Auslegung von §6 Abs.2 WiStG (Wirtschaftsstraftat) und Verjährungsfolgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/71
- Datum
- 29.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 2 WiStG 1952 ist so auszulegen, dass die einleitende allgemeine Formulierung kein selbständiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal darstellt; die Erfüllung einer der in Ziffer 1 oder 2 genannten Tatbestandsvarianten begründet eine Wirtschaftsstraftat.
Für die Annahme einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 WiStG genügt objektiv die Eignung der Zuwiderhandlung, die Leistungsfähigkeit der geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen; ein tatsächlicher Eintritt der Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.
Gerichte müssen sowohl die objektiven als auch die subjektiven Differenzierungsmerkmale prüfen; die Unterlassung dieser Prüfung ist ein erheblicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.
Bei fortgesetzten Taten beginnt die Verjährungsfrist mit der Vollendung des letzten Einzeltakts; die Verjährung wird durch eine richterliche Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift gemäß § 68 StGB unterbrochen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Carl B. aus ███████, geboren █████ in ██, ███████████, wegen Wirtschaftsvergehens
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der ████████████████████, Rechtsanwalt ██████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen Carl ███████ im Falle der Urteilsgründe (Kieselieferungen in der Zeit von April 1963 bis Dezember 1964 mit Hilfe von 18 Warenbegleitscheinen) eingestellt worden ist und soweit in diesem Falle der Landeskasse Berlin die Kosten auferlegt worden sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft beantragt uneingeschränkt Urteilsaufhebung, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten Carl ███ wegen Verjährung eingestellt worden ist.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Die Rüge unrichtiger Auslegung des § 6 Abs. 2 WiStG 1952 ist begründet.
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen die auf S. 8/9 UA angeführten Devisenwirtschaftsbestimmungen rechtlich nicht als Wirtschaftsstraftaten, sondern nur als Ordnungswidrigkeiten bewertet hat, sind schon im Ausgangspunkt verfehlt.
Zu Unrecht meint der Tatrichter, für die Annahme einer Wirtschaftsstraftat müsse nicht nur einer der in Ziffer 1 und 2 des zweiten Absatzes von § 6 WiStG beschriebenen beiden Tatbestände erfüllt sein, sondern daneben auch noch die in dem einleitenden Satzteil angeführte Verletzung des Staatsinteresses an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung als weiteres selbständiges Erfordernis hinzutreten (UA S. 10/11). Damit werden die gesetzlichen Anforderungen an die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtsirrig überspannt. Diese zu enge Auslegung des § 6 Abs. 2 WiStG 1952 ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar. Der erste, einleitende Satzteil des Absatzes 2 ist mit den weiteren in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Satzteilen nicht durch das Bindewort „und“, sondern durch die Wendung „indem ... entweder ... oder“ verbunden. Dies zeigt deutlich und eindeutig, dass die einleitende allgemeine Definition der Wirtschaftsstraftat den in Ziffer 1 und 2 beschriebenen Voraussetzungen nicht als weiteres selbständiges Erfordernis gegenübersteht, sondern dass eine die Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat kennzeichnende Verletzung des Staatsinteresses an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung vorliegt, wenn eine jener beiden Tatbestandsformen der Ziffer 1 oder 2 erfüllt ist. So ist § 6 Abs. 2 WiStG 1952 in Rechtsprechung und Schrifttum auch von jeher ausgelegt worden (BGHSt 2, 358; BGH NJW 1955, 351 und 1239; NJW 1959, 683). Die im angefochtenen Urteil zitierte Kommentierung von Drost-Erbs (WiStG 1949 § 6 Anm. III bis V) besagt ebenfalls nichts Gegenteiliges.
Von ihrem rechtsirrigen Ansatzpunkt aus hat die Strafkammer gemeint, das Vorliegen von Wirtschaftsstraftaten schon deshalb verneinen zu können, weil dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, dass seine Zuwiderhandlungen die Wirtschaftsordnung – insbesondere die Kieswirtschaft der Bundesrepublik oder einzelner Bundesländer – beeinträchtigt hätten. Dabei wird zudätzlich verkannt, dass es nach dem objektiven Maßstab des § 6 Abs. 2 Ziffer 1 WiStG 1952 zur Annahme einer Wirtschaftsstraftat genügt, wenn die Zuwiderhandlung nur geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.
Auf Grund seiner fehlerhaften Auslegung des § 6 Abs. 2 WiStG 1952 hat das Landgericht schließlich auch ungeprüft gelassen, ob die Zuwiderhandlungen des Angeklagten nach dem subjektiven Maßstab der Differenzierung als Wirtschaftsstraftaten zu bewerten sind.
Im Fall 1 der Urteilsgründe (fortgesetzte ungenehmigte Verbringung von Kieswaren im Werte von ca. 2,4 Millionen DM) beruht die angefochtene, das Verfahren einstellende Entscheidung auf den dargelegten Rechtsmängeln. Bei Beurteilung dieser fortgesetzten Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat wäre ihre Verfolgung noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Wirtschaftsstraftaten beträgt nach § 67 Abs. 2 StGB 5 Jahre, weil sie als Vergehen im Höchstmaß mit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 8 VO 500 vom 15. Juli 1950, VOBl. I für Berlin S. 304, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren). Die Tat ist als fortgesetzte Handlung in der Zeit von April 1963 bis Dezember 1964 begangen worden (UA S. 3). Dementsprechend begann die Verjährungsfrist mit der Vollendung des letzten Einzelakts im Dezember 1964 (BGHSt 1, 91). Vor ihrem Ablauf ist sie jedoch durch die am 22. Mai 1969 getroffene Verfügung des Strafkammervorsitzenden über die Zustellung der Anklageschrift gemäß § 68 StGB unterbrochen worden (Bd. I, 127 d. A.).
Im Fall 2 der Urteilsgründe (Erschleichung einer Transithandelsgenehmigung) haben die gerügten Rechtsfehler bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 WiStG 1952 auf das einstellende Erkenntnis keinen Einfluss. Die Verfolgung dieser am 29. April 1964 begangenen Zuwiderhandlung (UA S. 5) wäre auch bei ihrer rechtlichen Einordnung als Wirtschaftsstraftat bereits vor der Hauptverhandlung, nämlich mit Ablauf des 28. April 1969, verjährt. Denn vor der am 22. Mai 1969 ergangenen Verfügung des Strafkammervorsitzenden über die Zustellung der Anklageschrift ist keinerlei sonstige zu einer Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen worden. Demgemäß hatte das Verfahren bezüglich dieser zweiten Zuwiderhandlung in jedem Fall eingestellt werden müssen.
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
| Schmidt | Herrmann | Schuster | |||
| Sarstedt | Fleischmann |