Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt, Revision als unbegründet verworfen (Verlesung, Aufklärungsrüge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 146/97
Datum
27.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt; die Revision gegen das LG-Urteil wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Verfahrensrügen zur Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls waren unzulässig bzw. unbegründet, da das Protokoll nicht mitgeteilt war und die Beteiligten der Verlesung zugestimmt hatten. Die Aufklärungsrüge scheiterte, weil nicht dargelegt wurde, welches günstigere Ergebnis von einer unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre; ein Sachverständigengutachten war mangels Anhaltspunkten nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei Versäumen der Frist zur Revisionsbegründung gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn das angegriffene Urteil keine materiell-rechtlichen Fehler aufweist.

3

Rügen wegen Verlesung eines Vernehmungsprotokolls statt Vernehmung sind unzulässig, wenn das Vernehmungsprotokoll nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welches zu erwartende, dem Angeklagten günstige Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.

5

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zu veranlassen, sofern die Feststellungen keinen Anlass zu Zweifeln an der Verantwortlichkeit (z.B. wegen nur geringen Alkoholkonsums) geben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 27. Mai 1997 in der Strafsache gegen Jürgen Eberhard Erich ███ aus ████, dort geboren ██████████ 1954, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1997

Tenor

1. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1996 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 1997 merkt der Senat an:

Auch mit den weiteren verfahrensrechtlichen Einwendungen könnte die Revision keinen Erfolg haben. Soweit gerügt wird, entgegen §§ 250, 251 StPO sei die Geschädigte nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden, sondern das Tatgericht habe verfahrensfehlerhaft das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung verlesen, ist die Rüge entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ordnungsgemäß begründet, weil das Vernehmungsprotokoll nicht mitgeteilt wird. Im Übrigen ist diese Rüge auch unbegründet, weil die Verfahrensbeteiligten der Verlesung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO zugestimmt haben. Soweit die Revision wegen der Nichtvernehmung der Geschädigten als Zeugin in der Hauptverhandlung die Aufklärungsrüge erhebt, ist die Rüge bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, welches dem Beschwerdeführer günstige Ergebnis von der vermißten Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen drängte nichts zu weiteren Ermittlungen, nachdem Angeklagter und Verteidigung in die Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung eingewilligt hatten und die Geschädigte nach Aussage ihrer behandelnden Ärztin vernehmungsunfähig war.

Soweit die Revision die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Angeklagten erhebt, ist auch hier die Rüge unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Rüge mag noch zu entnehmen sein, daß beanstandet wird, das Tatgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten über die Frage einzuholen, ob infolge des Alkoholkonsums die Einsichts- und Steuerungsfahigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gemindert war. Der Tatrichter war jedenfalls nicht gehalten, dazu einen Sachverständigen anzuhören; den Feststellungen zufolge hatte der Angeklagte nur wenig Alkohol getrunken.

Materiellrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten weist das Urteil nicht auf.

HagerBasdorfSolin-Stojanovic
HarmsNack