Revisionen: Feststellungsanforderungen bei Absatzhilfe durch Ausgaben erbeuteten Geldes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/85
- Datum
- 16.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Ausgeben von geraubten Geldmitteln kann eine Absatzhilfe i.S.d. § 259 StGB darstellen, setzt jedoch Feststellungen voraus, dass gerade die erbeuteten Geldscheine oder Münzen verwendet wurden.
Allein die Tatsache, dass eine Person durch das Verhalten einer anderen indirekt finanziell entlastet wird (Ersparnisaufwendungen), begründet noch keine Absatzhilfe nach § 259 StGB.
Bei Zweifeln an der konkreten Verwendbarkeit von Täterbeute müssen die Feststellungen des Tatrichters die Verbindung zwischen den ausgegebenen Mitteln und der Tat mit der gebotenen Deutlichkeit darlegen.
Erfolgt eine Aufhebung mangels hinreichender Feststellungen, hat das nachfolgende Gericht zur Bestimmung des Schuldumfangs insbesondere Mindestfeststellungen über den Betrag zu treffen, den der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Hehlerei/Absatzhilfe ausgegeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 8. November 1984
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Harald H., geboren am ██ in ██, 2. Barbara H., geborene ██, geboren am ██ in ██, 3. Gertrud B., geborene W., geboren am ██ in ██,
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Hehlerei.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, insbesondere auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 16. April 1985 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten Harald H. gegen das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 8. November 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten Barbara H. und Gertrud █ wird das Urteil des Landgerichts Verden/Aller vom 8. November 1984, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht in Sulingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Barbara H. und Gertrud B. zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Revision des Angeklagten Harald H. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagten Barbara H. und Gertrud B. verurteilt worden sind.
Die Beute aus dem Raubüberfall, ein Betrag von ungefähr 600 DM, ist nach den Feststellungen (UA S. 14) zwischen den beiden männlichen Angeklagten geteilt worden. Nach den Urteilsgründen haben „auch“ die Beschwerdeführerinnen Barbara H. (damals die Verlobte des Mitangeklagten Harald H.) und Gertrud B. (die Ehefrau des Haupttäters) „ihren jeweiligen Anteil an der Beute“ in der Weise verbraucht, dass sie das Geld nach und nach beim Einkauf des täglichen Lebensbedarfs ausgaben (UA S. 14).
Wer geraubtes Geld im Interesse des Räubers für den täglichen Lebensbedarf ausgibt, kann zwar Absatzhelfer im Sinne des § 259 StGB sein (BGH GA 1965, 374). Die Feststellungen ergeben jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass die Angeklagten Barbara und Gertrud B. gerade die Geldscheine oder Münzen, die bei dem Raub erbeutet worden waren, ausgegeben haben.
Sollten allein „die Männer beim Einkauf von Lebens- oder Genussmitteln“ Geld weitergegeben haben (vgl. UA S. 19), so läge keine Absatzhilfe (§ 259 StGB) durch die Beschwerdeführerinnen vor. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerinnen in die Lage versetzt worden wären, Aufwendungen für die Männer einzusparen und stattdessen mehr Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt auszugeben. Die vom Tatrichter erwähnte finanzielle Notlage der Familien (UA S. 17) gibt keinen Hinweis darauf, ob die Beschwerdeführerinnen gerade die erbeuteten Geldscheine und Münzen ausgegeben haben.
Sollte die erneute Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, dessen Strafgewalt ausreicht, hinreichende Schuldfeststellungen ermöglichen, so wird der Tatrichter zur Bestimmung des Schuldumfanges Mindestfeststellungen über den Betrag zu treffen haben, den die Beschwerdeführerinnen ausgegeben haben.
| Herrmann | Horstkotte | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |