Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Verbreitung jugendgefährdender Schriften: Freispruch wegen fehlender Pornographie

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/78
Datum
25.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften auf und sprach den Angeklagten frei. Entscheidend war, ob die Abbildungen pornographisch sind und Jugendliche sittlich schwer gefährden. Der Senat verneinte dies: die Bilder zeigen keine sexuellen Handlungen, Geschlechtsorgane sind nicht das wesentliche Thema und entsprechen Darstellungen in Zeitungen. Eine einzelne unbedeutende Zeichnung ändert daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abbildungen sind nicht pornographisch im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB, wenn sie sich weder unmittelbar noch mittelbar auf sexuelle Handlungen beziehen.

2

Alleinige Sichtbarkeit oder Hervorhebung von Geschlechtsorganen durch Bildanordnung begründet keine Pornographie, wenn diese Organe nicht das wesentliche Thema der Darstellung sind.

3

Bilder, die in ihrer Gestaltung denen in Zeitungen und Zeitschriften entsprechen, sind nicht ohne Weiteres als offensichtlich geeignet anzusehen, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Nr. 3 GjS).

4

Eine einzelne, für die Gesamtwirkung bedeutungslose Zeichnung rechtfertigt nicht die Qualifikation der gesamten Bildreihe als pornographisch oder jugendgefährdend.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans-Georg █ aus ██, geboren ██ wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. April 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

Die vom Tatrichter beschriebenen Abbildungen sind noch nicht pornographisch im Sinne des neugestalteten § 184 Abs. 1 StGB. Sie beziehen sich weder unmittelbar noch mittelbar auf sexuelle Handlungen; eine Ausnahme macht allenfalls eine Zeichnung (UA S. 13), die jedoch ersichtlich für die Gesamtwirkung der Abbildungen bedeutungslos ist. Dass die Anordnung der Bildinhalte den Blick des Betrachters auch auf die Geschlechtsorgane der dargestellten Personen fallen lässt, macht die in den Urteilsgründen beschriebenen Darstellungen für sich allein noch nicht pornographisch.

Die Bilder sind nämlich nicht so beschaffen, dass die Geschlechtsorgane ihr wesentliches Thema sind, hinter das die Darstellung des ganzen Körpers zurücktritt.

Vielmehr handelt es sich hier um Bilder, wie sie sich auch in zahlreichen Zeitungen und Zeitschriften finden, bei denen geschlechtsbezogene Inhalte nicht im Mittelpunkt stehen. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass die Abbildungen, ohne pornographisch zu sein, offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 6 Nr. 3 GjS).

HerrmannSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann