Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Straffreiheitsgesetz, Zurückverweisung an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/59
- Datum
- 13.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat, die vor Inkrafttreten eines Straffreiheitsgesetzes begangen wurde und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nicht erfüllt, fällt unter die Straffreiheit; auf einer darauf beruhenden Verurteilung ist aufzuheben.
Bei der Beurteilung des zulässigen Umfangs körperlicher Züchtigung gegenüber Schutzbefohlenen sind die Umstände der Erziehungssituation, die Stellung von Hilfspersonen und das frühere widersetzliche Verhalten des Schutzbefohlenen zu berücksichtigen.
Trifft das Revisionsgericht Feststellungen, die die Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei ergeben, kann es die Verurteilung aufheben; ob das Verfahren einzustellen ist, bestimmt sich auch nach dem Recht des Angeklagten, die Fortführung zu verlangen.
Wird ein Verfahren wegen Verjährung eingestellt, sind dem Beschuldigten nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendige Auslagen von der Landeskasse zu erstatten, wie bei Freispruch wegen erwiesener Unschuld.
Wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts aufgrund des Wegfalls mehrerer Einzelfälle entfällt, hat das Revisionsgericht die Sache an das sachlich zuständige Gericht (z. B. Jugendschöffengericht) zurückzuverweisen, soweit das Verfahrensrecht dies zulässt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 2. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler, früheren Heimleiter, Karl-Heinz ███ aus ████████████, geboren █████████████ in █████████ wegen roher Mißhandlung eines Pflegebefohlenen (§ 223b StGB) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 2. Juli 1958 im Schuldspruch wegen des Falles 1. und in den Strafaussprüchen wegen fünf übrigen Fällen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, in der Kostenentscheidung dahin geändert, daß die ███████████ ████████ des █████ lag- ███ ██ ███ ██████ der ███████████ █████████ ███████
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen roher Mißhandlung seines Schutzbefohlenen Norbert ██████ (§ 223b StGB) kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil die Tat unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt. Sie ist vor dem 1. Dezember 1954 (§ 1 des Gesetzes) und nicht aus gemeiner Gesinnung (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) begangen worden, die Strafe beträgt drei Monate Gefängnis, und der Angeklagte ist nicht vorbestraft (§ 2 Abs. 1–3 des Gesetzes).
Das Verfahren einzustellen, ist dem Revisionsgericht mit Rücksicht auf das Recht des Angeklagten, die Durchführung zu beantragen (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes), nicht möglich; denn die Feststellungen des Urteils ergeben nicht einwandfrei die Schuld des Angeklagten (vgl. BGH MDR 1954, 758). Der Senat tritt nicht der Rechtsauffassung der Jugendkammer bei, es sei kein „hinreichender unmittelbarer Anlaß für eine körperliche Züchtigung gegeben“ gewesen (UA S. 94). Dieser fiel nicht, wie das Landgericht meint, deshalb weg, weil die neue Aufsässigkeit des schwer erziehbaren Jungen „nicht gegenüber einem der erwachsenen Erzieher erfolgte, sondern gegenüber einem gleichaltrigen Mädchen, das als Praktikantin im Heim tätig war“ (UA S. 93/94). Dem Angeklagten waren nun einmal auch solche jungen Helferinnen beigegeben. Sie mochten für die Erziehungsarbeit in dem Heim wenig geeignet sein, der Angeklagte war aber auf sie angewiesen und mußte ihre Autorität schützen. Der Ungehorsam Norbert ██████ gegen die Praktikantin Helga ███████████ war daher für den Angeklagten ein Grund, den Jungen körperlich zu züchtigen. Bei der Frage, ob er dabei zu weit gegangen ist, sich insbesondere eines Vergehens nach § 223b StGB schuldig gemacht hat, ist das freche und widersetzliche Verhalten, das Norbert ███████ früher schon gezeigt hatte (UA S. 19), mit zu berücksichtigen. Denn diese Vorkommnisse konnten – wenn auch – Einfluß darauf haben, welches Maß die Züchtigung haben durfte, um ihren Erziehungszweck zu erreichen.
2. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in den fünf übrigen Fällen, die in den Jahren 1954 bis 1956 liegen, sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht unzulässig sind, weil sie sich von den Feststellungen des Tatrichters entfernen. Die Geldstrafen können jedoch in diesen Fällen höher ausgefallen sein, weil der Angeklagte auch wegen roher Mißhandlung Norbert ███ nach § 223b StGB verurteilt worden ist. Sie müssen daher aufgehoben werden.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es ablehnt, seine notwendigen Auslagen in den Fällen Siegfried ███████, Karl-Ludwig ████ und Hans ██████████, in denen sie das Verfahren wegen Verjährung einstellt, nach § 467 Abs. 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
Das muß in den beiden letzten Fällen deshalb geschehen, weil hier die Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Körperverletzung schon beim Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vom 24. April 1958 (Bd. III Bl. 84–86 d. A.) verjährt war und auch damals keine schwereren strafbaren Handlungen mit längeren Verjährungsfristen in Betracht kamen. Der Angeklagte hat daher in gleicher Weise Anspruch darauf, seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO ersetzt zu erhalten, als wäre er wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden (BGH NJW 1959, 1449).
Im Falle ██████████████ stellt die Strafkammer zwar nicht fest, daß die Tatzeit mehr als fünf Jahre vor der ersten richterlichen Handlung vom 5. Juni 1957 liegt, sondern sie hält dies nur für möglich, hätte also das Verfahren nicht wegen Verjährung einstellen dürfen (BGH vom 24. Mai 1955, bei Dallinger MDR 1955, 527). Bei dem festgestellten Sachverhalt (UA S. 24–26) wäre der Angeklagte aber nicht zu verurteilen, sondern wegen erwiesener Unschuld freizusprechen gewesen, weil er ein Züchtigungsrecht ausgeübt hat. Zu seinen Gunsten ist also auch hier § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO anzuwenden.
Eine Ausnahme nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft kommt in keinem der drei Fälle in Betracht.
4. Die Zuständigkeit des Landgerichts ist bisher ersichtlich wegen besonderer Bedeutung des Falles (§§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) angenommen worden. Diese kommt ihm jetzt nicht mehr zu, weil die meisten Einzelfälle ausgeschieden sind. Es ist daher nicht gerechtfertigt, statt des grundsätzlich zuständigen Schöffengerichts weiterhin das Landgericht entscheiden zu lassen. Auf die richtige Anwendung der §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 GVG ist auch im Revisionsrechtszuge zu achten, soweit das Verfahrensrecht dies zuläßt (vgl. BVerfG NJW 1959, 871). Der Senat verweist die Sache daher nach § 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 26 Abs. 1 GVG nicht an die Jugendkammer des Landgerichts, sondern an das Jugendschöffengericht zurück.
5. Soweit dem Angeklagten durch die inzwischen zurückgenommene Revision der Staatsanwaltschaft besondere notwendige Auslagen entstanden sind, sieht der Senat keinen Grund, sie nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
| Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |