Revision verworfen: Rückfall nach §244 StGB trotz früherer Heranwachenden-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/56
- Datum
- 21.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des strafschärfenden Rückfalls nach § 244 Abs. 1 StGB ist entscheidend, dass der Täter bereits früher wegen Diebstahls rechtskräftig bestraft oder die Strafe erlassen worden ist; eine nachträgliche Gesetzesänderung, die die frühere Tat anders behandelt hätte, berührt die Rückfallwirkung nicht.
Der Richter hat bei der Prüfung des Rückfalls die sachliche Richtigkeit früherer Urteile nicht nachzuprüfen und nicht hypothetisch zu ermitteln, wie diese Urteile nach späterem Recht ausgefallen wären.
Wenn eine Vortat im Alter von 18 bis 20 Jahren begangen und vor Inkrafttreten des JGG verurteilt worden ist, bleibt die frühere Verurteilung rückfallbegründend; eine nachträgliche Umwertung wegen Anwendung des JGG ist nicht vorzunehmen.
Für die Rückfallbewertung genügt es, dass dem Täter die rückfallbegründenden Tatsachen bei der jetzt zu beurteilenden Tat bekannt sind; er muss bei Begehung der zweiten Vortat noch nicht vom Erlass oder der Verbüßung der ersten Strafe Kenntnis gehabt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 11. November 1955
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
StGB §§ 244, 245
Aktenzeichen: 5 StR 14/56
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeughandwerker Heinz E.S. aus ████████████ ███ geboren am ███████ 1930 in ██ █████, Kreis ███████ wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Sarstedt Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borier Bundesrichter als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████████ in der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär ██████
Leitsatz
Hatte der Täter einen der Diebstähle, die den Rückfall begründen sollen, im Alter von 18 bis 20 Jahren begangen und ist er seinetwegen vor dem 1. Oktober 1953 zu einer Strafe verurteilt worden, so kommt es für die Frage des Rückfalls nicht darauf an, ob nach dem Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953, hätte es schon gegolten, eine Strafe verhängt oder eine andere Maßnahme ergriffen worden wäre.
Von dem Erlass der Strafe wegen der ersten Vortat braucht der Täter zur Zeit der zweiten Vortat noch nichts zu wissen. Es genügt, wenn er ihm bei der dritten, also der abzuurteilenden Tat bekannt ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 11. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls, jeweils im Rückfall, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Die Revisionsrechtfertigung des Angeklagten wendet sich nur gegen die Annahme des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 Abs. 1 StGB). Sie enthält weder einen ausdrücklichen Antrag noch die allgemeine Sachrüge. Eine weitere Revisionsbegründung, die der Verteidiger sich vorbehalten hatte, ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO und übrigens auch in der Folgezeit nicht eingegangen. Das Urteil des Landgerichts ist also nur in den Strafaussprüchen ordnungsgemäß angefochten (§ 344 StPO). Der Schuldspruch ist rechtskräftig geworden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 Abs. 1 StGB) bejaht. Es findet sie in folgenden Vorurteilungen:
Am 15. November 1948 versuchte der Angeklagte, der damals achtzehn Jahre alt war, auf einem Bahnhof Zuckerrüben zu stehlen. Er erhielt durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Walsrode vom 23. Februar 1949 an Stelle einer Gefängnisstrafe von vier Tagen eine Geldstrafe von 20 DM wegen versuchten Diebstahls. Diese Strafe wurde ihm durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen.
Am 28. April 1951 unternahm es der damals einundzwanzigjährige Angeklagte, aus einem umzäunten Bahngelände Metallschrott zu stehlen. Er wurde wegen versuchten schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und verbüßte die Strafe bis zum 27. April 1952.
Die jetzt abgeurteilten Taten hat er von Oktober bis Dezember 1953 begangen.
2.) Die Revision ist der Auffassung, für die Rückfallvoraussetzungen (§ 244 Abs. 1 StGB) komme es darauf an, ob der Diebstahlsversuch des Angeklagten vom 15. November 1948, der durch rechtskräftigen Strafbefehl mit einer Geldstrafe belegt worden ist, auch nach dem inzwischen erlassenen Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 zu einer Strafe geführt hätte. Da der Angeklagte damals Heranwachsender im heutigen Sinne gewesen sei, wäre es nach ihrer Ansicht nur zu Erziehungsmaßregeln gegen ihn gekommen, wenn das Jugendgerichtsgesetz schon zur Zeit der Aburteilung gegolten hätte. Sie will die Gesetzesänderung nach § 2a Abs. 2 StGB berücksichtigt wissen.
Diese Rechtsansicht ist unrichtig.
§ 244 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter schon zweimal wegen Diebstahls oder bestimmter ähnlicher Straftaten bestraft worden ist und die zweite Tat begangen hat, nachdem er die Strafe wegen der ersten verbüßt hatte. Ein Erlaß der Strafe steht der Verbüßung gleich (§ 245 StGB). Für den Richter, der nach drittem Diebstahl aburteilen und entscheiden muß, ob er in strafschärfendem Rückfall begangen worden ist, ist nur die Tatsache der früheren Bestrafungen maßgebend. Die sachliche Richtigkeit der Urteile hat er nicht nachzuprüfen (RGSt 18, 116; RG HRR 1953, 1625). Er hat insbesondere nicht zu untersuchen, ob die Vorurteilung wegen Diebstahls auch vor dem Recht bestanden hätte, das zur Zeit seiner eigenen Entscheidung gilt. Auch die weitere Frage, ob dieses Recht zu einer Strafe oder nur zu irgendeiner andersartigen Maßnahme geführt hätte, hat er sich nicht vorzulegen.
Hieran ändert nichts § 2 Abs. 2 StGB, der nach Art. Nr. 1 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 an die Stelle des früheren § 2a StGB getreten ist. Er betrifft nur die jeweils abzuurteilenden, aber nicht solche Taten, die schon vor der Gesetzesänderung zu einem rechtskräftigen Urteil geführt haben. Der Vollstreckung eines solchen Urteils würde § 2 Abs. 2 StGB nicht entgegenstehen. Die nachträgliche Änderung des Strafgesetzes nimmt der verbüßten oder erlassenen Strafe erst recht nicht die rückfallbegründende Wirkung.
Das hat das Reichsgericht sogar für den Fall angenommen, daß die frühere Tat selbst möglicherweise nicht mehr als Diebstahl, sondern nach neuerer Gesetzesfassung nur als Notdiebstahl nach § 248a StGB oder als Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu beurteilen wäre (RGSt 47, 145).
So liegt es hier nicht einmal. Die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes stellen nicht in Frage, daß die Tat des Angeklagten vom 15. November 1948 auch jetzt noch als versuchter Diebstahl zu werten ist. Fraglich kann höchstens sein, ob sie nach der jetzigen Rechtslage eine Strafe zur Folge gehabt hätte oder auf andere Weise geahndet worden wäre. Auf den Angeklagten als Heranwachsenden im heutigen Sinne wäre möglicherweise nach § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet worden. In diesem Falle hätte gegen ihn nicht durch Strafbefehl entschieden werden dürfen (§§ 109 Abs. 2, 79 Abs. 1 JGG), wie die Revision hervorhebt. Es mag auch sein, daß nicht auf Strafe erkannt, sondern nur ein Zuchtmittel verhängt oder eine Erziehungsmaßregel angeordnet worden wäre (§§ 5, 13, 17 Abs. 2 JGG). Darauf kann es aber nicht ankommen. Entscheidend ist nach § 244 Abs. 1 StGB, daß eine Strafe wegen Diebstahls tatsächlich verhängt und verbüßt oder erlassen worden ist. Die Erfolglosigkeit dieser strafrechtlichen Maßnahmen verrät eine besonders gefährliche Neigung zum Stehlen und ist der Grund der schärferen Strafdrohung (RGSt 47, 145/146).
Der Auffassung der Revision stehen auch praktische Erwägungen entgegen. In jedem Falle, in dem der Täter eine der Vortaten, die nach § 244 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, im Alter von 18 bis 20 Jahren begangen hat und verurteilt worden ist, ehe am 1. Oktober 1953 das Jugendgerichtsgesetz in Kraft trat, müßte nachträglich untersucht werden, ob die Merkmale des § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 dieses Gesetzes vorlagen. Würde dies bejaht, so wäre weiter zu prüfen, ob nach § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe verhängt oder Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln angeordnet worden wären. Wie alle diese Entscheidungen ausgefallen wären, ließe sich, zumal sie zum Teil vom richterlichen Ermessen abhingen, nachträglich nur sehr schwer oder überhaupt nicht beurteilen.
b) Die sonstige rechtliche Nachprüfung der Rückfallvoraussetzungen, zu der die Sachbeschwerde nötigt, ergibt ebenfalls keinen Rechtsirrtum.
Der Angeklagte hat erst am 29. Oktober 1951 erfahren, daß ihm die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 23. Februar 1949 erlassen worden war. Zu dieser Zeit hatte er den Diebstahl vom 28. April 1951, der die zweite Vortat ist, schon begangen. Das ist jedoch unerheblich. Der Täter braucht bei der zweiten Tat noch nicht zu wissen, daß ihm die Strafe wegen der ersten erlassen ist. Dieser Rechtsansicht des Reichsgerichts (RGSt 54, 274/277) tritt der Senat bei. Die Urteile BGH NJW 1952, 230 und 1953, 1358 stehen dem nicht entgegen. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß der Täter alle rückfallbegründenden Tatsachen gekannt haben muß, als er den nunmehr abzuurteilenden Diebstahl beging. In diesen Punkten waren sie dem Angeklagten bekannt.
2.) Die übrigen Strafzumessungsgründe greift die Revision nicht besonders an. Sie sind rechtlich einwandfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borier |