Revision wegen Beihilfe zur Vergewaltigung verworfen – Verfahrensrüge unzureichend substantiiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 143/82
- Datum
- 28.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf §146 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die in §344 Abs.2 Satz2 StPO geforderten Tatsachen zur substantiierten Darstellung einer Verteidigungsbehinderung vorträgt.
Zur Begründung einer Verfahrensrüge gegen den Verteidiger sind konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass das Verteidigungsverhalten die Wahrnehmung der Verteidigungsaufgabe im Einzelfall behindert hat.
Eine revisionsrechtliche sachliche Nachprüfung führt zur Verwerfung der Revision, wenn keine Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil zu beanstanden verdienen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 6. November 1981
Rubrum
5 StR 143/82 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen aus ████ den Autoschlosser Bayran ███ geboren ███████████████ in █████ (Kreis █████, Türkei), – Sachbezeichnung: █████████████ – wegen Beihilfe zur Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. November 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die auf § 146 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen mitgeteilt hat, aus denen sich ergibt, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers durch den Rechtsanwalt ████████ tatsächlich der Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall widersprochen hat (vgl. BGHSt 27, 22, 23; BGH Strafverteidiger 1981, 117).
II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |