Betrug: Vermögensschaden und Vorsatz nicht hinreichend festgestellt – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/68
- Datum
- 14.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Betrugs ist ein Vermögensschaden erforderlich; liegt bei Vertragsschluss Leistung und Gegenleistung objektiv im Wesentlichen gleichwertig, begründet dies allein noch keinen Vermögensnachteil.
Ein Vermögensnachteil kann nur dann angenommen werden, wenn neben der Gleichwertigkeit der Leistungen weitere konkrete Umstände hinzutreten, die eine Vermögensminderung begründen.
Der Betrugsvorsatz ist nur festgestellt, wenn das Gericht darlegt, dass der Täter die tatbestandsmäßige Vermögensschädigung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat; unzureichende Feststellungen über die Kenntnisse oder Absichten des Täters schließen den Vorsatz aus.
Alle für eine Verurteilung relevanten Konstellationen, insbesondere mögliche Nachteile zugunsten Dritter (z. B. Vertriebsfirmen), sind vom Tatrichter aufzuklären; bei unklaren Feststellungen ist die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 22. August 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Vertreter Udo ██████ aus H. (Niederrhein), geboren am █████ 1939 in ██ (Niederlausitz), wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, ███████ Staatsanwalt ██ als Vertreter des ███ Bundesanwalts, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als ████████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Sache ist begründet.
Das Merkmal der Vermögensschädigung ist nicht hinreichend festgestellt. Der Anspruch der getäuschten Bestellerinnen auf die Leistungen des Angeklagten oder der von ihm vertretenen Vertriebsgesellschaft, nämlich die Lieferung je einer „Boilinette“, blieb im Wert nicht hinter der Verpflichtung der Käuferinnen auf Zahlung des Kaufpreises zurück (UA S. 4). Waren aber bei Eingehung der Verträge Leistung und Gegenleistung objektiv im wesentlichen gleichwertig, so kann von Vermögensnachteilen für die Bestellerinnen nur die Rede sein, wenn weitere Gründe hinzugetreten sind, wie sie die Entscheidung BGHSt 16, 321, 528 als Beispiele angibt. Solche Gründe hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Fall Büchele ist nicht dargetan, dass der Angeklagte sich Gedanken über den Rahmen der Schlüsselgewalt der Bestellerin gemacht hat. Es fehlt also die Feststellung des Betrugsvorsatzes.
Soweit die Frauen nicht bemerkten, dass sie einen Kaufvertrag unterschrieben, liegt ein Vermögensschaden nicht schon deshalb vor, weil sie in Wahrheit nichts bestellen wollten (BGH NJW 68, 902).
Der Sachverhalt ist in der neuen Verhandlung auch insoweit noch zu klären, als eine Verurteilung zum Nachteil der Vertriebsfirmen in Betracht kommt (BGHSt 21, 384).
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |