Revision: Ablehnung von Beweisantrag zur Trunkenheit der Zeugin rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/79
- Datum
- 22.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussage, jemand sei erheblich angetrunken, kann eine tatsachenähnliche Behauptung über das äußere Erscheinungsbild darstellen und ist grundsätzlich durch Zeugenbeweis klärbar.
Zeugen dürfen zur näheren Kennzeichnung ihrer Wahrnehmungen Schlussfolgerungen und wertende Angaben machen; solche Angaben sind als Tatsachenangaben verwertbar, soweit sie auf lebensüblicher Erfahrung beruhen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, es handele sich um ein rein wertendes Urteil, ist unbegründet, wenn der Antrag ersichtlich auf wahrnehmbaren Tatsachen beruht.
Wenn die Zurückweisung eines für die Beweiswürdigung bedeutsamen Beweisantrags nicht ausgeschlossen werden kann, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 2. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Ofensetzer Horst-Dieter ████ geboren ███ 1951 in [REDACTED] zur Zeit in [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt Co in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C als Verteidiger, Justizangestellte C als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Beweisantrag, mit dem die Verteidigung die Vernehmung von drei Zeugen zu dem Thema „Frau █████ war ... erheblich angetrunken“ beantragt hatte (Anl. 3 zum Protokoll vom 23. Oktober 1978, Bl. 128, 132 d. A.), abgelehnt hat (Bl. 128 R, 137 d. A.). Das Landgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses ausgeführt, die Erhebung des beantragten Beweises sei unzulässig, weil es sich bei der Beweisbehauptung um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung handele (Bl. 137 d. A.). Diese Begründung ist rechtlich unzutreffend.
Der Beweisantrag musste dem erkennbaren Beweisbegehren entsprechend ausgelegt werden. Mit dem Beweisantrag wollte der Verteidiger den Angaben anderer Zeugen, Frau V sei nur „in leichtem Grade alkoholisiert“ gewesen (UA S. 8), die Behauptung entgegenstellen, dass ein stärkerer Alkoholeinfluss vorhanden gewesen sei. Ersichtlich meinte die Verteidigung dabei keinen Befund, der allein sachverständiger Beurteilung zugänglich ist, sondern das äußere Erscheinungsbild eines „erheblich angetrunkenen“ Menschen. Dies ist ein tatsächlicher Umstand, der Gegenstand des Zeugenbeweises sein kann. Allerdings enthält die Aussage, jemand sei erheblich angetrunken, eine Schlussfolgerung aus einzelnen Beobachtungen und, da der wahrgenommene Sachverhalt mit leichteren und schwereren Trunkenheitsgraden verglichen wird, auch ein Werturteil. Indessen kann in einer Vielzahl von Fällen auf solche Schlussfolgerungen und Werturteile nicht verzichtet werden, wenn tatsächliche Beobachtungen in verständlicher Weise übermittelt werden sollen. Ein Zeuge sagt deshalb auch dann über Tatsachen aus, wenn er zur näheren Kennzeichnung seiner tatsächlichen Beobachtungen Schlussfolgerungen und Werturteile verwendet, die seiner Lebenserfahrung entnommen sind (RGSt 37, 371; RG JW 1916, 1027; JW 1928, 2721).
Hätte der Tatrichter die Beweisbehauptung, dass Frau V nach dem Ende der Feier auf der Treppe gestützt wurde (genauer: gestützt werden musste, Bl. 132 d. A.), als wahr unterstellt (Bl. 137 d. A.), ist es zwar möglich, dass er zum selben Beweisergebnis gelangt wäre, wenn er die weitere Beweisbehauptung, dass Frau █████ erheblich angetrunken war, ebenfalls als wahr unterstellt hätte. Indessen hat der Tatrichter die Ablehnung des Beweisantrages darauf nicht gestützt. Überdies ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass Frau ███ nur „in leichtem Grade alkoholisiert“ gewesen ist (UA S. 8). Da der Trunkenheitsgrad der Zeugin in jedem Fall für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein konnte, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |