Aufhebung des Strafausspruchs — Prüfung der Strafmilderung nach § 213 StGB angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 148/74
- Datum
- 02.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unter § 213 StGB genannten Voraussetzungen der Reizung zum Zorne begründen bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale eine zu berücksichtigende Strafmilderung, die auch bei Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu beachten ist.
Zeigen die Feststellungen des Tatgerichts die Möglichkeit einer Reizung zum Zorne auf, so hat das Gericht den anzuwendenden Strafrahmen unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung gesetzlich vorgeschriebener Strafmilderungsgründe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Generalbundesanwalt kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Aufhebung des Strafausspruchs beantragen; das Revisionsgericht hat Rechtsirrtümer dieser Art zu prüfen und gegebenenfalls zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 14. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter ██████████ D aus ████, geboren ███████ 1939 in D, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. April 1974 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 14. November 1973 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Zur Entscheidung über die Strafe wird die Sache an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil im Umfange der Anfechtung durch Beschluss aufzuheben, wie folgt begründet:
„Die Feststellungen zu dem nicht angefochtenen und daher rechtskräftig gewordenen Schuldspruch legen die Annahme nahe, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung seitens des Opfers, seiner Lebensgefährtin, nämlich durch ihre Beziehung zu einem von ihm in ihrer Wohnung überraschend in unbekleidetem Zustand angetroffenen fremden Mann zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (UA S. 6). Gleichwohl hat das Schwurgericht die Anwendung des § 228 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass sich weder aus der Tat noch aus der Persönlichkeit des Angeklagten Anhaltspunkte für das Vorhandensein mildernder Umstände ergäben (UA S. 11). Dahinter kann sich ein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum in Form einer fehlerhaften Nichtanwendung des § 213 StGB verbergen.
Wie der Bundesgerichtshof in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. August 1973 – 2 StR 268/73 – mit näherer Begründung entschieden hat, ist die für den Fall der Reizung zum Zorn unter den in § 213 StGB umschriebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebene Strafmilderung auch bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne einer gesetzlich gebotenen Zubilligung mildernder Umstände nach Maßgabe des § 228 StGB zu beachten. Da das Schwurgericht die Frage des anzuwendenden Strafrahmens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft hat, muss der Strafausspruch, um dem Tatrichter die Nachholung dieser Prüfung zu ermöglichen, aufgehoben werden.“
Dem hat der Senat lediglich hinzuzufügen, dass die Anwendung des § 228 StGB (i. V. m. § 213 StGB) nach den Feststellungen (UA S. 6, 7) nahezu auf der Hand liegt.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Fuhrmann |