Revision verworfen: Beweiswürdigung trotz unsicherer Augenzeugin bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 144/69
- Datum
- 22.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachrüge in der Revision zwingt zur Prüfung des gesamten Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler.
Die Verurteilung kann auf eine Augenzeugenaussage gestützt werden, die zwar Unsicherheit ausdrückt, sofern diese Aussage im Zusammenhang mit weiteren stützenden Umständen insgesamt die Täterschaft überzeugend darlegt.
Ein hoher Blutalkoholgehalt begründet nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB; dies ist nur dann anzunehmen, wenn aus den Umständen eine derartige Beeinträchtigung nachgewiesen wird.
Die Revision erfordert die Darlegung konkreter Rechtsfehler; eine reine Beanstandung der Tatsachenwürdigung genügt nicht, um das Urteil zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 30. April 1968
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Klaus ███ aus ████, dort geboren am ██████████, zur Zeit in anderer Sache in Haft, – wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30. April 1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Prüfung des gesamten Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen sachlich-rechtlichen Fehler ergeben. Ein solcher wird auch durch die Einzelausführungen der Revision nicht aufgezeigt.
Das Landgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel im Tatsächlichichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Die Strafkammer – und nur auf sie kommt es an – hat keine Zweifel an der „Identität“ zwischen dem jungen Mann, den sie (die Zeugin [REDACTED]) beobachtet hat, und dem Angeklagten gehabt. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (nur diese und nicht die im Protokoll enthaltene Formulierung der Aussage der Zeugin ist insoweit von Bedeutung – vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 366/65 –), hat die Zeugin in der Hauptverhandlung zwar erklärt, „sie glaube, dass der Angeklagte der Täter sei, hundertprozentig könne sie das aber nicht sagen“. Dennoch konnte das Landgericht aus dieser Bekundung in Verbindung mit weiteren Umständen auf die Täterschaft des Angeklagten schließen.
II. Dass dem Tatrichter hierbei sonstige Rechtsfehler unterlaufen seien, ist ebenfalls nicht dargetan.
1. Allerdings scheint es bedenklich, wenn die Strafkammer ausführt, die Möglichkeit, dass sich zugleich mit dem Angeklagten „ein anderer junger Mann ähnlichen Alters und gleicher Größe und Statur“ auf dem Spielplatz befunden habe, scheide aus; „derartiges behauptet aber nicht einmal der Angeklagte“. Das Landgericht will hiermit jedoch erkennbar zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte einen anderen jungen Mann nicht gesehen habe, weil er diese Tatsache sonst vorgebracht hätte. Denn – so heißt es anschließend in den Urteilsgründen – „auch die Zeugen Dembinski und Dehn hätten den Angeklagten kurz darauf auf dem Spielplatz gesehen, ohne dass ein anderer junger Mann sich dort aufhielt“.
2. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass der Zeuge Dembinski die Entblößung des Angeklagten habe sehen müssen. Dieser Vorgang brauchte keineswegs für alle, die auf dem Spielplatz waren, sichtbar zu sein.
3. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte bei der Festnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 ‰ hatte, deutete nicht auf eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB hin (die Fahruntüchtigkeit hat mit der Zurechnungsfähigkeit nichts zu tun). Im Übrigen ist das Landgericht von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten ausgegangen, hat es aber mit Recht abgelehnt, diese Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Angeklagte aus früheren Erfahrungen wusste, dass er „unter Alkoholeinwirkung zu solchen Taten neigt“.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Herrmann |