Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Änderung des Schuldspruchs wegen günstiger Gesetzesänderung, Strafaussprüche aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 147/70
Datum
26.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm die Revisionen der Angeklagten S. und K. insofern teilweise an und änderte den Schuldspruch, weil neuere strafrechtliche Regelungen zugunsten der Angeklagten anzuwenden waren. In den Strafaussprüchen wurde aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen wurden verworfen. Ein Antrag auf Anordnung einer Maßnahme nach §116 StPO war beim Revisionsgericht unzutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderungen des Strafrechts sind zugunsten des Beschuldigten günstigere Neuregelungen anzuwenden (Grundsatz lex mitior).

2

Die Prüfung von Sachrügen in der Revision erfolgt nach dem zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden materiellen Recht; günstigere spätere Gesetzesänderungen sind zu berücksichtigen.

3

Hebt das Revisionsgericht Strafaussprüche auf oder ändert es den Schuldspruch, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe, Nebenfolgen und Kosten an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht ist nicht zuständig zur Anordnung von Maßnahmen nach §116 StPO; hierfür fehlen die Zuständigkeiten des Revisionsgerichts (§126 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. November 1969

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Peter S., geboren am █████████████████ 1942 in ███ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, ohne festen Wohnsitz, 2. den Kellner Armin ██, geboren am ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung bezw. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 und Abs. 2 StPO in der Sitzung vom 26. Mai 1970 einstimmig

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 1969 wird 1. auf die Revision des Angeklagten S. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen, des gemeinschaftlichen Diebstahls, der Hehlerei in zwei Fällen und der Vortäuschung einer Straftat schuldig ist, b) in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht samt den Feststellungen aufgehoben; 2. auf die Revision des Angeklagten K., soweit dieser verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei schweren Fällen und der Hehlerei schuldig ist, b) in allen Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt des Näheren in seinem Antrag vom 30. April 1970 ausgeführt hat, sind die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung des Urteils hat unter Zugrundelegung des zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden sachlichen Strafrechts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Gemäß §§ 354a StPO, 2 Abs. 2 StGB waren jedoch die Änderungen durch das 1. StrRG zu beachten, soweit sie für die Beschwerdeführer günstiger sind. Sie führen – auch insoweit folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts – zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Zur Anordnung einer Maßnahme gem. § 116 StPO, wie sie der Verteidiger des Angeklagten K. beantragt hat, ist der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht zuständig (§ 126 Abs. 3 StPO).

SchmidtSiemerBorker
SarstedtHerrmann