Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung wegen Verfahrens- und Sachrügen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 148/55
Datum
07.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. In der Revision rügt er Verletzungen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und fehlerhafte Anwendung des § 51 StGB sowie Unterlassen weiterer Gutachter- bzw. Zeugenerhebungen. Der BGH hält weder eine Gehörs‑/Aufklärungspflichtverletzung noch eine fehlerhafte Übernahme der Gutachtenfeststellungen für gegeben und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Gerichts zur wahrheitsgemäßen und umfassenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn nach Lage der Sache weitere Ermittlungen erforderlich sind, weil ohne sie entscheidungserhebliche Umstände unaufgeklärt blieben.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das vorgelegte Sachverständigengutachten die im Beweisantrag behaupteten Tatsachen entbehrlich macht und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Vernehmung Entscheidendes zutage getreten wäre.

3

Der Richter entscheidet selbst über die rechtliche Bewertung der Schuldfähigkeit; er darf sich zwar nicht pauschal dem Sachverständigen anschließen, darf dessen Ausführungen aber übernehmen, wenn diese im Urteil wiedergegeben sind und von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde und aus dem Verfahrensverlauf keine Anzeichen für die Notwendigkeit eines Obergutachtens hervorgehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 8. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachergesellen Erwin ██ aus █████████, dort geboren am █████████ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 8. Dezember 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat die von ihm geschwängerte Elfriede ███, die seiner Verlobung mit einer anderen im Wege stand, getötet. An einem einsamen Wege, wo sich beide auf einem Wall niedergesetzt hatten, schoss er dem ahnungslosen Mädchen zweimal in den Kopf. Als sie noch Lebenszeichen von sich gab, schlug er mit der Pistole auf sie ein und würgte sie, bis der Tod eintrat.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus und zu dauerndem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Mit der Verfahrensbeschwerde will die Revision dartun, das Schwurgericht habe seine Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt in jeder Hinsicht aufzuklären (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO). Hierzu ist vorgetragen:

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Großmutter des Angeklagten als Zeugin darüber zu vernehmen, dass in der Familie des Angeklagten einige Fälle von Verfolgungswahn und Schwermut aufgetreten seien. Das Schwurgericht hat im Einvernehmen mit dem Verteidiger über diesen Beweisantrag erst entschieden, nachdem der ärztliche Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte. Alsdann hat es den Beschluss verkündet:

"Der Beweisantrag des Verteidigers wird abgelehnt. Die im Beweisantrag behaupteten Tatsachen werden in Übereinstimmung mit dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen als wahr unterstellt."

Auch die Revision behauptet nicht, dass sich das Urteil in Widerspruch zu diesem Beschluss gesetzt habe. Die Revision meint aber, es liege dennoch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO vor. Wäre die Großmutter des Angeklagten vernommen worden, so würden sich wahrscheinlich noch weitere bedeutsame Vorkommnisse ergeben haben.

Es ist der Revision zuzugeben, dass auch ein verfahrensrechtlich sonst nicht zu beanstandendes Verfahren dann zu beanstanden sein kann, wenn die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts nach Lage der Sache weitere Maßnahmen gebietet (vgl. BGHSt 1, 94/96). Hier ist jedoch ein Verstoß des Schwurgerichts gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht ersichtlich. Nach dem Gutachten des Sachverständigen kam es auch auf ähnliche Tatsachen, wie sie unter Beweis gestellt waren, oder auf Einzelheiten in dieser Richtung nicht an.

Die Revision meint weiter, § 244 Abs. 2 StPO hätte das Schwurgericht dazu veranlassen müssen, einen weiteren Sachverständigen, einen Obergutachter, darüber zu vernehmen, ob der Angeklagte bei der Tat zurechnungsfähig war. Auch diese Rüge greift nicht durch. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung von keiner Seite gestellt worden. Aus den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Schwurgericht auch ohne Antrag dazu gedrängt worden wäre, von sich aus einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Was die Revision zu diesem Punkte vorgetragen hat, enthält im Übrigen in erster Linie die Behauptung, das Gericht habe den § 261 StPO verletzt. Es deckt sich weiter mit der Sachrüge, nämlich dem Vortrag, das Schwurgericht habe den § 51 StGB nicht richtig angewendet.

Nur in Bezug auf die letztgenannten beiden Punkte bedarf es näherer Ausführungen, weil im Übrigen der innere und äußere Tatbestand des § 211 StGB fehlerfrei festgestellt worden ist. Soweit das Urteil sich mit der Anwendbarkeit des § 51 StGB befasst, beschränkt es sich – das hebt die Revision richtig hervor – darauf, das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen wiederzugeben. Auch hat das Schwurgericht nicht ausdrücklich gesagt, dass es sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließe. Daran kann jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kein Zweifel sein. Auch die Revision geht anscheinend hiervon aus. Sie ist aber der Meinung, "es könne nicht angehen, dass das Gericht sich ohne eine eigene eingehende Stellungnahme das Gutachten des Sachverständigen zu eigen mache".

Die Bedenken der Revision sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Der Senat hat zu diesem Punkte in seinem Urteil vom 8. März 1955 – 5 StR 49/55 – (MDR 1955, 372 = NJW 1955, 840) ausgeführt, dass grundsätzlich der Richter auf Grund des vom Sachverständigen bekundeten Befunds selbst zu entscheiden hat, ob und in welchem Maße der Angeklagte zurechnungsfähig ist. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage Stellung, so sollte sich der Richter ihm in aller Regel nicht in Bausch und Bogen anschließen. Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, dass sie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen.

So liegt der Fall hier. Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen hat dieser sich auch über die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 51 StGB geäußert. Er ist hierbei auch von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen. Insbesondere hat er sich darüber geäußert, ob der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, und auch darüber, ob er in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.

Es kann in diesem Zusammenhange auch nicht von entscheidender Bedeutung sein, dass der Sachverständige, dessen Ausführungen "zur speziellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit" im Urteil wiedergegeben sind, nach diesen zum Ergebnis gekommen ist: "trotz aller Abartigkeiten sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht gegeben".

Hieraus kann nach Lage der Dinge nur geschlossen werden, dass sich der Sachverständige seiner Stellung im Verfahren bewusst war und die rechtliche Beurteilung dem Gericht überlassen wollte. Bedenklich wäre es nur, wenn das Gericht auch hierfür die Verantwortung unter Verkennung seiner Aufgabe dem Sachverständigen überlassen wollte. Dafür ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte, vielmehr stellt das Schwurgericht, bevor es das Gutachten wiedergibt, selbst fest, der Angeklagte habe schuldhaft und vorsätzlich gehandelt.

Dr. KoffkaSarstedtBorker
SiemerSchmitt

Zitiert (1)