Revision verworfen - persönliche Unabhängigkeit von Richtern auf Probe ausreichend gewährleistet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/92
- Datum
- 28.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine aufhebungswürdigen Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.
Derjenige, dessen Revision verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen Dritter (z. B. des Nebenklägers).
Die persönliche Unabhängigkeit von Richtern auf Probe ist durch das einschlägige gesetzliche Regelungsgefüge (dienst- und berufsrechtliche Vorschriften) grundsätzlich ausreichend gewährleistet im Sinne von Art. 6 MRK und Art. 97 GG.
Allein die Zunahme der Zahl von Richtern auf Probe begründet nicht ohne Weiteres den Schluss, diese würden primär zur Heranbildung für künftige Planstellen eingesetzt; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 21. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen
███ █████████ Mario T dort ███████ am 1963, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:
1. Die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 6 MRK und Art. 97 GG ist für Richter auf Probe durch das Regelungsgefüge der §§ 12, 22 und § 78 Nr. 4 Buchst. c DRiG ausreichend gewährleistet.
2. Dafür, dass die von der Revision vorgetragene Zunahme der Zahl von Richtern auf Probe beim Landgericht Berlin nicht zur Heranbildung und Erprobung des Nachwuchses für die künftige Besetzung von Planstellen (vgl. LR-K. Schäfer, StPO 24. Aufl., § 59 GVG Rdn. 7) erfolgte, spricht nichts.
| Laufhütte | Schäfer | Basdorf | |||
| Harms | Hager |