Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Absprachen und Tasche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/81
- Datum
- 05.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann zwischen Tatbeendigung und Vernehmung eine Absprache der Angeklagten möglich gewesen sein, muss das Tatgericht dies konkret feststellen; bloße Vermutungen genügen nicht für eine tragfähige Überzeugungsbildung.
Wenn Zeugen und Angeklagte bereits unmittelbar nach dem Vorfall übereinstimmende Angaben gemacht haben, hat der Tatrichter zu begründen, weshalb er die Zeugenaussagen als glaubhaft gegenüber den Angaben der Angeklagten wertet.
Unklarheiten über für die Schuld entscheidende Tatsachen (z. B. der Inhalt einer gestohlenen Tasche) erfordern eindeutige Feststellungen; fehlen diese, ist der Schuldspruch gefährdet und das Urteil aufzuheben.
Unterbleibt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Tatrichters mit vorgebrachten Entlastungs- und Widerspruchsgründen, ist die revisionsrechtliche Überprüfbarkeit beeinträchtigt und eine Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 25. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Studenten Kambiz ██ ██████████ ███, geboren am ███████████ 1961 in ███████ (Iran), 2. den Gastwirt Ranezanally ████ ██, geboren am ████████████ 1947 in ███ (Iran),
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten Gholamy-Varnamkhasty, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten █████████████████████ wegen räuberischen Diebstahls und den Angeklagten ██████ wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat die Einlassung der Angeklagten, sie hätten keine Geldtasche ihres Landsmannes ████ entwendet, als widerlegt angesehen. Dazu führt der Tatrichter aus, von dem Vorfall am 25. März 1980 bis zur Vernehmung des Angeklagten ██████ am 28. Mai 1980 hätten beide Angeklagte ausreichend Zeit gehabt, ihre Aussage abzusprechen. "Von einer solchen Absprache zumindest in groben Zügen geht das Gericht aus" (UA S. 16). Dabei hat die Strafkammer aber nicht beachtet, dass die beiden Angeklagten entsprechende Aussagen, dass nämlich █████████████████████ auf der Toilette der Gaststätte von Angehörigen der gegnerischen Gruppe ihrer Landsleute geschlagen worden sei, bereits am Abend des 23. März 1980 den von ████████████████ █ selbst herbeigeholten Polizeibeamten gegenüber gemacht hatten. Die Vernehmung fand nach den Feststellungen des Tatrichters "unmittelbar nach dem Vorfall" statt (UA S. 9), so dass unklar bleibt und von der Jugendkammer nicht festgestellt ist, ob in der Zeit von der Beendigung der Auseinandersetzung in der Gaststätte bis zum Eintreffen der Polizei eine Absprache der beiden Angeklagten über ihre Aussagen hat stattfinden können.
Im Übrigen hält die Strafkammer die Aussagen der Belastungszeugen █████████████, ██████████████ und ██ gerade deshalb für glaubhaft, weil sie bei ihren bereits vor der Kriminalpolizei am 23. März 1980 gemachten Aussagen geblieben sind. Das trifft aber nach den Feststellungen auch für die Angaben der beiden Angeklagten zu. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen.
Schließlich belegt die Wendung, die gestohlene Tasche soll "unwiderlegt" 4.000 DM Bargeld enthalten haben (UA S. 6), Zweifel des Tatrichters an dem Inhalt der Tasche, sei es, dass sie sich auf die Höhe des Geldbetrages beziehen, sei es, dass nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststand, ob überhaupt Geld in der Tasche war. Auch diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |