Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Diebstahl, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 144/59
Datum
26.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm in einem Bahnhof ein Fahrrad und stellte es nach Gebrauch in der Nähe einer Polizeiwache ab. Das Landgericht sah hierin einen Diebstahl, obwohl es zugleich feststellte, der Angeklagte habe bei der Wegnahme keinen Zueignungswillen gehabt. Der BGH hebt das Urteil wegen unklarer und widersprüchlicher Feststellungen auf und verweist zur erneuten Prüfung, u.a. auch der Frage eines möglichen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB), zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss Sachdarstellung, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung so gegeneinander abgrenzen und ausformulieren, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist; bei fehlender Klarheit ist aufzuheben.

2

Die Wegnahme i.S.v. § 242 StGB setzt voraus, dass dem Täter fremder Gewahrsam entzogen wird; besteht bereits eigener Gewahrsam, liegt grundsätzlich keine Wegnahme vor.

3

Sind die Feststellungen zur Zueignungsabsicht widersprüchlich oder unklar, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung des Tatbestands und der Zueignungsfrage zurückzuverweisen.

4

Kommt eine Wegnahme nicht in Betracht, hat das Tatgericht zugleich zu prüfen, ob andere strafbare Handlungen, insbesondere ein Verwahrungsbruch nach § 133 StGB, erfüllt sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 13. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt G. ████, geboren ██████████████ 1912 in ██, zur Zeit in Sicherungsverwahrung, wegen Diebstahls im Rückfalle,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 13. Februar 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das angefochtene Urteil erschwert die rechtliche Nachprüfung dadurch, dass es Sachdarstellung, Beweiswürdigung und rechtliche Ausführungen nicht trennt. Immerhin lässt sich ihm folgender Hergang entnehmen:

Der Angeklagte hat auf dem Bahnhof Schaumburg ein fremdes Fahrrad aus einem Schuppen genommen und ist damit nach Hameln gefahren. Dort hat er es noch einen Tag lang benutzt und es dann in der Nähe einer Polizeiwache abgestellt. Die Strafkammer hält für „nicht widerlegt“, dass er bei der Fortnahme „nicht die Absicht hatte, sich das Rad zuzueignen, dass er es vielmehr nur zur Rückfahrt nach Hameln benutzen wollte“. Sie ist jedoch überzeugt, dass er das Rad in Hameln nur abgestellt hat, um sich seiner zu entledigen, nicht um es über die Polizei an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen. In diesem Abstellen scheint sie den Diebstahl zu sehen.

Das ist schon deshalb rechtsirrig, weil der Angeklagte zu dieser Zeit selbst Gewahrsam an dem Rade hatte, es also nicht weggenommen hat. Aus diesem Grunde musste der Senat das Urteil aufheben, wie es auch die Bundesanwaltschaft beantragt hat.

Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob sich der Angeklagte das Rad nicht doch schon in Schaumburg zueignen wollte. Ihre Feststellung, dass er „bereits auf dem Bahnhof Schaumburg nicht die Absicht hatte, für die Rücksendung des Rades an den Bahnhof zu sorgen“, steht mit dem oben angeführten Satz des Urteils in Widerspruch und macht ihn unklar. Ferner wird zu prüfen sein, ob die Wegnahme aus dem Bahnhofsschuppen nicht gemäß § 133 StGB als Verwahrungsbruch strafbar ist.

Dr. KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt