Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision wegen Abtreibung (§ 218 StGB) verworfen – Angriffe auf Beweiswürdigung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 148/54
Datum
01.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Abtreibung nach § 218 StGB wurde verworfen. Die Rüge attackierte überwiegend die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne eine Rechtsverletzung darzutun, weshalb sie unzulässig ist. Zwar nannte das Urteil nicht ausdrücklich alle Tatbestandsmerkmale, doch ergeben sich Schwangerschaft und Abtreibungen eindeutig aus der Beweiswürdigung und Geständnissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie im Kern nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ohne eine konkrete Verletzung prozessualer Rechte oder einen Verfahrensfehler darzutun.

2

Die Feststellung des Gerichts muss grundsätzlich die einzelnen Tatbestandsmerkmale erkennen lassen; die bloße Verwendung eines Oberbegriffs ersetzt nicht die erforderliche Sachaufklärung.

3

Eine unvollständige Darstellung der Tatbestandsmerkmale in den Urteilsgründen ist unschädlich, wenn aus der Beweiswürdigung und wiederholten geständigen Einlassungen der Beteiligten zweifelsfrei auf das Vorliegen der Voraussetzungen geschlossen werden kann.

4

Die tatrichterliche Würdigung von Glaubhaftigkeit und Tatsachen beruht auf freier Beweiswürdigung und unterliegt der revisionellen Prüfung nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 27. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Hildegard ███ ██ █████████ aus Lübeck, geboren am █████████ in ██ ███, wegen Abtreibung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten KC gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 27. November 1953 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte █████ wegen Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis und die Mitangeklagte █████, die keine Revision eingelegt hat, wegen Abtreibung nach § 218 Abs. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten KC ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung in den beiden Fällen █████ beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.

Die Revision macht geltend, die Feststellung des Landgerichts, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitangeklagten ███ ███ zwei Eingriffe zur Beseitigung der Schwangerschaft vorgenommen habe, beruhe „auf gesetzwidrigen Erwägungen, die eine Verletzung des prozessualen Rechts darstellen“. Wie aber die weitere Begründung erkennen lässt, greift die Revision nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, ohne eine Rechtsverletzung darzutun. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.

II.

Auch die sachlich-rechtliche Rüge greift nicht durch.

Allerdings sagt das Urteil nicht ausdrücklich, dass die █████████ in den beiden Fällen schwanger war und dass durch die Eingriffe der KC jeweils die Leibesfrucht abgetötet worden ist. Es führt aus, der KC werde zur Last gelegt, bei der ████ im Winter 1950/51 und im Juli 1951 je eine Abtreibung mittels Seifenzäpfchen vorgenommen zu haben. Die ████ gebe „die Abtreibungen“ zu, behaupte aber, sie nach Ratschlägen der ██ selbst durchgeführt zu haben. Das Urteil führt fort, die ██ räume ein, der █████████ die Methode der Abtreibung mit Seifenzäpfchen eröffnet zu haben, bestreite aber, die Abtreibungen an ihr vorgenommen zu haben.

Das Landgericht bezeichnet beide Einlassungen als unrichtig und erklärt, auf Grund der Beweisaufnahme sei vielmehr festzustellen, dass die Angeklagte █████ beide Abtreibungen bei der Angeklagten █████████ vorgenommen habe; denn die ██████████ habe bei ihrer Vernehmung durch den Kriminalsekretär ████ am 11. Mai 1953 ausführlich geschildert, wie die KC „die Abtreibungen“ bei ihr mit Seifenzäpfchen vorgenommen habe. Die Strafkammer hält diese Angaben für glaubwürdig und den mit den jetzigen Einlassungen übereinstimmenden Widerruf vom nächsten Tage für unwahr. Sie begründet dies näher und kommt zu dem Ergebnis, demnach stehe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die ██ bei der ██████ „zwei Abtreibungen vorgenommen“ habe. Sie sei daher (mit Einschluss des nicht angefochtenen Falles ███████) „der Abtreibung gemäß § 218 Abs. 3 StGB in drei Fällen schuldig“.

Durch den Gebrauch des Ausdrucks „Abtreibung“ wird die Feststellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale grundsätzlich nicht entbehrlich. In aller Regel wird eine derart unvollständige Darstellung im Urteil zu der Besorgnis führen, dass sich dahinter eine ungenügende tatsächliche Klärung der Vorgänge und ihre fehlerhafte rechtliche Würdigung verbergen könnte.

Im vorliegenden Fall besteht diese Besorgnis jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die █████████ bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hat, sie sei schwanger gewesen. Das hat die ███ auch in der Hauptverhandlung ebensowenig bestritten wie die KC. Unter diesen Umständen kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe unbedenklich entnommen werden, dass die Strafkammer auf Grund dieses vor ihr wiederholten Geständnisses überzeugt war, die ████ sei wirklich schwanger gewesen. Da die ████████ ferner selbst von „Abtreibungen“ gesprochen hatte, hat das Landgericht ersichtlich aus diesem ihrem Ausdruck die Überzeugung gewonnen, dass jeweils infolge der festgestellten Eingriffe die Leibesfrucht abgegangen ist. Auch die Revision selbst hat in dieser Hinsicht keine Bedenken zur Sprache gebracht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KoffkaSchmidtDr. Borker
SarstedtSchmitt