Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Anwendung des § 19 WStG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/53
- Datum
- 16.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Angemessenheit von Preisen nach § 19 WStG sind in erster Linie die Kosten der Wiederbeschaffung maßgeblich; Einkaufsrechnungen können nur dann ausreichend sein, wenn andernfalls ein Verkaufsverlust droht oder die Wiederbeschaffungskosten nicht entscheidend sind.
Ein pauschaler, gleichbleibender Handelsaufschlag widerspricht § 19 Abs. 2 WStG, sofern bei erheblichen Preisschwankungen die Gewinn- und Handelsspanne angemessen zu senken ist.
Ein entschuldbarer Verbotsirrtum nach § 18 WStG kann vorliegen, wenn behördliche Gestattung oder Duldung beim Betroffenen den ernsthaften Glauben an die Unverbindlichkeit einer Vorschrift hervorrufen; dies ist tatrichterlich zu prüfen.
Die Revision kann tatrichterliche Wertungen grundsätzlich nicht ersetzen; liegt allerdings eine fehlerhafte Anwendung oder Auslegung materiellen Rechts vor und ist dieser Rechtsfehler entscheidungserheblich, rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die ██████████████████ Else █ ██ — geb. ██ —, geboren am ███ in ███, aus ███ in ██, Bezirk Hod,
2.) den ████████████████ Otto We██, geboren am ████████████████ in █████, aus ██████,
3.) [REDACTED] — geboren ███ in ██ —, aus ██████████,
wegen Preisvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Preisamtes als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. November 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Preisamt hatte gegen die Angeklagten, die in Berlin Fleischereibetriebe unterhalten, Bußgeldbescheide wegen Überschreitung der Kleinverkaufspreise für Fleisch festgesetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete die Strafkammer im Beschlusswege die gerichtliche Verfolgung an, weil sie der Meinung war, dass solche Verstöße — wenn sie sich tatsächlich herausstellten — nur als Wirtschaftstraftaten angesehen werden könnten. In der daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht die Angeklagten von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 19 WStG freigesprochen. Es hat nicht feststellen können, dass die vom Preisamt eingesehenen Einkaufsrechnungen sich gerade auf das Fleisch bezogen hätten, das in den Geschäften zum Verkauf gestellt war. Die Berücksichtigung des amtlichen „Zerlegungsschlüssels“ lehnte der Tatrichter ab, weil sich nicht habe feststellen lassen, dass auch tatsächlich alle Teile der betreffenden Tierkörper in der vorgesehenen Weise verwendet worden seien. Eine Betriebsanalyse habe bei den Angeklagten nicht durchgeführt werden können, weil es nicht mehr möglich gewesen sei, für jedes einzelne Stück Fleisch den genauen Ein- und Verkaufstag festzustellen. Aus diesen Gründen hat sich das Landgericht mit den Angaben der Angeklagten begnügt und eine allgemeine, gleichbleibende Handelsspanne von 25 % für zulässig erachtet, zumal eine Nachprüfung dieser von der Innung empfohlenen Kalkulation nicht mehr möglich gewesen sei.
Die Strafkammer hat das Vorgehen der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des § 18 WStG geprüft, ihnen insoweit aber einen Verbotsirrtum zugutegehalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Preisamtes als Nebenklägers mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel greift durch.
I. Verfahrensrüge
Ohne Erfolg allerdings rügt das Preisamt eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts mit der Begründung, die Strafkammer habe es unterlassen, alle für die verkauften Fleischstücke zeitlich in Betracht kommenden Einkaufsrechnungen durchzusehen. Diese Rechnungen seien durch den Sachverständigen dem Landgericht vorgelegt worden, das aber über diese dargebotenen Beweise hinweggegangen sei.
Der behauptete Verfahrensverstoß steht nicht fest.
Die Urteilsgründe setzen sich wiederholt mit dem Gutachten des Sachverständigen, der nach dem Revisionsvortrag die Rechnungen vorgelegt haben soll, auseinander; hieraus allein schon muss notwendig gefolgert werden, dass im Rahmen der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen der Inhalt der Rechnungen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Im Übrigen werden auch die Rechnungen selbst in den Gründen der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Unter diesen Umständen liegt kein Anhaltspunkt für den behaupteten Verfahrensfehler vor. Dass die Rechnungen im Urteil nicht einzeln aufgeführt werden, ist für den Erfolg einer Aufklärungsrüge ohne Bedeutung.
Hiervon abgesehen ist die Verfahrensbeanstandung der Revision auch nicht bestimmt genug erhoben worden (es fehlt an einer genauen Bezeichnung der Rechnungen). Sie enthält überdies unzulässige Bezugnahmen.
II. Sachrüge
Hingegen muss die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
1.) Zu Unrecht zwar wendet sich die Revision gegen die Nichtanwendung der Bestimmung des § 18 WStG.
