Revision gegen Berufungsurteil (§329 StPO) nicht allein wegen allgemeiner Sachrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/67
- Datum
- 06.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie lediglich die allgemeine Sachrüge enthält.
Ein Berufungsurteil kann das sachliche Recht verletzen, wenn Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse (etwa Verjährung, Strafklageverbrauch oder Straffreiheit) vorliegen.
Das Revisionsgericht hat das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen auch ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen.
Die bloße theoretische Möglichkeit solcher Verfahrensfehler rechtfertigt die Zulässigkeit der allgemeinen Sachrüge; darauf zu verweisen, der Beschwerdeführer könne stattdessen eine andere Form der Verfahrensbeschwerde erheben, steht dem entgegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Gunnar Ho ██ aus ██, Kreis ███, geboren am ██████████ 1934 in WD (Lettland), wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 6. Juni 1967 durch den Senatpräsidenten Prof. Dr. Sarstedt, die Bundesrichterin Dr. Koffka und die Bundesrichter Schmidt, Siemer und Dr. Börker
Tenor
Die Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO ist nicht deshalb unzulässig, weil sie nur die allgemeine Sachrüge enthält.
Gründe
Der Angeklagte war vom Amtsgericht in Braunschweig wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er legte Berufung ein. In der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 2. November 1966 erschien weder er noch sein Verteidiger. Die kleine Strafkammer verwarf daher die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO. Der Verteidiger legte Revision ein, beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, und rügte „Verletzung materiellen Rechts“. Zugleich bat er, den Angeklagten in den vorigen Stand wieder einzusetzen, und begründete dieses Gesuch. Es ist inzwischen rechtskräftig verworfen worden.
Das Oberlandesgericht Braunschweig will die Revision als unzulässig verwerfen, weil ein Berufungsurteil, das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangen ist, keinen sachlich-rechtlichen Inhalt habe und daher nicht mit der Sachrüge angegriffen werden könne. Es hat die Sache mit Recht nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Denn die beabsichtigte Entscheidung würde jedenfalls von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 1957 (MDR 1957, 760) abweichen.
Entgegen den Darlegungen des Vorlegungsbeschlusses ist jedoch die allgemeine Sachrüge bei einem Berufungsurteil der hier vorliegenden Art nicht unzulässig. Denn dieses kann das sachliche Recht deshalb verletzen, weil die Strafverfolgung verjährt oder die Strafklage verbraucht ist oder weil die Tat unter ein Straffreiheitsgesetz fällt, also ein Verfahrenshindernis besteht, das auch dem sachlichen Strafrecht angehört. Wie der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt hat, „genügt es entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts für die Frage der allgemeinen Zulässigkeit der Sachrüge, daß Fehler dieser Art theoretisch denkbar sind. Mit der Erwägung, dem Revisionsführer, der sich wegen einer fehlenden Verfahrensvoraussetzung oder wegen eines Verfahrenshindernisses beschwert fühle, sei zuzumuten, hierwegen eine Verfahrensbeschwerde in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erheben, setzt sich das vorlegende Gericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 6, 304/305; 8, 269; 11, 393/394; 13, 128), der zufolge Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse auch ohne besondere Rüge von Amts wegen zu prüfen sind“.
Der Senat tritt dem bei und schließt sich auch der Auffassung des Generalbundesanwalts an, daß der Vorlegungsbeschluß nicht genügend „zwischen den widerstreitenden Gesichtspunkten der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit“ abwägt, vielmehr „verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein unangemessenes Übergewicht“ einräumt.
Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Revisionsgericht, wie der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang mit Recht erwähnt, „sogar durch die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch oder den Kostenanspruch, also durch den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf die Überprüfung des Schuldspruchs, nicht daran gehindert, das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen zu berücksichtigen“.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Koffka | Siemer |