Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids – Freispruch des BGH
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 148/58
- Datum
- 20.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines fahrlässigen Falscheids ist erforderlich, dass der Zeuge bei pflichtgemäßer Prüfung Anlass gehabt hätte, an seiner Erinnerung zu zweifeln; bloße Widersprüche von Prozessparteien genügen hierfür nicht automatisch.
Die Bedeutung einer Gegenäußerung bemisst sich danach, ob sie in Inhalt oder Gewicht Einzelheiten enthält, die geeignet sind, das Erinnerungsbild des Zeugen aufzufrischen oder zu erschüttern.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie sich darauf beschränkt, die subjektive Beweiswürdigung des Tatrichters anzugreifen, ohne konkrete verfahrensrechtliche Mängel darzulegen.
Kann aufgrund lang verstrichener Zeit und der vorliegenden Umstände der Sachverhalt nicht vertiefend neu aufgeklärt werden, kann nach § 354 Abs. 1 StPO von einer neuen Verurteilung abgesehen und Freispruch ergehen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 29. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann (Hafenexpedienten) Arthur █████████████ aus █████████, geboren █████████ 1908 in ███, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 29. Januar 1958 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war bis zum Herbst 1949 Angestellter der Firma ███ in ███████. Daneben machte er etwa bis zur Währungsreform gemeinsam mit Frau █████████ Schwarzhandelsgeschäfte mit Holzlizenzen. Anfang Mai 1949 zahlte er an Frau ███ 5000 DM. Er sah dies als ein Darlehen an und trat später einen Teilbetrag von 2200 DM an Josef Kaas ab. Dieser klagte im Jahre 1954 gegen Frau ███ beim Landgericht in Verden an der Aller auf Rückzahlung von 2000 DM.
In diesem Rechtsstreit wurde der Angeklagte zweimal als Zeuge vernommen. Das geschah zunächst am 26. April 1954 uneidlich vor dem Amtsgericht in Duisburg. Der Angeklagte bekundete im Wesentlichen, er habe die 5000 DM als Darlehen gegeben und nicht auf Grund einer Forderung aus der früheren Geschäftsverbindung gezahlt. Am 15. März 1955 beschloss die Zivilkammer, den Angeklagten hierüber noch einmal als Zeugen zu vernehmen und ihn dabei mit der Beklagten █████████ gegenüberzustellen. Im Beweisbeschluss wurde die Behauptung der Beklagten erwähnt, der Angeklagte habe ihr im Mai 1949 einen Betrag von 5000 DM „in einem verschlossenen Päckchen durch seinen Sohn zukommen lassen“. Am 3. Mai 1955 sagte der Angeklagte als Zeuge aus, er habe der Frau ████ „am 6. Mai 1949 durch Scheckzahlung 5000 DM“ geleistet. Dieser Betrag sei „aus dem Konto ████████ █████████ gekommen“, nicht über sein persönliches Konto. Es habe sich um ein Darlehen gehandelt. Später sei auch über die Rückzahlung gesprochen worden.
Frau ███████ erklärte bei ihrer anschließenden Vernehmung als Partei, im Mai 1949 habe sie dem Zeugen, dem jetzigen Angeklagten, bei ihrer Bitte um die 5000 DM gesagt, wenn sie noch etwas aus den früheren Schwarzmarktgeschäften herausschlagen könne, werde er die 5000 DM zurückerhalten, sonst müssten sie verrechnet werden. Ihre Aussage schloss mit dem Satz: „Die 5000 DM sind in bar in meiner Wohnung mir übergeben worden.“ Sie wurde dem Angeklagten vorgehalten. Er erklärte, sie sei nicht richtig, und leistete den Zeugeneid.
Die Beklagte ███ wurde verurteilt, dem Kläger Kaas 2000 DM zu zahlen.
Die Strafkammer sieht die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten nur in dem Punkt, der die Art der Zahlung betrifft, als nachweislich falsch an. Sie stellt fest, die 5000 DM seien „nicht durch einen vom Angeklagten ausgestellten Scheck aus dem Konto der Firma ████ gezahlt worden“. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte insoweit einem Erinnerungsfehler unterlegen ist und seine damalige Aussage für wahr hielt. Darin findet sie mit näheren Ausführungen eine Fahrlässigkeit. Sie verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und setzt diese zur Bewährung aus.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Was sie im einzelnen vorbringt, greift allerdings nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Ihrem Vortrag können insbesondere keine Tatsachen entnommen werden, die einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht bedeuten. Die Verfahrensbeschwerde ist daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
2. Die Sachrüge nötigt jedoch das Revisionsgericht, zu prüfen, ob die Strafkammer das Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Dabei ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Fahrlässigkeit.
