Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 144/89
Datum
25.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO gegen einen Beschluss des Landgerichts, das seine Revision als unzulässig verworfen hatte. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des §346 Abs.2 StPO gestellt wurde. Außerdem lag keine fristgerechte Revisionsbegründung vor, und Wiedereinsetzung war ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist gestellt wird.

2

Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und ist vom Beteiligten innerhalb der Wochenfrist zu wahren.

3

Die Revision ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn Revisionsantrag und dessen Begründung nicht fristgerecht angebracht worden sind.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird; wird diese Nachholung nicht binnen dieser Woche vorgenommen, scheidet Wiedereinsetzung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 26. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

█, geboren am ██ in ███, zurzeit in Haft,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1989

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 26. Januar 1989 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. November 1988 als unzulässig verworfen, weil der Verurteilte es unterlassen hat, sein Rechtsmittel zu begründen. Die dagegen eingelegte „Beschwerde“ des Verurteilten wertet der Senat als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO.

Dieser Antrag ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO gestellt worden. Das Landgericht hat seinen Beschluss dem Verurteilten am 7. Februar 1989 zugestellt; die „Beschwerde“ des Verurteilten ist erst am 16. Februar 1989 bei Gericht eingegangen. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Verurteilten am 23. Dezember 1988 zugestellt worden. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind bisher entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht angebracht worden. Der Verurteilte könnte deshalb auch nicht gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden, weil dies die Nachholung der versäumten Handlung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses voraussetzt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel