Revision: Aufhebung bestimmter Betrugsschuldsprüche wegen Fehlern bei Anwendung des § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/62
- Datum
- 14.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 20a Abs. 3 StGB bleibt eine frühere Verurteilung außer Betracht, wenn zwischen Rechtskraft der früheren Verurteilung und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; die Zeit der Strafhaft ist dabei nicht einzurechnen.
Werden mehrere neue Taten zugleich abgeurteilt, ist für jede einzelne Tat gesondert zu prüfen, ob die Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 StGB der Heranziehung früherer Verurteilungen entgegensteht.
Bei Annahme einer fortgesetzten Handlung genügt für die Anwendung des § 20a Abs. 3 StGB, dass ihr Beginn in die fünfjährige Frist fällt; das Tatgericht muss jedoch den Gesamtvorsatz der fortgesetzten Handlung substantiiert darlegen.
Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB ist dem Ermessen des Tatrichters überlassen; dieses Ermessen und seine Ausübung müssen sich erkennbar aus den Urteilsgründen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Cc 2 C7) ohne festen Wohnsitz, den Schneider Alois, geboren █████████████ 1895 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall und Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Surstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Ederer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. November 1961 soweit 1. wegen des Betruges im Schuldspruche (Cc), zum Nachteil B in allen Strafaussprüchen 26 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitere Revision wird verworfen.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
1. Was die Revision gegen den Schuldspruch in den Betrugsfällen II a 9, 19 und 20 im einzelnen vorträgt, ist unbegründet. In den drei genannten Fällen ████ und ████ kam es dem Angeklagten, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, „darauf an, in den Besitz weiterer Räume zu gelangen, um diese an Wohnungsuchende gegen Vorauszahlungen vermieten zu können“ (UA S. 12). Er erstrebte also einen Vermögensvorteil. Dieser war rechtswidrig, weil der Angeklagte keinen Anspruch darauf hatte, dass ihm die Räume ohne Bezahlung überlassen wurden. Das geschah auch im Falle Nr. II a 9 (Janke). Diese Leistung der Vorvermieterin wollte der Angeklagte ebenfalls erhalten, ohne dafür etwas zu bezahlen. Diese Absicht war auch hier die „Triebfeder seines Handelns“ (UA S. 17).
In den übrigen Punkten, ausgenommen den Betrugsfall ███████ (vgl. unten 2 b), hält der Schuldspruch der allgemeinen Sachrüge stand. Die Feststellungen sind nicht, wie die Revision sagt, zu summarisch, sondern tragen die Annahme des Betruges in 20 und der Unterschlagung in 4 Fällen.
2. Auf die verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Strafen, insbesondere gegen die Anwendung des § 20a StGB, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers schon aus folgenden Gründen keinen Bestand hat.
a) Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, ob es den § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB anwendet. Es findet aber die „objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift“ (UA S. 18) in den Verurteilungen vom 26. September 1951 wegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und vom 18. Dezember 1953 wegen Betruges und Unterschlagung zu zehn Monaten Gefängnis (UA S. 5 Nr. 19, 20). Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer von § 20a Abs. 1 StGB ausgeht.
Sie hat dabei jedoch den § 20a Abs. 3 StGB nicht beachtet. Danach kommt eine frühere Verurteilung „nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind“. Das Urteil vom 18. Dezember 1953 muss alsbald rechtskraftig geworden sein, denn der Angeklagte verbüßte die Strafe bis zum 8. August 1954 (UA S. 5). Die Zeit der Strafhaft wird nach § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB in die fünfjährige Frist nicht eingerechnet. Trotzdem war diese vor den Betrugsfällen II a 2–21 und den 4 Unterschlagungen II b 1–4 abgelaufen. Denn der Angeklagte hat den Betrug II a 3 erst am 30. Oktober und 24. Dezember 1959, die übrigen Betrügereien (II a 2, 4–21) und 3 Unterschlagungen (II b 2–4) sogar erst im Jahre 1960 verübt. Auch die Unterschlagung zum Nachteil Zurhold (II b 1) kann er nicht lange vor dem 4. April 1960 begangen haben (vgl. UA S. 14 unten in Verbindung mit S. 6 unten).
Für alle diese Taten scheidet daher der § 20a Abs. 1 StGB selbst dann aus, wenn der noch zu erörternde Betrug zum Nachteil ██████ (II a 1) innerhalb der fünfjährigen Frist liegen sollte. Denn wenn mehrere neue Taten zugleich abgeurteilt werden, „ist für jede einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Heranziehung der zwei früheren Verurteilungen nicht die sogenannte Rückfallverjährung nach § 20a Abs. 3 entgegensteht“ (BGH 1 StR 4/51 vom 2. März 1951 = LM Nr. 2 zu StGB § 20a).
b) Was den Betrug zum Nachteil Berthold (II a 1) betrifft, so lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, wann der Angeklagte von den Eheleuten ██, mit denen er „mehrere Darlehen im Gesamtbetrage seit 1955 bekannt ist“, von rund 550 DM erhielt. Den Anzug des inzwischen verstorbenen Mannes scheint er von Frau █████ erst Ende des Jahres 1960 bekommen zu haben. Das Urteil sagt zwar nicht, wann ███████ gestorben ist, erwähnt aber, dass der Angeklagte den Anzug, den er von vornherein zu Geld machen wollte, am 9. Dezember 1960 versetzte (UA S. 6).
Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Handlung an, stellt aber den Gesamtvorsatz des Angeklagten (BGHSt 1, 313, 315) nicht ausreichend, sondern nur formelhaft fest (UA S. 17). Das kann den Angeklagten beschweren. Denn bei einer fortgesetzten Handlung würde es genügen, wenn ihr Beginn in der fünfjährigen Frist des § 20a Abs. 3 StGB liegt (LK § 20a Anm. IV 2 b). Darum ist in diesem Falle auch der Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Zu der beantragten Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer sieht der Senat keinen hinreichenden Grund.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, die Feststellungen über die Schuldsprüche, soweit sie bestehengeblieben sind, in der neuen Verhandlung zu verlesen. Sie brauchen jedoch in den Gründen des neuen Urteils nicht wiederholt zu werden, können sie als bekannt vorausgesetzt werden.
Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB zu verurteilen ist. Diese Bestimmung schreibt die Strafschärfung nicht zwingend vor, sondern überlässt sie dem Ermessen des Tatrichters. Dass dieser sich dessen bewusst war, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen.
Was bei der „Gesamtwürdigung der Taten“ zu beachten ist, ergibt sich aus der Entscheidung BGH MDR 1957, 562.
| Surstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Dr. Ederer |