Treffer
BGH Urteil

BGH verwirft Revisionen: Freispruch bei Gefangenenbefreiung und Strafvereitelung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 145/84, 5 StR 146/84
Datum
03.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Freisprüche des Landgerichts Hildesheim wegen Gefangenenbefreiung, Strafvereitelung im Amt und Bestechlichkeit; der BGH verwirft die Revisionen. Das Landgericht hat festgestellt, dass den Angeklagten die für eine Strafbarkeit erforderliche innere Tatseite (vorsätzliche Missbrauchsabsicht) fehlt, da sie von Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen ausgingen. Die Annahme geringwertiger, inventarisierter Gegenstände stellt keinen Anspruchsvorteil dar. Die tatrichterliche Gesamtschau bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit wegen Gefangenenbefreiung ist neben dem objektiven Tatbestand eine konkrete innere Tatseite erforderlich; fehlt der Wille, die Strafvollzugsbeschränkungen missbräuchlich zu umgehen, scheidet die Schuld aus.

2

Auch eine Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) setzt das Vorliegen der entsprechenden subjektiven Tatbestandsmerkmale voraus; bloße Fehl- oder Fehlbeurteilungen rechtfertigen keine Verurteilung, wenn der Täter von Rechtmäßigkeit ausging.

3

Die Annahme gebrauchter, als staatliches Eigentum inventarisierter Gegenstände, die in der Vollzugsanstalt verbleiben, begründet nicht notwendigerweise die Annahme eines Vorteils i.S.d. Bestechlichkeitsvorwurfs.

4

Die tatrichterliche Würdigung in der Gesamtschau ist vom Revisionsgericht zu respektieren, soweit sie frei von Rechtsfehlern ist und die tatsächliche Würdigung trägt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Oberregierungsrat Hans-Joachim ████ aus G██, geboren am ███ 1940 in ██,

2. den Amtmann ███████ aus ████, geboren am ███ ███ ████ ██ ██,

3. den Amtsrat i. R. Wilhelm ████ aus E█, geboren am ███ ██ 1917 in ████,

4. den █████████████ ████ aus ████, geboren am ███ ██ 1930 in ██████,

5. den █████████████ █████, geboren 1939 in H█, wegen Strafvereitelung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ██ für den Angeklagten W█,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus C█ für den Angeklagten ████,

████████████ ████ aus ████████ für den Angeklagten █████,

Rechtsanwalt █████ aus ███ für den Angeklagten ████,

Rechtsanwalt Dr. ██████ aus █████ für den Angeklagten ███████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Urteile des Landgerichts Hildesheim vom 21. Februar 1983 und vom 25. April 1983 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ████████ und █████ vom Vorwurf der tateinheitlich begangenen Gefangenenbefreiung und der Strafvereitelung im Amt sowie die Angeklagten ███, ██████ und ███████ vom Vorwurf der Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt und Bestechlichkeit freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zum Gefangenenbegriff missverständlich sind. Hierauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Nach den Gründen beider Urteile war den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie die Vollzugslockerungen nicht missbräuchlich gewährt haben, sondern davon ausgegangen sind, sich dabei in den Grenzen des Strafvollzugsgesetzes zu halten. Demnach fehlt es hier jedenfalls an wesentlichen Voraussetzungen der inneren Tatseite einer Gefangenenbefreiung.

2. Aus denselben Gründen scheitert auch eine Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB).

3. Die Angriffe der Revision gegen den Freispruch der Angeklagten ███ und ███████ von dem Vorwurf der Bestechlichkeit gehen fehl. Mit Recht hat das Landgericht die Entgegennahme eines gebrauchten Büroschranks und eines gebrauchten Drehstuhls, die beide als staatliches Eigentum inventarisiert worden und in der Vollzugsanstalt verblieben sind, nicht als Annahme eines Vorteils durch die Angeklagten angesehen.

4. Die „Gesamtschau“, die die Staatsanwaltschaft vermisst, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die tatsächliche Würdigung hat der Senat hinzunehmen. Sie ist rechtsfehlerfrei.

FleischmannFuhrmannNiepel
HerrmannHorstkotte