Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels Feststellungen zum Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 147/53
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus der objektiven Unrichtigkeit einer eidlichen Aussage darf nicht ohne weitere Feststellungen auf den Vorsatz zum Meineid geschlossen werden; die subjektive Tatseite ist gesondert festzustellen.
Bei nur geringfügigen zeitlichen Abweichungen in Zeugenaussagen liegt die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers nahe, wodurch besondere Feststellungen zur Vorsatzfrage erforderlich werden.
Das Eingeständnis des tatbestandlichen Kerns (z.B. des Ehebruchs) schließt eine Verurteilung wegen Meineids nicht ohne weiteres aus; Motive oder Erinnerungslücken sind zu prüfen.
Bestehende Anhaltspunkte für Gedächtnisstörungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Kopfverletzungen) sind vom Gericht zu erörtern und in die Feststellung der subjektiven Tatseite einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 5. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gwald § (__—_) aus ███, geboren am ██████████ 194 in ██ (Bre.GC___~Polen), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. Januar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist in einem Ehescheidungsverfahren als Ehebruchszeuge eidlich zu folgendem Beweisthema gehört worden: "Hat der Zeuge im Sommer 1950 ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Ehefrau Lissi █████ begonnen?" Er sagte aus, dass er mit der Beklagten Ende September oder Anfang Oktober 1950 ehebrecherische Beziehungen aufgenommen habe. Auf Grund dieser Bekundungen wurde die Ehe Ostendorf geschieden. Nach den Urteilsfeststellungen haben die ehebrecherischen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Frau ██ nicht erst im September/Oktober, sondern schon im Juni/Juli 1950 begonnen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides gemäß § 154 StGB unter Anwendung der Bestimmung des § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Gegen diese Verurteilung richtet sich seine Revision mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen.
Die Revision hat Erfolg, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 154 StGB unzureichend sind.
1.) Das Landgericht schließt aus der objektiven Unrichtigkeit der eidlichen Zeugenaussage ohne weiteres auf den Vorsatz des Angeklagten. Dies ergibt sich aus folgenden Darlegungen des angefochtenen Urteils:
"Auf Grund der Hauptverhandlung ist dem Angeklagten einwandfrei nachgewiesen, dass er bereits seit Sommer 1950 mit der Lissi ██████ Geschlechtsverkehr unterhalten hat, dass also seine am 15.11.51 unter Eid abgegebene Aussage vor dem Amtsgericht Burgdorf objektiv und subjektiv falsch ist." (UA S. 4).
"Die eindeutigen Erklärungen des Angeklagten und der Lissi ██████ im Vorverfahren in Verbindung mit der eidlichen Bekundung des Zeugen ██ genügen, um festzustellen, dass mit den Geschlechtsverkehr bereits im Sommer 1950 begonnen ist, dass also der Angeklagte im Termin vom 15.11.51 bewusst als Zeuge (unter Eid) die Unwahrheit gesagt hat."
"So wie es im Protokoll steht, hat danach der Angeklagte s. Zt. am 15.11.51 eine Aussage als Zeuge gemacht. Sonach hat damals der Angeklagte bewusst falsch unter Eid angegeben, dass die 'ehebrecherischen' Beziehungen erst Ende September oder Anfang Oktober 1950 aufgenommen seien."
Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer ohne weitere Nachprüfung der inneren Tatseite allein aus den Feststellungen zur äußeren Tatseite die volle Schuldüberzeugung schöpfte. Dieser Rechtsfehler musste zur Aufhebung des Urteils führen.
2.) Gerade im vorliegenden Falle hätte es aber besonderer und eingehender Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten bedurft. Denn nach dem Sachverhalt lag die Möglichkeit eines Erinnerungsfehlers sehr nahe, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt:
a) Die Angaben des Angeklagten im Ehescheidungsprozess über den Beginn der geschlechtlichen Beziehungen zu Frau ████████ weichen in zeitlicher Hinsicht nur geringfügig von den Tatsachen ab.
b) Den Ehebruch selbst hatte der Angeklagte zugegeben. Hierauf kam es im Ehescheidungsverfahren allein an. Dies musste dem Angeklagten auch bewusst sein.
c) Ein anderer vernünftiger Beweggrund ist nicht mit Sicherheit festgestellt.
d) Der erst im November 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrte Angeklagte hatte neben anderen Verunglückungen im Kriege eine Kopfverletzung durch Granatsplitter erlitten. Auch dieser Umstand musste die Strafkammer dazu drängen, die Möglichkeit zu erörtern, ob der Angeklagte auf Grund mangelnder Erinnerung objektiv falsch ausgesagt hatte.
Entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts war das angefochtene Urteil somit aufzuheben.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |