BGH: Aufhebung wegen doppelter Verwertung in Strafzumessung bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 143/79
- Datum
- 24.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine doppelte Verwertung derselben tatbestandlichen Merkmale unzulässig; dieselben Tatsachen dürfen nicht sowohl als Tatbestandsmerkmale als auch zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden (§46 Abs.3 StGB).
Führt die doppelte Verwertung zu einer zuungunsten des Verurteilten erfolgten Strafzumessung, ist die betroffene Einzelstrafe aufzuheben; bei innerem Zusammenhang können hiervon weitere Strafaussprüche betroffen sein.
Nach §154a Abs.2 StPO kann die Verfolgung auf bestimmte (eng bezeichnete) Vorwürfe beschränkt werden; eine solche Beschränkung ist in der Entscheidungspraxis zu berücksichtigen.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen; in solchen Fällen kann dem Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Betonschneider Gerd K. ████ aus ███████, geboren am ████████ 1939 in █████████; den Kellner Lothar ████ aus ██████████, geboren ██████ 1948 in ███████████ wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 1) und 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. April 1979, zu 2) bis 4) einstimmig –
Tenor
Die Verfolgung des Angeklagten K. wird 1. im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung der Prostitution beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird 2. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. November 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. K. und die Revision des Angeklagten ██████ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████ zu entscheiden hat.
Gründe
Bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen einer Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (Fall II 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht zuungunsten des Angeklagten ███ u. a. berücksichtigt, dass dieser Angeklagte „die Prostitution von minderjährigen Mädchen förderte, denen er kostenlos das Séparée überließ und die er am Erlös aus dem Verkauf einer Flasche Piccolo beteiligte“ (UA S. 21). Die so beschriebenen Handlungen des Angeklagten begründeten hier die Anwendung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB (UA S. 20). Die genannte Strafzumessungserwägung verstößt daher gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB. Die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe hat deshalb keinen Bestand. Mit ihr entfällt die gegen den Angeklagten ██ verhängte Gesamtstrafe. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch die gegen den Angeklagten ████ verhängte Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe aufgehoben.
Hinsichtlich der Schuldspruche sowie hinsichtlich des Strafausspruchs gegen den Angeklagten ███████ ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |