Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Strafvereitelung und Gefangenenbefreiung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 145/84
Datum
03.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprüche des Landgerichts wegen Gefangenenbefreiung, Strafvereitelung im Amt und Bestechlichkeit. Streitpunkt war insbesondere, ob den Angeklagten die erforderlichen inneren Tatseiten (vorsätzliche Missbräuchlichkeit der Vollzugslockerungen) nachzuweisen sind. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die Freisprüche, da das Landgericht zu Recht von fehlendem Vorsatz ausgeht. Auch die Annahme staatlicher Inventargegenstände als Vorteil wurde zu Recht verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt es an der Überzeugung, dass die Vollzugslockerungen missbräuchlich gewährt wurden, fehlt es an den wesentlichen inneren Tatbestandsmerkmalen einer Gefangenenbefreiung.

2

Die Überlegungen, die zur fehlenden inneren Tatseite bei Gefangenenbefreiung führen, schließen entsprechend eine Verurteilung wegen Strafvereitelung bzw. Vollstreckungsvereitelung im Amt nicht.

3

Die Annahme von dienstlichem, staatlich inventarisiertem Mobiliar, das in der Vollzugsanstalt verbleibt, begründet nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Bestechlichkeit, wenn kein tatsächlicher Vermögensvorteil nachgewiesen ist.

4

Die Gesamtschau der Urteilsgründe erlaubt dem Revisionsgericht, die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz hinzunehmen, sofern sie schlüssig und rechtsfehlerfrei dargelegt ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Oberregierungsrat Hans-Joachim ████ aus G██, geboren am ███ 1940 in ██,

2. den Amtmann ███████ aus ████, geboren am ███ ███ ████ ██ ██,

3. den Amtsrat i. R. Wilhelm ████ aus E█, geboren am ███ ██ 1917 in ████,

4. den █████████████ ████ aus ████, geboren am ███ ██ 1930 in ██████,

5. den █████████████ █████, geboren am ███ 1939 in H██, aus ██,

wegen Strafvereitelung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ██ für den Angeklagten W█,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus C█ für den Angeklagten ████,

████████████ ████ aus ████████ für den Angeklagten █████,

Rechtsanwalt █████ aus ███ für den Angeklagten ████,

Rechtsanwalt Dr. ██████ aus █████ für den Angeklagten ███████,

als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Urteile des Landgerichts Hildesheim vom 21. Februar 1983 und vom 25. April 1983 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ████████ und █████ vom Vorwurf der tateinheitlich begangenen Gefangenenbefreiung und der Strafvereitelung im Amt sowie die Angeklagten ███, ██████ und ███████ vom Vorwurf der Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt und Bestechlichkeit freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zum Gefangenenbegriff missverständlich sind. Hierauf braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Nach den Gründen beider Urteile war den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie die Vollzugslockerungen nicht missbräuchlich gewährt haben, sondern davon ausgegangen sind, sich dabei in den Grenzen des Strafvollzugsgesetzes zu halten. Demnach fehlt es hier jedenfalls an wesentlichen Voraussetzungen der inneren Tatseite einer Gefangenenbefreiung.

2. Aus denselben Gründen scheitert auch eine Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB).

3. Die Angriffe der Revision gegen den Freispruch der Angeklagten ███ und ███████ von dem Vorwurf der Bestechlichkeit gehen fehl. Mit Recht hat das Landgericht die Entgegennahme eines gebrauchten Büroschranks und eines gebrauchten Drehstuhls, die beide als staatliches Eigentum inventarisiert worden und in der Vollzugsanstalt verblieben sind, nicht als Annahme eines Vorteils durch die Angeklagten angesehen.

4. Die „Gesamtschau“, die die Staatsanwaltschaft vermisst, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die tatsächliche Würdigung hat der Senat hinzunehmen. Sie ist rechtsfehlerfrei.

FleischmannFuhrmannNiepel
HerrmannHorstkotte