BGH: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen straferschwerender Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/63
- Datum
- 18.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie dem Angeklagten zurechenbar sind.
Kann der Angeklagte die Kenntnis einer für die Strafschärfung maßgeblichen Tatsache (z. B. das Alter des Opfers) nicht nachgewiesen werden, ist diese Tatsache nicht zu seinen Lasten zu verwerten.
Die Revision kann insoweit verworfen werden, als der Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist, während der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden kann.
Bei Zurückverweisung können rechtskräftige Feststellungen über den Schuldspruch in der neuen Verhandlung verlesen und im neuen Urteil als bekannt vorausgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 4. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter ███ ohne feste Wohnung, geboren am ███ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 1963 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Tiergarten zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gegen den Schuldspruch wegen Beleidigung bestehen keine Bedenken.
Hingegen erwecken die Darlegungen zum Strafausspruch die Besorgnis, dass die Strafkammer sich bei der Verhängung der Höchststrafe auch von der Erwägung hat leiten lassen, dass gegen den Angeklagten ein erheblicher Verdacht besteht, er habe durch seine Aufforderungen Wolfgang zur Unzucht verleiten wollen. Hierfür spricht insbesondere, dass es heißt, der Angeklagte sei möglicherweise nur durch das ablehnende Verhalten des Jugendlichen davor bewahrt worden, sich erneut eines Verbrechens schuldig zu machen. Als wesentliches Moment bei der Strafzumessung sieht es die Strafkammer offensichtlich auch an, dass Wolfgang erst 14 Jahre alt war, obgleich nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte dies wusste; die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass der Angeklagte den Angaben des Jungen, dieser sei 16 Jahre alt, geglaubt hat. Dann aber durfte sie es ihm nicht straferschwerend anrechnen, dass Wolfgang erst 14 Jahre alt war.
Da in der neuen Hauptverhandlung auf keine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkannt werden kann, hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch zu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Koffka | Sarstedt | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |