Revision verworfen: Beihilfe zur Hehlerei trotz unbestimmtem Unterstützungs-Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/60
- Datum
- 23.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter verletzt kein Recht, wenn er von dem Antrag der Anklagebehörde abweicht, sofern die Entscheidungsgründe tragfähig sind.
Im Revisionsrechtszug sind denkgesetzlich mögliche tatsächliche Folgerungen der Vorinstanz nicht im Rahmen der Revision zu überprüfen.
Beihilfe zur Hehlerei setzt voraus, dass der Gehilfe die Herkunft der Sache aus einer strafbaren Vortat erkennt und vorsätzlich den Haupttäter bei der Verwertung oder dem Absatz unterstützt.
Der Umstand, dass der Gehilfe einen unbestimmten Unterstützungswillen hat (Entscheidung, Täter bei Verwertung oder Hehlerei zu helfen), hindert nicht die Verurteilung wegen Beihilfe, sofern die Haupttat als Hehlerei festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ewerführer Georg ██████ aus ███, geboren am ██ 1918 in ██, - Sachbezeichnung: ██ █████ - wegen im Rückfall begangener Beihilfe zur Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. April 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen ---
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Hehlerei, begangen im Rückfall, zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil greift nicht durch.
Die Einzelangriffe des Rechtsmittels sind überwiegend unzulässig. Es bedeutet keinen Rechtsverstoß, wenn der Tatrichter vom Antrag des Vertreters der Anklagebehörde abweicht. Auch können die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Landgerichts im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden.
Einer näheren Erörterung bedurfte lediglich die Rüge, allenfalls wäre eine Bestrafung wegen Begünstigung nach § 257 StGB in Betracht gekommen. (Die Revision begründet dies allerdings mit dem unzulässigen Vorbringen, der Vortäter habe einen Diebstahl - entgegen den Feststellungen - und keine Hehlerei begangen.)
a) Nach den Feststellungen (UA S. 35) „hat der Angeklagte erkannt“, dass die Rechenmaschine „aus einer strafbaren Vortat stammte“; „er wusste sofort, dass es sich um ‚heiße Ware‘ handelte“. Er wollte dem Haupttäter unter allen Umständen beim Absatz der gestohlenen Rechenmaschine helfen, damit dieser einen Vorteil davon hatte. Nur dies war für ihn wesentlich; er hat sich deshalb auch nicht nach den Einzelumständen der Vortat erkundigt.
Das angefochtene Urteil ergibt also deutlich, dass der Beschwerdeführer das Vorgehen des Haupttäters unabhängig davon unterstützen wollte, ob dieser die Sache gestohlen oder als Hehler an sich gebracht hatte.
b) Diese - zwei rechtlich verschiedene Unterstützungs-Willensrichtung des Angeklagten steht taten umfassende der Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei nicht entgegen.
Es bedeutet hierfür keinen Unterschied, ob der Gehilfe lediglich eine Hehlerei unterstützen will oder ob er den - 3 -
umfassenderen, wenn auch unbestimmten Vorsatz hat, mit seinem Tatbeitrag entweder bei einer Hehlerei zu helfen oder den Dieb bei der Verwertung der Beute zu unterstützen. Für die rechtliche Beurteilung seines Verstoßes ist auch hier die Haupttat entscheidend, von der - wie die Tat des Gehilfen abhängt. Rand im Allgemeinen aber war nach den bindenden Urteilsfeststellungen Hehler und nicht Dieb der Sache.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |