Hehlerei und Urkundenfälschung: Gewahrsamsbruch, Echtheit von Quittungen, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/53
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Diebstahl setzt einen Gewahrsamsbruch voraus; liegt kein Gewahrsamsbruch vor, ist der objektive Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt.
Hehlerei liegt vor, wenn jemand nach Kenntnis von der strafbaren Herkunft einer Sache an deren Absatz mitwirkt.
Die Aushändigung oder Verwendung fingierter Rechnungen stellt bereits den Gebrauch unechter Urkunden im Sinne des § 267 StGB dar; es kommt nicht darauf an, ob der Erwerb dadurch tatsächlich bewirkt wurde.
Eine Quittung wird nicht dadurch zu einer unechten Urkunde, dass ihr Inhalt über die Existenz oder Herkunft eines Ausstellers irreführend ist, wenn die Unterschrift den tatsächlich auftretenden Personen zugeordnet werden kann.
Ist ein Rechtsfehler möglichweise geeignet, das Strafmaß beeinflusst zu haben, sind der Strafausspruch und die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen
1. den Druckfachkaufmann Erich K. ████ aus ██████, dort geboren ████████████, 2. den Handelsvertreter Karl S. ████████ aus ███, geboren ███████ 1897 in ███ █████,
wegen Hehlerei und Urkundenfälschung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ ███ ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. November 1952, soweit es diese Angeklagten verurteilt, im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der frühere Mitangeklagte ███ war Papierdisponent des ███████. Er konnte über Papiervorräte dieser Zeitung, die in den Räumen des ███████ Verlages lagerten, verfügen; er konnte auch anordnen, dass der ████████ Verlag solches Papier auf Kosten des ████████████████████ Bogen schnitt. Von solchen Bogen verkaufte ███ etwa 14 t auf eigene Rechnung, wobei er sich der Vermittlung der Angeklagten K. und ████ █████████ bediente. Dabei erhielten die Abnehmer zum Teil Rechnungen fingierter, in Wahrheit nicht bestehender Verkäuferfirmen. Auf einigen dieser Rechnungen quittierten ██ ███ ████████ über den Empfang des Kaufpreises.
Das Landgericht hat ███ █████ des fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, K. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, ██████ wegen fortgesetzter einfacher Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten K. und █████████████ rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel sind hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, wegen der Strafzumessung dagegen begründet.
Beide Beschwerdeführer meinen, sie hätten nicht wegen Hehlerei, sondern allenfalls wegen Teilnahme an dem Diebstahl verurteilt werden können, den die Strafkammer bei ██████ angenommen hat. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, dass ███ in Wahrheit keinen Diebstahl begangen hat. Das Urteil führt zwar aus, das Papier habe sich im Mitgewahrsam des Tagesspiegels und ████████ befunden. Das ist jedoch keine tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtsirrige Würdigung der festgestellten Tatsachen. Die Feststellungen gehen dahin, dass das Papier sich in keinem Fall in den Räumen des Tagesspiegels befand. In einem der Fälle, an denen K. beteiligt ist, lag es bei der Druckerei KU. In sämtlichen anderen Fällen lag es in den Räumen des ██████ Verlages. Zwar war das auf Bogengröße geschnittene Papier vom ███████ Verlag (Druckhaus ████) „abzufahren“ und in eigene Räume des ███ „einzulagern“. Das ist aber in keinem der Fälle, die der Verurteilung zugrunde liegen, geschehen. Vielmehr sind alle diese Papiermengen unmittelbar aus den Räumen des ███████████ Verlages zu den Abnehmern gebracht worden. Dabei ist es zu einem Gewahrsamsbruch, wie er zum Tatbestand des Diebstahls gehört, nicht gekommen. Das angefochtene Urteil sagt auch nicht, worin dieser Gewahrsamsbruch bestanden haben sollte. Es heißt in den einzelnen Fällen nur formelhaft, ███ habe die Mengen „entwendet“ oder „sich angeeignet“. Dass dabei kein Gewahrsam gebrochen wurde, geht aus dem Satz des Urteils hervor, die Angestellten des ████ ██ ████████ hätten auf Grund der Stellung ██████ beim ███████ keine Bedenken gehabt, seinen Anweisungen zu folgen, zumal er auf den ordentlichen, vom ██ ██ Verlag ausgestellten Empfangsquittungen den Empfang ordnungsmäßig quittiert habe und die Schneiderechnungen stets vom ███ an den ███ Verlag bezahlt worden seien. Über Sachen, die sich im Mitgewahrsam des ███████ und ██████ befunden hätten, konnte er nicht einem Dritten, am Gewahrsam unbeteiligten, eine Empfangsbestätigung geben, wenn er sie aus dem Mitgewahrsam in seinen Alleingewahrsam überführte. Die Strafkammer hat also ersichtlich den Begriff des Gewahrsams verkannt. Ihre Auffassung, dass es K. (und S.) am Diebstahlsvorsatz gefehlt habe, erweist sich hiernach schon deshalb als richtig, weil schon der äußere Tatbestand des Diebstahls nicht gegeben war.
Mit Recht erblickt die Strafkammer in dem festgestellten Verhalten █████ (auch) eine Untreue. Sie hat die Frage, ob bei ██ und ███████████ eine Teilnahme an dieser Untreue in Betracht komme, nicht ausdrücklich erörtert. Dazu gab der Sachverhalt jedoch auch keinen Anlass; auch die Revisionen erwähnen diese Frage nicht. ██ ████ ███████ waren zwar jeweils bei der Abbeförderung des Papiers vom ██ ████████ beteiligt. Zu diesem Zeitpunkt war die jeweilige Untreuehandlung aber bereits beendet. Hiernach erweist sich die Annahme der Hehlerei als zutreffend.
