Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/55
- Datum
- 10.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die vom Revisionsführer behaupteten Tatsachen und Beweismittel dem Tatrichter bekannt waren oder zumindest bekannt sein mussten; diese Voraussetzung ist vom Revisionsführer zu beweisen.
Eine Rüge, der Tatrichter habe einem vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist grundsätzlich nicht tragfähig, da das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die Fragen gestellt wurden; der Angeklagte kann nach § 240 Abs. 2 StPO eigene Fragen verlangen.
Will die Revision geltend machen, die Strafkammer hätte bestimmte Beweismittel erheben müssen, so hat sie die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu bezeichnen.
Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatgerichts gebunden; widersprüchliche Behauptungen eines Zeugen begründen keinen Rechtsfehler, wenn die tatgerichtlichen Feststellungen stichhaltig sind.
Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist nur dann geboten, wenn die prozessualen Tatsachen Zweifel an der Schuldfähigkeit oder am Taterfolg aufwerfen; eine Verpflichtung besteht nicht ohne konkrete Anhaltspunkte.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Automechaniker Alfred ████ aus ██, dort geboren am ██████ 1919, wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Januar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 175a Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht durch.
Die Revision trägt zur Begründung dieser Rügen zunächst vor, der bei Beginn der fortgesetzten Unzuchtshandlungen 14 Jahre alte ██ █████ habe in der Hauptverhandlung zugegeben, bereits vor seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten mit einem gleichaltrigen Schüler Peter ██ unzüchtige Handlungen begangen zu haben. Sie meint, die Strafkammer hätte als Zeugen hören müssen.
Der Einwand ist unbegründet. Die Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Beweisaufnahme nach Auffassung der Revision hätte erstreckt werden müssen, dem Tatrichter bekannt waren oder zumindest bekannt sein mussten. Dass das der Fall ist, muss bewiesen werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dass ███ die von der Revision behauptete Erklärung abgegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Weder das Urteil noch der sonstige Inhalt der Akten ergibt etwas derartiges. Im Übrigen wäre, falls ██ ████ die behauptete Erklärung wirklich abgegeben hätte, nichts näher gelegen, als dass der Angeklagte oder sein Verteidiger die Vernehmung des ████████████████ beantragt hätten. Dass das geschehen wäre, behauptet aber die Revision selbst nicht.
Die Revision erblickt weiterhin eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, ███ eingehender über seine Beziehungen zu dem Altstoffhändler sowie darüber zu befragen, ob er bereits vor Beginn der Unzuchtshandlungen Geld von dem Angeklagten gefordert habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Auf die Behauptung, dass der Tatrichter an einen von ihm vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt habe, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht gar nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob der Tatrichter die Fragen nicht doch gestellt hat. Im Übrigen haben sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger nach § 240 Abs. 2 StPO das Recht, vom Vorsitzenden zu verlangen, dass sie Fragen an einen Zeugen, die das Gericht nicht gestellt hat, selbst stellen dürfen.
Soweit die Revision etwa geltend machen will, dass die Strafkammer die angeführten Tatsachen in anderer Weise hätte aufklären müssen als durch eingehendere Befragung des ████████, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision hierzu hätte bedienen müssen.
Einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer bei der hier gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.
Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.
Die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Das gilt insbesondere auch für die Annahme, dass der Angeklagte den ████████ verführt hat. Das Urteil sagt nicht nur, es liege nichts dafür vor, dass ████ schon von sich aus zu den Unzuchtshandlungen bereit gewesen wäre, zu denen er sich vom Angeklagten missbrauchen ließ. Es stellt außerdem fest, dass der Angeklagte den Jungen bereits im August 1952 bei Besuchen in seinem, des Angeklagten, Zimmer auf der Couch an sich gedrückt, ihn auf seinen Schoß gezogen, ihm die Oberschenkel abgetastet und ihn über der Hose an den Geschlechtsteil gefasst habe, und dass der Angeklagte allmählich dazu überging, den Hosenschlitz des Jungen zu öffnen, dessen Glied hervorzuholen und daran zu reiben. Der Junge ließ sich das gefallen, weil dieser Vorgang bei ihm bisher unbekannte Empfindungen hervorrief. In der Folgezeit wurde das Vorgehen des Angeklagten immer intensiver. Woche für Woche onanierte er bei dem Jungen, bis dieser nach einem halben Jahr den ersten Samenerguss hatte. Der Angeklagte setzte dieses Treiben bis zum Herbst 1954 manchmal 3–4mal in der Woche fort.
Diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, schließen aus, dass █████████ schon von sich aus zu den Unzuchtshandlungen bereit war, zu denen er sich von dem Angeklagten missbrauchen ließ. Sie ergeben klar, dass der Angeklagte den Jungen zu sich laufend steigernden Unzuchtshandlungen missbraucht hat, deren Auswirkungen diesem zunächst unbekannt waren, und dass es längerer Einwirkungen auf den Jungen bedurfte, um ihn zur Duldung dieser Handlungen zu veranlassen.
Was die Revision ███████ vorbringt, geht fehl. Die Revision meint, dass ████████ nach seiner in der Hauptverhandlung gemachten Aussage – schon vor seinem Bekanntwerden mit dem Angeklagten onaniert habe, widerspreche der Feststellung, dass er erst ein halbes Jahr nach Beginn der Unzuchtshandlungen des Angeklagten den ersten Samenerguss gehabt habe. Der Einwand greift nicht durch. Dass █████████ bereits vor seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten onaniert hätte, stellt das Urteil nicht fest. Ein Widerspruch in den Feststellungen des Urteils liegt daher nicht vor. Dass eine festgestellte Tatsache einer angeblich von einem Zeugen bekundeten Tatsache widerspricht, bedeutet keinen Rechtsfehler, der das Rechtsmittel der Revision rechtfertigen könnte.
Die Feststellungen des Urteils ergeben im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch klar, dass der Angeklagte mit Verführungsvorsatz gehandelt hat. Dies folgt allein aus der Feststellung, dass ███ ursprünglich erkennbaren Widerstand geleistet hat. Was die Revision demgegenüber vorträgt, beruht auf einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Auch sonst lässt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
| Schmidt | Siemer | Börker | |||
| Dr. Rotberg | Schmitt |