Revision wegen Ausschluss von Vernehmungsniederschriften: Auslegung des § 254 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 144/77
- Datum
- 05.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können gemäß § 254 Abs. 1 StPO zum Zweck der Beweisaufnahme verlesen werden.
Der Begriff des 'Geständnisses' im Sinne des § 254 Abs. 1 StPO ist weit auszulegen und umfasst jedes Zugeständnis von Tatsachen, die für die Schuldfrage erheblich sein können, unabhängig davon, ob sie belastend oder entlastend sind.
Verlesbar sind alle im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf stehenden Erklärungen des Angeklagten (z. B. persönliche Verhältnisse, Tatvorgeschichte, Kontakte zu Mitangeklagten), sofern sie bei verständiger Würdigung der Wahrheitsfindung dienen können.
Die Zurückweisung der Verlesung solcher Vernehmungsniederschriften ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 254 StPO tatsächlich fehlen; eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf fehlende Geständnisse kann einen aufhebungsfähigen Verfahrensfehler nach § 245 StPO begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Juni 1976
Rubrum
Beschluss in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gemeinschaftlichen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Juli 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten LC, SC und von UCD wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1976, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Folgende Verfahrensrüge der Angeklagten greift durch:
Die Verteidiger der Beschwerdeführer hatten beantragt, aus den dem Gericht vorliegenden Strafakten genau bezeichnete Protokolle über richterliche und vor dem Richter bestätigte polizeiliche Vernehmungen des Angeklagten BC zu verlesen. Diesem Antrag wurde nur teilweise stattgegeben. Die Verlesung der übrigen Vernehmungsniederschriften hat die Strafkammer zurückgewiesen, „weil die Voraussetzungen des § 254 StPO insoweit nicht vorliegen, da sie kein Geständnis bzw. keine Geständnisse in Bezug auf den vorliegenden Schuldvorwurf enthalten und die Verlesung deshalb unzulässig ist“ (Protokollband I 8.42).
Dieses Verfahren verstößt gegen § 245 StPO. Die beantragte Verlesung war nicht unzulässig.
Nach § 254 Abs. 1 StPO können „Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis“ verlesen werden.
Ein Geständnis hat hier nicht die enge Bedeutung eines Schuldanerkenntnisses. Es bedeutet jedes Zugestehen von Tatsachen, die für die Schuldfrage von Bedeutung sein können, gleichgültig, ob sie den Angeklagten belasten oder entlasten.
Verlesbar sind deshalb alle Erklärungen des Angeklagten, die in Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf stehen. Dazu gehören hier auch die in den Revisionsbegründungen aufgeführten Angaben des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, die Vorgeschichte der Tat, Kontakte zu Mitangeklagten und Mittelspersonen, Verhaltensweisen der Gruppenmitglieder und Kontaktpersonen. Diese Aussagen konnten bei verständiger Würdigung der Wahrheitsfindung dienen (RGSt 45, 196/197; 54, 126; BGHSt 4, 28, 30). Es liegt deshalb auf der Hand, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (RGSt 65, 307, 308; BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 – 2 StR 512/54 =).
| Sarstedt | Herrmann | Führmann | |||
| Fleischmann | Schuster |