Revision verworfen: fehlende ausdrückliche Anwendung von §51 Abs.2 StGB nicht beanstandungsfähig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/62
- Datum
- 25.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in den Urteilsgründen eine ausdrückliche Aussage über die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB, führt dies nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich aus der Gesamtschau der Gründe ergibt, dass Milderungsmöglichkeiten geprüft wurden.
Bei der Überprüfung der Strafzumessung genügt es, dass das Revisionsgericht überzeugt ist, die Strafkammer habe die einschlägigen Milderungsgründe berücksichtigt und dennoch das verhängte Strafmaß für erforderlich gehalten.
Eine maßvolle Strafzumessung kann Indiz dafür sein, dass die Kammer Milderungsgründe gewürdigt hat, sodass das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme keinen aufhebenden Fehler darstellt.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; bereits erlittene Untersuchungshaft ist, soweit sie eine bestimmte Dauer übersteigt, auf die Strafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Carl ██ J, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1890 in ███, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Januar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 19. Januar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.
Es trifft zwar zu, dass die Urteilsgründe sich nicht ausdrücklich darüber aussprechen, ob die Strafkammer neben der Zubilligung mildernder Umstände von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat.
Angesichts der maßvollen Strafe ist der Senat aber davon überzeugt, dass die Strafkammer zwar alle Milderungsmöglichkeiten gesehen, die ausgesprochene Strafe aber für erforderlich gehalten hat.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |