Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: fehlende Vernehmung bei Verwertung außerverfahrenslicher Äußerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 147/59
Datum
12.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Einbruchsdiebstahls und falscher uneidlicher Aussage. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer entscheidungserhebliche Äußerungen Dritter verwertete, ohne den Äußernden selbst zu vernehmen und ohne den Verteidiger zu schützen. Dies habe die Aufklärungspflicht und die Fürsorgepflicht verletzt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwertet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung gemachte Äußerungen entscheidungserheblich, so ist in der Regel derjenige, der die Äußerung getan hat, zu vernehmen, damit dessen Glaubwürdigkeit unmittelbar überprüfbar ist.

2

Führt eine Erklärung der Staatsanwaltschaft, bestimmte Zeugenaussagen nicht zu verwerten, dazu, dass der Verteidiger einen Beweisantrag unterlässt, darf die Strafkammer durch Schweigen nicht den Eindruck erwecken, sie mache sich diese Erklärung zu eigen; vielmehr obliegt ihr eine Aufklärungs- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten.

3

Ein Schuldspruch, der wesentlich auf verfahrenswidrig verwerteten Aussagen beruht, ist aufzuheben; sind hiervon auch mitbetroffene Nebentatbestände nicht trennbar, ist das gesamte Urteil aufzuheben.

4

Eine bereits zuvor negativ beurteilte allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen entbindet die Kammer nicht von der Pflicht zur unmittelbaren Vernehmung, wenn die Glaubwürdigkeit einer konkret verwerteten Äußerung für die Entscheidung von Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 22. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Wolfgang ████ aus █████, geboren am ████████████████ in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einbruchsdiebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22. Dezember 1958 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage vor Gericht verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den schweren (Einbruchs-)Diebstahl zusammen mit seinem Bekannten ██████████████████ begangen. Einen Teil der Beute, darunter zwölf Blanko-Personalausweise, hätten beide am folgenden Tage im Walde versteckt. Einige Wochen später habe der Angeklagte zehn von diesen Ausweisen dem Zigeuner ███ gegeben. In dem gegen ██████████████████ wegen des Einbruchs eingeleiteten Verfahren bekundete der Angeklagte als Zeuge uneidlich, er habe ██ ████ Ausweise nicht gegeben und auch den Einbruch nicht begangen.

Die Feststellung, dass der Angeklagte an dem Einbruch beteiligt gewesen sei, beruht u. a. auf einer Äußerung, die ███████████████ den Kriminalbeamten ██ ███ und █████████ während eines Transports von Osnabrück nach Celle ohne Protokollierung getan haben soll, wie █████████ und ███ vor der Strafkammer als Zeugen bekundet haben.

Die Revision beanstandet diese Verwertung der Aussagen ██ und ████. Sie erblickt eine Verletzung der ███████████████████ darin, dass die Strafkammer – der Angeklagte sei an dem Einbruch beteiligt gewesen – über diese Äußerung ██ nicht ██████ selbst als Zeugen vernommen hat. Dazu trägt die Revision vor, der Verteidiger habe nach der Vernehmung ███ und █████████ einen Beweisantrag auf nochmalige Vernehmung – nunmehr zu diesem Thema – zu stellen beabsichtigt und das auch zu erkennen gegeben. Daraufhin habe der Staatsanwalt erklärt, er werde von den Aussagen █████████ und ███ über jene Äußerung ██ auf dem Transport keinen Gebrauch machen. Die Strafkammer habe dazu geschwiegen. Diese Darstellung wird in den wesentlichen Punkten durch eine dienstliche Äußerung des Staatsanwalts bestätigt.

Diese Rüge bringt das Urteil zu Fall. Die Aufklärungspflicht hätte in der Tat geboten, ███ zu diesem Punkt zu vernehmen. Zwar konnte ███ auch ohne seine Vernehmung feststellen, dass er die Äußerung getan hatte. ███ und █████████ waren ebenso unmittelbare Zeugen jener Äußerung wie ████. Da die Strafkammer gegen die Glaubwürdigkeit ████████ aus guten Gründen die erheblichsten Bedenken hatte, durfte sie sich von seiner Vernehmung keine weitere Klarheit versprechen, soweit es nur um die Frage ging, ob er die Äußerung getan hatte oder nicht. Seiner Vernehmung bedurfte es aber mit Rücksicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit jener Äußerung. Es verstieß gegen die Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer sich insoweit – wie das Urteil █████████████ hervorhebt – auf den Eindruck verließ, den ██ und ███ dabei von ███████ gehabt hatten. Es musste sich ihr aufdrängen, sich gerade in diesem Zusammenhang einen unmittelbaren Eindruck von der Darstellung ██ zu verschaffen, indem sie ihn den beiden Beamten gegenüberstellte.

Diese Verpflichtung entfiel auch nicht deshalb, weil die Strafkammer ███ schon vorher über andere Einzelheiten vernommen und dabei einen Eindruck von ihm und seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit empfangen hatte. Denn dieser Eindruck war ungünstig gewesen; was bei seiner Vernehmung vor der Kammer selbst bekundet hatte, hat sie ihm gerade nicht geglaubt. Auch stand fest, dass er mit seiner Darstellung mehrfach gewechselt hatte.

Ein Umstand, der die Strafkammer zu dieser Aufklärung besonders drängen musste, lag in dem von der Revision behaupteten und vom Staatsanwalt bestätigten Vorgang in der Hauptverhandlung. Nach dieser dienstlichen Äußerung hatte der Verteidiger im Anschluss an die Vernehmung ███ und █████████ erklärt, nach seiner Auffassung müsse ██████ ██ selbst nochmals als Zeuge vernommen werden. Darauf hat der Staatsanwalt erklärt, die Bekundungen der Zeugen ███ und ████████ nicht verwerten zu wollen.

Hiernach war auch für die Strafkammer erkennbar geworden, dass der Verteidiger beabsichtigt hatte, ███ als Zeugen dafür zu benennen, dass er jene Äußerung nicht getan habe. Die Strafkammer musste sehen, dass dieser Beweisantrag nur deshalb unterblieb, weil der Staatsanwalt eine Erklärung abgab, die praktisch der Zusage einer Wahrunterstellung gleichkam. Zwar ist der Staatsanwalt zu einer solchen Zusage nicht berufen; das musste auch der Verteidiger wissen. Indessen musste bei ihm durch das Schweigen der Strafkammer der Eindruck entstehen, als mache sie sich die Zusage zu eigen. Anders war, von der Strafkammer aus gesehen, das nunmehrige Unterbleiben des Beweisantrages nicht zu verstehen. Dieser Vorfall musste der Strafkammer, als sie sich in der späteren Beratung zur Verwertung der Aussagen ███ und ████████ entschloss, die Pflicht zur Aufklärung und zur Fürsorge für den ersichtlich in einem Irrtum befangenen Angeklagten aufdrängen.

Dass die Verurteilung wegen des Einbruchsdiebstahls auf dem Verstoß beruhen kann, bedarf keiner Darlegung. Aber auch die Verurteilung wegen der Falschaussage kann nicht bestehen bleiben, obwohl der Angeklagte selbst eingeräumt hat, dass er ██ die Personalausweise übergeben hat und seine Zeugenaussage insoweit vorsätzlich falsch war. Denn das angefochtene Urteil erblickt die Unrichtigkeit nicht nur hierin, sondern vor allem in der Bekundung, dass der Angeklagte an dem Einbruch nicht beteiligt gewesen sei. Insoweit beruht der Schuldspruch wegen der Falschaussage auf dem Verfahrensverstoß. Da der Schuldspruch wegen ein und derselben Tat nicht teilbar ist, musste deshalb auch diese Verurteilung in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittBorker
SiemerHoepner