Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen vorsätzlichen Vollrausches: Strafzumessung wegen Rohheit zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 146/90
Datum
08.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts Hamburg wegen vorsätzlichen Vollrausches ein. Strittig war, ob das Schwurgericht die Hinweise auf Rohheit, Brutalität und Kaltherzigkeit der Tatausführung zu strafschärfenden Umständen machen durfte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Betonung der Gefährlichkeit der Rauschtat und die Berücksichtigung der Tatfolgen bei der Strafzumessung zulässig ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen die Gefährlichkeit einer im Vollrausch begangenen Tat und deren Folgen strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Hinweise auf Rohheit, Brutalität oder besondere Kaltherzigkeit der Tatausführung können Ausdruck der Gefährlichkeit der Tat sein und sind zulässige Strafzumessungsgründe.

3

Die vorsätzliche Herbeiführung eines Vollrausches schließt eine strafschärfende Bewertung der im Rausch begangenen Tat nicht aus.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn keine aufhebungs- oder änderungsrelevanten Rechtsfehler dargelegt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 18. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Joachim ███ aus ██████, geboren am ███████ 1965 in ████, zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Das Schwurgericht hat mit seinem Hinweis auf Rohheit, Brutalität der Tat und besondere Kaltherzigkeit der Tatausführung in erster Linie die Gefahrlichkeit der Rauschtat betonen und die Folgen der im Vollrausch begangenen Tat strafschärfend berücksichtigen wollen. Das ist zulässig (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 2).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

LaufhütteFuhrmannHager
SchusterHorstkotte