Die Strafkammer stellt fest, dass das Preisamt selbst die Höchstpreise nicht mehr als verbindlich anerkannt, sondern ausdrücklich Aufschläge insoweit gestattet hatte. Wenn hierdurch auch — wie das angefochtene Urteil selbst hervorhebt — die Wirksamkeit der festgesetzten Höchstpreise nicht berührt wurde, so ist jedenfalls die Folgerung zulässig und naheliegend, dass der einzelne bei einer solchen Sach- und Rechtslage sehr leicht in einen entschuldbaren Rechtsirrtum geraten kann. Der Staatsbürger braucht nicht ohne Weiteres damit zu rechnen, dass die berufenen behördlichen Stellen sich über eine geltende Bestimmung, statt sie ändern zu lassen, einfach hinwegsetzen. Eine solche Duldung kann daher die Folge haben, dass die Vorstellung von der Verbindlichkeit der Höchstpreise in entschuldbarer Weise aus dem Rechtsbewusstsein des einzelnen schwindet (vgl. BGH in NJW 1953, 352). Dass aber der dargelegte, verschuldensfreie Verbotsirrtum bei jedem Angeklagten vorgelegen hatte, stellt die Strafkammer jeweils fest.
Was die Revision hiergegen vorträgt, richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
2.) Fehl geht weiterhin auch die Beanstandung des Nebenklägers, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die gleichliegenden Kalkulationen der Handelsspanne (25 %) auf die Verabredung einer strafbaren horizontalen Preisbindung hindeuten (§§ 1 und 2c der Preisbindungsverordnung vom 23. November 1940).
Ein solcher Tatvorwurf kann in diesem Verfahren nicht erhoben werden, weil er durch Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht gedeckt wird. Er geht auf einen anderen historischen Vorgang zurück als der Anklagegegenstand.
Im Übrigen bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten eine verbotswidrige Preisabrede getroffen hätten. Dies könnte allenfalls die Innung getan haben, die den Fleischermeistern eine einheitliche Kalkulation empfohlen hatte.
3.) Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass die Nichtanwendung der Vorschrift des § 19 WStG durch einen Rechtsirrtum beeinflusst sein könnte.
a) Wie erwähnt, prüft das Landgericht die Frage der Angemessenheit der Fleischpreise ausschließlich unter Berücksichtigung der Einkaufspreise. Damit befindet es sich in Widerspruch mit dem Gesetz, wonach in erster Linie die Kosten der Wiederbeschaffung die Höhe des jeweils geforderten Entgeltes zu bestimmen haben (§ 19 Abs. II Satz 1 WStG). Die Angemessenheit der von den Angeklagten am 25. Oktober 1951 verlangten Preise konnte daher — entgegen der Auffassung des Landgerichts — sehr wohl aus den Einkaufsrechnungen der kurz vorhergehenden Zeit ermittelt werden, ohne dass es einer genauen Feststellung darüber bedurfte, ob sich diese Rechnungen unmittelbar auf die am Prüfungstage verkauften Fleischwaren bezogen.
Die Einkaufspreise können im Allgemeinen nur dann für die (angemessene) Höhe des Verkaufsentgeltes von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn der Privatunternehmer anderenfalls in Gefahr gerät, seine Ware mit Verlust verkaufen zu müssen. Das ist ihm nicht zuzumuten.
Sofern mithin die von den Angeklagten am 25. Oktober 1951 geforderten Preise keine Gewinnspanne enthielten, sondern nur der Deckung der Unkosten dienten — was nach den bisherigen Urteilsfeststellungen offenbar nicht der Fall war —, würde es ausnahmsweise auf die Wiederbeschaffungskosten nicht entscheidend ankommen (vgl. BGHSt 4, 263 = NJW 1953, 1233). Dann waren allerdings in erster Linie die Einkaufspreise zu berücksichtigen.
b) Durchgreifenden Bedenken unterliegt auch die Auffassung des Landgerichts, den Fleischern könne ein gleichbleibender, allgemeiner Handelsaufschlag von 25 % zugestanden werden.
Diese Annahme steht in Widerspruch zu der Bestimmung des § 19 Abs. II Satz 2 WStG, wonach bei steigenden Anschaffungskosten die Gewinn- und Handelsspanne angemessen zu senken ist. Da nach den Urteilsfeststellungen in der fraglichen Zeit erhebliche Preisschwankungen stattfanden, war die Beibehaltung eines gleichbleibenden Aufschlages gar nicht möglich, ohne dass gegen die gesetzliche Regelung verstoßen wurde.
Insoweit wird allerdings in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob den Angeklagten aus subjektiven Gründen kein Vorwurf gemacht werden kann. Denn offenbar standen zur Tatzeit weder den Angeklagten noch den übrigen Fleischern Erfahrungen zur Seite, auf die sie ihre nunmehr neu anzustellenden Preisberechnungen stützen konnten. Selbst die zur Preisbildung berufenen Stellen haben erst sehr viel später einen Überblick über die in Betracht kommenden Handelsspannen gewonnen. Dann aber konnten auch die Angeklagten unter Umständen nicht übersehen, welche Gewinnspanne ihnen künftig nach Abzug aller Unkosten verblieb.
Unter den dargelegten Gesichtspunkten wird das Landgericht die Sache mithin nochmals verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Schmidt Sarstedt Siemer Schmitt Dr. Bérker