Berichtigung des Tenors: Aufhebung und Zurückverweisung in Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 144/80
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidungsformel eines Beschlusses kann berichtigt werden, wenn hierdurch der tatsächliche Umfang des Revisionsangriffs klarzustellen ist.
Im Revisionsverfahren bezieht sich die Überprüfung des Bundesgerichtshofs nur auf die Teile des Urteils, die Gegenstand des Revisionsvortrags sind.
Wird ein Urteil insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Der Senat kann auf Anregung des Verteidigers offenkundige Unklarheiten des Tenors beseitigen und den Anwendungsbereich seines Beschlusses klären.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Tamer A. aus ███, geboren am 14. September 1947 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. April 1980
Tenor
Die Entscheidungsformel des Beschlusses des Senats vom 1. April 1980 wird berichtigt:
Das Urteil des Schwurgerichts wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte insoweit im Umfang verurteilt worden ist; die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der auf die Revision des Angeklagten ergangene Beschluss vom 1. April 1980 betraf das Urteil des Tatrichters nur insoweit, als es angefochten worden war. Diesen offensichtlichen Sachverhalt stellt der Senat auf Anregung des Verteidigers klar.
| Horstkotte | Schuster | Rebitzki | |||
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