Revisionen wegen Vergewaltigung, Anstiftung und Beihilfe vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/79
- Datum
- 29.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des § 74 StPO in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsvortrag den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz nicht in der zur Prüfung erforderlichen Form und in hinreichendem Wortlaut wiederholt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Revisionsbeschränkung verbietet es, im Revisionsverfahren die tatrichterliche Strafzumessungswürdigung durch eigene Wertung zu ersetzen; Abweichungen von den Feststellungen oder bloße Kritik an der Zumessung sind im Revisionsverfahren nicht ausreichend.
Als Mittel der Anstiftung kommt jede Art der Willensbeeinflussung in Betracht; auch Fragen können als Anstiftungshandlung wirken, wenn sie geeignet sind, den Willen des Eintrittstäters zu beeinflussen.
Für den Anstiftungsvorsatz genügt bedingter Vorsatz; das Tatgericht muss die erforderliche Willensrichtung nicht immer ausdrücklich hervorheben, wenn sich der Vorsatz aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Norbert H███ aus ███, geboren am ████████ 1956 in ███████, Landkreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Reinhold P███ aus ███, geboren am ████████ 1950 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten H███,
Rechtsanwältin ██████████ als Verteidigerin des Angeklagten P███,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten H████████ und P████████ gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1978 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H███ wegen Vergewaltigung und Anstiftung zur Vergewaltigung sowie den Angeklagten P███ wegen Vergewaltigung und Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt. Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten H███
1. Die Rüge einer Verletzung des § 74 StPO ist nicht in zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt den Beschluss der Strafkammer, mit dem diese den Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige zurückgewiesen hat, nur unvollständig mit. Der Senat kann deshalb aufgrund des Revisionsvortrages nicht prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Er entspricht deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH VRS 35, 428; BGH NJW 1969, 2293).
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet sich die Revision lediglich gegen die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB. Was sie dazu im Einzelnen vorbringt, entfernt sich von den Feststellungen des angefochtenen Urteils oder versucht, das dem Tatrichter zustehende Ermessen bei der Zumessung der Strafe durch ihr eigenes zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
b) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung des Angeklagten P███ zu der von diesem begangenen Vergewaltigung der Zeugin ██████. Danach hat der Angeklagte, nachdem er selbst die Zeugin vergewaltigt hatte, den bis dahin zur Tat noch nicht entschlossenen P███ mit der Frage: „Willst Du auch noch?“ dazu veranlasst, mit ihr ebenfalls gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren (UA S. 8). Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob diese Frage überhaupt geeignet war, einen anderen zu einer solchen Tat anzustiften. Mittel der Anstiftung kann jede Art der Willensbeeinflussung sein. Auch eine Frage kann diese Wirkung ausüben. Entscheidend ist jedoch stets, ob der Anstifter mit seiner Handlungsweise auf den Willen des Täters im Sinne einer Bestimmung zur Tat einwirken will oder wenigstens diese Wirkung seiner Aufforderung für möglich hält und sie für diesen Fall billigt; ein bedingter Anstiftungsvorsatz reicht aus (BGHSt 2, 279, 281). Eine solche Willensrichtung hat das Landgericht hier nicht ausdrücklich festgestellt. Der Generalbundesanwalt meint, bei der von dem Angeklagten gestellten Frage verstehe sich das nicht von selbst. Das trifft an sich zu. Doch kann diese Frage nicht für sich allein betrachtet, sondern muss im Zusammenhang mit den übrigen Vorgängen gesehen werden, die ihr vorangegangen sind. Danach brauchte das Landgericht den Anstiftungsvorsatz des Angeklagten nicht ausdrücklich hervorzuheben. Dass der Angeklagte bei seiner fragenden Aufforderung mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Soweit die Revision darauf hinweist, dass P███ bereits vor der von H███ gestellten Frage entschlossen war, mit dem Opfer geschlechtlich zu verkehren und deshalb nicht zur Tat bestimmt werden konnte, entfernt sie sich von den tatrichterlichen Feststellungen.
II. Die Revision des Angeklagten P███
1. Die Rüge der Verletzung des § 74 StPO ist aus den gleichen Gründen unzulässig, wie bei dem Angeklagten H███. Die Revision des Angeklagten P███ teilt den Gerichtsbeschluss, mit dem das Landgericht den Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige zurückgewiesen hat, nur im Ergebnis und nicht einmal teilweise im Wortlaut mit.
2. Auf die von dem Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in den Schuldsprüchen dahin zu ändern, dass die Angeklagten der gemeinschaftlichen Vergewaltigung schuldig sind, und in allen Strafaussprüchen aufzuheben.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |