Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung eines Scheunen-Vorfalls, Zurückverweisung bei Unzuchtanklage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 144/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts in Teilen auf. Die Verurteilung für den Vorfall in der Scheune wird eingestellt, weil der Eröffnungsbeschluss diese Tat nicht erfasst. Für den in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 1956 festgestellten Vorfall fehlt es an Feststellungen zum Trunkenheitsgrad; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nur für solche Taten erfolgen, die Gegenstand der Anklage bzw. des Eröffnungsbeschlusses sind; für darüber hinausgehende Tatvorwürfe bedarf es einer Nachtragsanklage und gegebenenfalls eines Einbeziehungsbeschlusses.

2

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in Anklage und Eröffnungsbeschluss ersetzt nicht die formelle Erstreckung des Eröffnungsbeschlusses auf konkreten, nicht ausdrücklich bezeichneten Taten.

3

Die bloße Erinnerung des Angeklagten an den Tathergang reicht nicht aus, um infolge nicht näher festgestellten Alkoholgenusses eine erhebliche Trunkenheit und damit mögliche Unzurechnungsfähigkeit auszuschließen.

4

Ist der Trunkenheitsgrad des Angeklagten nicht hinreichend festgestellt, kann Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB nicht verlässlich verneint werden; in solchen Fällen ist stattdessen die Anwendung der einschlägigen Sondervorschrift (hier § 330a StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 4. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Rolf S. aus ██████ (Kreis ████), dort geboren am █████ 1927, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 4. Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird, soweit es den Vorfall in der Scheune betrifft, auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weil er Anfang Mai 1956 der 12jährigen Hannelore ██████ in der Scheune, nachdem er seinen Geschlechtsteil entblößt hatte, mit der Hand über ihrer Trainingshose an ihren Geschlechtsteil gefasst hat, muss das Verfahren eingestellt werden, weil der Eröffnungsbeschluss sich auf diese Tat nicht erstreckt.

Nach dem Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, „in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 1956 und früher zu Brockeloh fortgesetzt handelnd mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen oder dieselbe zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, indem er an der Brust und am Geschlechtsteil der am 30. Juni 1943 geborenen Schülerin Hannelore ██████ spielte, seinen Finger bei ihr einführte und ihre Hand an sein Glied führte.“

Ebenso lautet der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf. Das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ schildert zunächst den anderen Vorfall, der sich in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 1956 zugetragen hat; sodann fährt es fort: „Nach der Bekundung der Zeugin ██████████ hat der Angeschuldigte schon vor diesem Vorfall an ihrer Brust gespielt und auch, als sie im Bett gelegen habe, an ihren Geschlechtsteil gefasst.“

Von dem Vorfall in der Scheune erwähnt das „Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen“ nichts. Den dort angegebenen früheren Vorfall behandelt das angefochtene Urteil ebenfalls. Es sieht insoweit zwar zwei Besuche des Angeklagten in ihrer Kammer des Kindes als erwiesen an, keine unzüchtigen Berührungen, sondern nur einen Griff mit der rechten Hand auf die Stelle des dicken Federbettes, unter der sich Unterleib und Oberschenkel des Kindes befanden. Insoweit ist der Angeklagte deshalb nicht für schuldig befunden worden. Von einem Freispruch hat die Strafkammer deshalb abgesehen, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang angenommen hatten. Mit diesen beiden Fällen und dem dritten Fall in der Kammer, der zur Verurteilung geführt hat, war der Eröffnungsbeschluss erschöpft. Auf den Fall in der Scheune bezog er sich nicht. Der Mangel dieser Verfahrensvoraussetzung konnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Angeklagte, wie die Sitzungsniederschrift erweist, darauf hingewiesen wurde, dass eine Verurteilung wegen zweier Einzeltaten erfolgen könne. Vielmehr hätte es einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungsbeschlusses bedurft. Nunmehr wird auf neue Anklage ein neues Hauptverfahren gegen den Angeklagten zu eröffnen sein.

2.) Hinsichtlich des Vorfalls in der Nacht vom 25. zum 26. Mai 1956 rügt die Revision mit Recht, dass nach den Ausführungen des Urteils nicht hinreichend feststeht, ob die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht durch seinen Alkoholgenuss völlig ausgeschlossen gewesen sein können. Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe beträchtliche Mengen Bier und Schnaps zu sich genommen, deren Umfang im einzelnen nicht hat festgestellt werden können. Er sei, als er etwa zwischen 23.5 und 24 Uhr, also kurz vor Begehung der Tat, die Gastwirtschaft verlassen habe, „erheblich angetrunken“ gewesen, er habe getaumelt und infolge seiner Trunkenheit vergessen, seinen Hund mitzunehmen. Unter diesen Umständen reicht die bloße Tatsache, „dass der Angeklagte sich an die Ereignisse dieser Nacht abgesehen von dem von ihm bestrittenen Hergang der eigentlichen Tat – in allen wesentlichen Einzelheiten erinnert“, nicht zur Begründung der formelhaften Feststellung aus, er sei „nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB“ gewesen. Lässt sich Genaueres über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten nicht feststellen, so kann er nur nach § 330a StGB – allerdings in derselben Strafhöhe – verurteilt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerBorker