Revision verworfen – Ablehnung eines Beweisantrags und kein Amtsaufklärungserfordernis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 143/72
- Datum
- 02.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann durch das Gericht abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die Glaubwürdigkeit von Zeugenfragen zu klären, sofern dies dem Prozessvorbringen und der Verteidigung nicht offensichtlich zu entnehmen ist.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn dargetan wird, dass ein Rechtsfehler oder eine entscheidungserhebliche Unterlassung vorliegt; bloße Vermutungen genügen nicht.
Wenn der Beschuldigte im Prozess nicht geltend macht, Zeugen hätten in wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt, begründet das Unterlassen einer ergänzenden Ermittlung durch das Gericht keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Oktober 1971
Rubrum
Bundesgerichtshof Im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache
gegen
den ████████████ Drids ███ aus █████, geboren ██████ 1959, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
BRM:
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siener, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als █████████ der ██████████schaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
1. Offensichtlich fehl geht die Rüge, das Landgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (BGHSt 21, 131).
2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1971 den Beweisantrag gestellt, Gerhard ██████ darüber zu vernehmen, dass er am Abend des 7. Januar 1971 zusammen mit den Zeugen █████████, ████████ und Adam in einem gestohlenen Personenkraftwagen zu dem Lokal "█████" gefahren, der Angeklagte jedoch nicht dabei gewesen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt, weil "die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung" sei.
Auch die Revision geht ersichtlich davon aus, dass die Strafkammer den Beweisantrag hier aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat. Sie rügt lediglich, dass der Tatrichter nicht von Amts wegen geklärt hat, ob die Belastungszeugen glaubwürdig seien, soweit sie ████████ ███████ "sie seien mit dem Angeklagten zusammen in die █████ gefahren" ausgesagt hätten. Das aber musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen.
Ohne ausdrücklichen Hinweis der Verteidigung war es auch dem Beweisvorbringen nicht zu entnehmen.
a) Die Zeugen ████, ███ und ██████ haben nämlich in der Hauptverhandlung nichts darüber ausgesagt, wie sie am Abend des 7. Januar 1971 in die ███ ██ gekommen sind.
b) Im Ermittlungsverfahren hat aber lediglich ████ ausgesagt, am Abend des 7. Januar 1971 hätten der Angeklagte und einige andere den Vorschlag gemacht, zur ████ zu fahren. Für die Hinfahrt enthält diese Aussage keinen sicheren Anhalt dafür, dass die Genannten ein von dem Angeklagten gesteuertes Kraftfahrzeug benutzt hätten.
c) Schließlich hat sich auch der Beschwerdeführer selbst niemals darauf berufen, dass die Belastungszeugen ████ und ███ in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt hätten.
Die sachlich-rechtlichen Hinweisangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, war die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt Siener Sarstedt Schmitt Fleischmann