Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung der Unterbringungszeit und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 14/67
Datum
07.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Autobahnraubs ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als die Zeit der Unterbringung im Landeskrankenhaus ohne Angabe von Gründen nicht angerechnet worden war, und verwies die Sache zurück. Die weitergehende Revision wurde gemäß §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Zudem stellte der Senat fest, dass die Drohung darauf gerichtet war, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erstreben und dadurch Schaden verursacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanrechnung der Zeit einer Unterbringung in einem Landeskrankenhaus ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die Vorinstanz die Anrechnung ohne Gründe unterlassen hat.

2

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Rüge substantiiert darlegt.

3

Das gezielte Verhindern oder Verzögern der Geltendmachung eines Anspruchs durch Drohung kann als erstrebter rechtswidriger Vermögensvorteil und als verursachter Schaden zugerechnet werden.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 24. August 1966

Rubrum

5 StR 14/67 ████ ███ █████████████████

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz ██████ aus ███, geboren am ███████ 1939 in ██, wegen Autobahnraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 1967 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. August 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Zeit seiner Unterbringung im Landeskrankenhaus ohne Angabe von Gründen nicht angerechnet worden ist, und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen (BGHSt 4, 325).

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat schon deshalb einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gegenüber der autowidrigen Vermietung P erstrebt und dieser einen Schaden zugefügt, weil er durch seine Drohung Frau L. veranlasst hat, ihren Anspruch für die Fahrt von Obernkirchen nach Kathrinhagen nicht sofort geltend zu machen, und dies auch wollte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchmidtKorffkaKersting
SarstedtSchmitt