Auch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei K. ergeben sich keine Bedenken. ███████ war von Mitte 1951 bis Anfang 1952 in 14 Einzelfällen beteiligt gewesen; er hat in dieser Zeit einen Gewinn von mehreren tausend Mark erzielt. Die Feststellung, dass K. von vornherein die Absicht gehabt habe, die Straftaten zu wiederholen und sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, trägt unter diesen Umständen zweifelsfrei die Annahme der Gewerbsmäßigkeit.
Art. 1 Nr. 40 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 hat dem § 260 StGB einen Abs. 2 angefügt, der die Zubilligung mildernder Umstände vorsieht. Da die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, sie sehe die Tat des bisher völlig unbestraften Angeklagten K. nicht als zuchthauswürdig an, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO den Strafausspruch aufgehoben. Für die erneute Strafzumessung wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des Gewinns, den ████████████ gehabt hat, ein Fehler unterlaufen zu sein scheint. Das Urteil nimmt an, ██████ habe aus den Papiergeschäften mit K. 6000 bis 7000 DM erhalten; mindestens die gleiche Summe sei bei K. verblieben. Die festgestellten Gesamterlöse belaufen sich jedoch nur auf 10.560,95 DM.
Die Ausführungen, mit denen die Revision des Angeklagten ████ sich gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei richtet, halten sich nicht an den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt. ███ gab dem Angeklagten ███ auf Verlangen des Abnehmers F. ██████ Rechnungen zwecks Aushändigung an ██████████████ UA), und zwar gab er ihm diese Rechnungen „mit auf den Transport“ (S. 15 UA). ███ erkannte, dass die Rechnungen fingiert waren, und schloss daraus nach seiner eigenen Einlassung auf die „unreelle Natur“ der Geschäfte. Die Darstellung der Revision, wonach ███████ zunächst dem F. das Papier überbracht haben will, ████████████ dann Rechnungen verlangt und ██████ diese Rechnungen nunmehr nachträglich durch ████████ geschickt haben soll, weicht von diesen Feststellungen ab; sie kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
██ ist, ebenso wie K., wegen Hehlerei verurteilt worden, nicht weil er das Papier an sich gebracht, sondern weil er zum Absatz mitgewirkt hat. Das ist nach den oben wiedergegebenen Feststellungen nicht vor, sondern nach Erlangung der Kenntnis von der strafbaren Herkunft des Papiers geschehen.
Der Angeklagte überbrachte K. zweien der Abnehmer Rechnungen der nicht bestehenden Firmen „Gerhard █████“ und „W. ██████“; diese Rechnungen hatte ██ gefälscht, was K. wusste. Auf der ersten dieser Rechnungen quittierte K. bei dem Empfänger mit der Unterschrift ███ ████ ████ █████████████████; auf den beiden von ihm überbrachten, wie er wusste, gefälschten Quittungen lediglich mit seinem Namen „Karl ██████“.
Mit Recht hat die Strafkammer jeden der beiden Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt. Die Angeklagten verstießen jeweils schon dadurch gegen § 267 StGB, dass sie den Abnehmern die von ██ hergestellten unechten Rechnungen aushändigten. Damit machten sie von diesen, wie sie wussten, unechten Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch. Es kommt nicht darauf an, ob die Abnehmer durch die Rechnungen bewogen wurden oder bewogen werden sollten, die Ware abzunehmen. Es genügt, dass sie durch die unechten Urkunden über die Herkunft des Papiers getäuscht werden sollten.
Dagegen haben die Angeklagten K. und ██████ durch die von ihnen auf den Rechnungen ausgestellten Quittungen nicht, wie die Strafkammer annimmt, noch selbst unechte Urkunden hergestellt. Eine Urkunde ist nur dann unecht, wenn sie nicht von dem herrührt, von dem sie herzurühren scheint. Die Angeklagten haben in Gegenwart der Empfänger die Quittungen mit ihren richtigen Namen, unter denen sie dort auch auftraten, unterzeichnet. Die Empfänger wurden also nicht darüber getäuscht und sollten auch nicht darüber getäuscht werden, dass die Quittungen von den Personen herrührten, die sie vor sich hatten. Gewiss haben die Angeklagten sie darüber getäuscht, dass die Ausstellerfirmen „Gerhard █████“ usw. nicht bestanden; diese Täuschung liegt aber nicht im Quittieren mit dem richtigen Namen, sondern im Gebrauchmachen von den gefälschten Rechnungen. Möglicherweise haben sie den Empfängern auch ein Rechtsverhältnis zwischen sich selbst und den nicht bestehenden Ausstellern (Vollmacht) vorgespiegelt. Das wäre aber, selbst wenn man die Quittungen mit der Strafkammer so auslegt, nur eine inhaltliche Unrichtigkeit und macht die Quittungen nicht zu unechten Urkunden.
Dieser Irrtum der Strafkammer beeinflusste aber den Schuldspruch nicht, da die Angeklagten nach dem oben Ausgeführten ohnehin in je zwei Fällen gegen § 267 StGB verstoßen haben. Jedoch liegt die Annahme nahe, dass der Irrtum das Strafmaß beeinflusst haben kann. Daher musste auch insoweit der Strafausspruch aufgehoben werden. Schließlich ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass beim Angeklagten █████ auch die Strafzumessung wegen der Hehlerei von diesem Rechtsfehler beeinflusst worden ist; er mag eine Rolle bei der Frage gespielt haben, als wie stark der verbrecherische Wille dieses Angeklagten anzusehen ist.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Geier | Dr. | Schmitt |