Revision: Teilweise Änderung des Schuldspruchs wegen günstiger Gesetzesänderung, Strafaussprüche aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/70
- Datum
- 26.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderungen des Strafrechts sind zugunsten des Beschuldigten günstigere Neuregelungen anzuwenden (Grundsatz lex mitior).
Die Prüfung von Sachrügen in der Revision erfolgt nach dem zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden materiellen Recht; günstigere spätere Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen.
Hebt das Revisionsgericht Strafaussprüche auf oder ändert es den Schuldspruch, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe, Nebenfolgen und Kosten an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht ist nicht zuständig zur Anordnung von Maßnahmen nach §116 StPO; hierfür fehlen die Zuständigkeiten des Revisionsgerichts (§126 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. November 1969
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Peter S., geboren am █████████████████ 1942 in ███ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, ohne festen Wohnsitz, 2. den Kellner Armin ██, geboren am ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung bezw. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 und Abs. 2 StPO in der Sitzung vom 26. Mai 1970 einstimmig
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1969 wird 1. auf die Revision des Angeklagten S. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen, des gemeinschaftlichen Diebstahls, der Hehlerei in zwei Fällen und der Vortäuschung einer Straftat schuldig ist, b) in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht samt den Feststellungen aufgehoben; 2. auf die Revision des Angeklagten K., soweit dieser verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen und der Hehlerei schuldig ist, b) in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt des Näheren in seinem Antrag vom 30. April 1970 ausgeführt hat, sind die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung des Urteils hat unter Zugrundelegung des zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden sachlichen Strafrechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Gemäß §§ 354a StPO, 2 Abs. 2 StGB waren jedoch die Änderungen durch das 1. StrRG zu beachten, soweit sie für die Beschwerdeführer günstiger sind. Sie führen – auch insoweit folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts – zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Zur Anordnung einer Maßnahme gem. § 116 StPO, wie sie der Verteidiger des Angeklagten K. beantragt hat, ist der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht zuständig (§ 126 Abs. 3 StPO).
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Herrmann |