Nach den Urteilsgründen trifft den Angeklagten nicht der Vorwurf, er habe von vornherein nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgesagt, es insbesondere von Anfang an unterlassen, sein Gedächtnis anzustrengen und gehörig zu prüfen, ob die Vorstellung, die er von den Vorgängen hatte, zutraf. Das Urteil sagt vielmehr nur, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, auf Grund der Erklärungen der Frau ██████ „sein Erinnerungsbild nochmals besonders sorgfältig zu überprüfen“. Das habe er aber „offensichtlich nicht getan“, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt habe. Er habe die Darstellung der Frau ██████ ausdrücklich für unrichtig erklärt und dabei nicht die Einschränkung gemacht, dass er sich irren könne. Er habe nach nochmaliger Ermahnung und Belehrung an seinen Bekundungen festgehalten und sie beschworen. Damit stehe „eindeutig fest, dass er die mit seinen Angaben in unlösbarem Widerspruch stehenden Aussagen der Zeugin ███ nicht zum Anlass genommen hat, ernstlich nachzudenken“.
Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Fehlern.
Der bloße Umstand, dass Frau ████████ das Gegenteil bekundete, brauchte den Angeklagten nicht zu veranlassen, die Möglichkeit eines Irrtums über die Art, in der er die 5000 DM gezahlt hatte, zuzugeben. Es war vielmehr wesentlich, ob das Gewicht und der Inhalt ihrer Aussage ihn bei der pflichtgemäßen Prüfung, die ihm oblag, zu dem Ergebnis führen mussten, dass er sich in diesem Punkte irren könne. Für einen Zeugen, der sich in dieser Lage befindet, kommt es „nicht nur darauf an, ob er Grund hat, gegen die Glaubwürdigkeit der Gegenzeugen Bedenken zu haben, sondern auch darauf, ob die Gegenzeugen Einzelheiten bekundet haben, die sein Gedächtnis aufzufrischen und in die richtige Bahn zu lenken geeignet waren“ (RGSt 63, 370, 373).
Im vorliegenden Falle war Frau █████████ nicht einmal Zeugin, sondern Prozesspartei. Der Angeklagte brauchte daher ihrer Darstellung keinen höheren Wert als seiner eigenen Erinnerung beizumessen. Frau █████████ hatte ferner laut den Urteilsgründen über die näheren Umstände der Barzahlung keine Einzelheiten mitgeteilt, die dem Angeklagten neu waren und seinem Gedächtnis auf den rechten Weg helfen konnten. Sie hatte vielmehr insoweit nur erklärt, die 5000 DM seien ihr in ihrer Wohnung bar übergeben worden.
Diese Behauptung war dem Angeklagten schon aus dem Beweisbeschluss vom 15. März 1955 bekannt. Sie gehörte von vornherein zum Gegenstande seiner Vernehmung, bot ihm also keinen neuen Anhaltspunkt für die Auffrischung seines Gedächtnisses (vgl. RG HRR 1936, 631 unter Nr. 2c). Schließlich ging es im Zivilprozess, wie das Landgericht selbst hervorhebt, vor allem darum, aus welchem Rechtsgrunde der Angeklagte der Frau ███ die 5000 DM gegeben hatte; „die Zahlungsart spielte dabei nur am Rande eine Rolle“ (UA S. 15). Der Angeklagte hatte seine Aufmerksamkeit also hauptsächlich darauf zu richten, ob die Aussage der Frau █████████ seine Vorstellung erschütterte, ihr das Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt zu haben.
Bei dieser Sachlage beruht es auf einer rechtsirrigen Überspannung der Sorgfaltspflicht, anzunehmen, dem Angeklagten hätten bei ernstlichem Nachdenken Zweifel kommen müssen, ob seine Erinnerung richtig war.
Dass die Strafkammer in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen treffen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen, zumal seit dem Vorgang, um den es sich handelt, jetzt neun Jahre vergangen sind. Er spricht den Angeklagten daher nach § 354 Abs. 1 StPO frei.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auferlegt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Schmidt | Hoepner | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |