eine niedrigere Strafe verhängt.

4

Weitergehende Rügen sind zu verwerfen, soweit die Revision insoweit unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. September 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, Thorsten, geboren am █████ in █████ (Westfalen), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO – einstimmig –

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1991 geändert:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um 1/5 ermäßigt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zum Schuldspruch führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

„Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings den Raub als selbständige Straftat im Sinne von § 53 StGB angesehen; denn der Angeklagte hat das Geld gewaltsam in Ausnutzung der durch seine fortwirkende Gewalt geschaffenen Situation weggenommen (UA S. 15). In einem solchen Fall besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit (BGH, Urteil vom 14. November 1989 – 1 StR 569/89 – bei Holtz MDR 1990, 1 Konkurrenzen 7 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 294 m. w. Nachw.).

Der Senat kann den Schuldspruch umstellen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis erfolgreicher verteidigt hätte (vgl. RGSt 56, 58, 60 a. E.).“

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die nach der Schuldspruchberichtigung auszusprechende Strafe selbst in Höhe der vom Landgericht für Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Einzelstrafe festgesetzt. Dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung des rechtlichen Verhältnisses der Straftaten zueinander zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, schließt der Senat aus.

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