Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs bei geänderter Mindeststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/98
- Datum
- 05.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich die gesetzliche Strafrahmenregelung nach der Entscheidung, ist im Revisionsverfahren nach § 354a StPO zu prüfen, ob bei Anwendung des neuen Rechts eine mildere Strafe in Betracht gekommen wäre.
Kann das Revisionsgericht nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Strafzumessung unter dem neuen Recht zu einem milderen Ergebnis geführt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer Strafrahmenänderung erfordert nicht zwingend eine Aufhebung der Feststellungen zur Tat, wenn diese nicht von der neuen Rechtslage berührt werden.
Die Zurückverweisung zur Neuentscheidung kann an eine andere Strafkammer erfolgen; über die Kosten des Rechtsmittels ist im Umfang der Aufhebung ebenfalls zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen █████ aus [REDACTED] Atef El-Meghawry Mohammed geboren am ███████ 1955 in Al-[REDACTED] (Ägypten), wegen Geldfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB a.F. verurteilt. Angesichts der Reduzierung der Mindeststrafe von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe durch die Neufassung der Vorschrift des § 146 Abs. 1 StGB im 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) kann der Senat im Rahmen der Prüfung gemäß § 354a StPO nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Tatrichter bei Zugrundelegung des neuen Rechts zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht.
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