Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen - persönliche Unabhängigkeit von Richtern auf Probe ausreichend gewährleistet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 145/92
Datum
28.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und verurteilt ihn zu den Kosten des Rechtsmittels sowie zu den notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Der Senat hält die persönliche Unabhängigkeit von Richtern auf Probe durch das bestehende Regelungsgefüge für ausreichend gewährleistet und sieht in einer bloßen Zunahme solcher Richter keinen Beleg für eine gezielte Heranbildung für Planstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.

2

Derjenige, dessen Revision verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen Dritter (z. B. des Nebenklägers).

3

Die persönliche Unabhängigkeit von Richtern auf Probe ist durch das einschlägige gesetzliche Regelungsgefüge (dienst- und berufsrechtliche Vorschriften) grundsätzlich ausreichend gewährleistet im Sinne von Art. 6 MRK und Art. 97 GG.

4

Allein die Zunahme der Zahl von Richtern auf Probe begründet nicht ohne Weiteres den Schluss, diese würden primär zur Heranbildung für künftige Planstellen eingesetzt; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 21. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen

███ █████████ Mario T dort ███████ am 1963, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:

1. Die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 6 MRK und Art. 97 GG ist für Richter auf Probe durch das Regelungsgefüge der §§ 12, 22 und § 78 Nr. 4 Buchst. c DRiG ausreichend gewährleistet.

2. Dafür, dass die von der Revision vorgetragene Zunahme der Zahl von Richtern auf Probe beim Landgericht Berlin nicht zur Heranbildung und Erprobung des Nachwuchses für die künftige Besetzung von Planstellen (vgl. LR-K. Schäfer, StPO 24. Aufl., § 59 GVG Rdn. 7) erfolgte, spricht nichts.

LaufhütteSchäferBasdorf
HarmsHager