Teilaufhebung wegen unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses (§172 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/87
- Datum
- 17.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG verlangt, dass das tatgerichtliche Gebot der Öffentlichkeit durch ausdrückliche und nachvollziehbare Benennung des konkret maßgeblichen Ausschlussgrundes begründet wird; eine bloße Zitierung der Vorschrift genügt nicht.
Trifft ein Verfahrensfehler nur auf einen Teil der Verurteilung zu, ist nur dieser Teil aufzuheben und der Fall insoweit an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei gemeinschaftlichen Tatausführungen sind zur Beurteilung der inneren Tatseite klare Feststellungen darüber erforderlich, ob sich der gemeinsame Tatplan auf eine bestimmte Wegnahme (z. B. Geld) oder auf ein anderes Tatobjekt (z. B. Kraftfahrzeug) bezog.
Die Rüge eines Angeklagten richtet sich nur dahin gehend gegen die verurteilten Tatkomplexe; sie ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer in dem betreffenden Tatkomplex nicht verurteilt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 20. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
██ ██ aus ███, Matthias, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft,
aus ████, Iris, geboren am ████████ 1964 in Bad ██████████, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie den Strafausspruch gegen die Angeklagte ███████ betrifft (UA S. 9–11).
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten ███████ sowie die Revision des Angeklagten █████████ werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
I. Die Revision der Angeklagten ███████ hat zum Teil Erfolg.
Diese Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass während der Vernehmung des Zeugen ██████ die Öffentlichkeit mit einer Begründung ausgeschlossen worden ist, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. In dem in der Hauptverhandlung vom 13. Juni 1986 verkündeten Beschluss des erkennenden Gerichts hieß es, während der Vernehmung des Zeugen █████ werde die Öffentlichkeit „nach § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen, weil durch die öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen des Zeugen und Nebenklägers verletzt würden“.
Die herangezogene Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG bezeichnet mehrere Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Welchen dieser Gründe das Landgericht in seinem Beschluss gemeint hat, ergibt die Begründung nicht eindeutig; die dort aus dem Gesetz zitierte Abwägungsklausel bezieht sich auf sämtliche Ausschließungsgründe.
Der aufgezeigte Verfahrensfehler betrifft nur die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen und Nebenklägers P. C.). Der Senat hat den diesen Fall betreffenden Schuldspruch sowie die verhängte Jugendstrafe aufgehoben. Der Senat weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Fall R. die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite undeutlich sind: Es ist nicht erkennbar, ob sich der gemeinsame Tatplan auf die Wegnahme von Geld oder auf das Kraftfahrzeug des Tatopfers bezog; im letzteren Falle wären nähere Feststellungen über die weiteren Planungen notwendig gewesen (vgl. BGH JZ 1986, 1123).
Im Übrigen hält die Verurteilung der Angeklagten ███████ der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand; die von dieser Beschwerdeführerin erhobene weitere Verfahrensbeschwerde ist gegenstandslos, da sie mit dem ohnehin aufgehobenen Strafausspruch zusammenhängt.
Die Revision des Angeklagten █████████ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die mit der erfolgreichen Verfahrensrüge der Angeklagten ███████ übereinstimmende Rüge des Angeklagten K. C. geht fehl, weil dieser Beschwerdeführer im Fall ████ nicht verurteilt worden ist.
Das Schreiben des Verteidigers des Angeklagten K. C. vom 2. Februar 1987 ist berücksichtigt worden.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |