Revision gegen Urteil wegen vorsätzlichen Vollrausches: Strafzumessung wegen Rohheit zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/90
- Datum
- 08.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen die Gefährlichkeit einer im Vollrausch begangenen Tat und deren Folgen strafschärfend berücksichtigt werden.
Hinweise auf Rohheit, Brutalität oder besondere Kaltherzigkeit der Tatausführung können Ausdruck der Gefährlichkeit der Tat sein und sind zulässige Strafzumessungsgründe.
Die vorsätzliche Herbeiführung eines Vollrausches schließt eine strafschärfende Bewertung der im Rausch begangenen Tat nicht aus.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn keine aufhebungs- oder änderungsrelevanten Rechtsfehler dargelegt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 18. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Joachim ███ aus ██████, geboren am ███████ 1965 in ████, zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Das Schwurgericht hat mit seinem Hinweis auf Rohheit, Brutalität der Tat und besondere Kaltherzigkeit der Tatausführung in erster Linie die Gefahrlichkeit der Rauschtat betonen und die Folgen der im Vollrausch begangenen Tat strafschärfend berücksichtigen wollen. Das ist zulässig (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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