Revision verworfen: Versuchter Fremdabtreibung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 143/71
- Datum
- 20.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen versuchter Fremdabtreibung und (gefährlicher) Körperverletzung kann Tateinheit bestehen; es liegt dabei nicht notwendigerweise Gesetzeseinheit vor, so dass beide Tatbestände im Schuldspruch nebeneinander berücksichtigt werden können.
Eine versuchte Abtreibung kann auch ohne tatsächliche Gesundheitsbeschädigung (ohne Körperverletzung) denkbar sein; eine körperliche Schädigung stellt daher einen selbständigen, zusätzlich zu beurteilenden Tatbestand dar.
Bei der Strafzumessung dürfen mehrere verwirklichte Straftatbestände sowie schuldverschärfende Umstände (z. B. erheblicher Grad von Verantwortungslosigkeit, übergroße Leichtfertigkeit) zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden.
Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufdeckung von Rechtsmängeln, wenn sie konkrete und substantiiert dargelegte Rechtsfehler enthält; bloße Pauschalrügen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Buchhändler Heinz, geboren am ██████ 1922 in ███ (Sachsen), wegen versuchter Abtreibung und gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. September 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Mit Recht ist der Angeklagte im Falle ███ wegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.
Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich gesagt, dass „jede zur Abtreibung der Leibesfrucht führende Handlung zugleich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Schwangeren bedeutet“, dass also die zum Zwecke der Abtreibung vorgenommene vorsätzliche Körperverletzung (auch wenn es sich um eine gefährliche oder gar eine schwere handelt) von der vollendeten Abtreibung aufgezehrt wird. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob an dieser Rechtsprechung im bisherigen Umfange festzuhalten ist, nachdem Fremdabtreibung jetzt kein Verbrechen mehr ist.
Denn jedenfalls besteht zwischen versuchter Fremdabtreibung und (gefährlicher) Körperverletzung Tateinheit und nicht Gesetzeseinheit. Versuchte Abtreibung ist auch ohne Gesundheitsbeschädigung, also ohne Körperverletzung denkbar (z. B. beim Versuch mit untauglichen Mitteln). Deshalb hat auch das Reichsgericht hervorgehoben, dass das Tatverhältnis „bei Versuch der Abtreibung natürlich anders“ zu beurteilen ist als bei vollendeter Abtreibung (RG GA 58, 453, 454). Der vorliegende Fall macht das besonders deutlich. Hier wird die Tat vor allem durch die „das Leben gefährdende Behandlung des Opfers“ gekennzeichnet, so dass ein Bedürfnis besteht, dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen.
2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Strafe im Falle ███ gehen fehl.
Dass durch eine Handlung gegen zwei Straftatbestände verstoßen worden ist, durfte das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass diesem der „erhebliche Grad von Verantwortungslosigkeit“, seine „überaus große Leichtfertigkeit“ zur Last gelegt worden sind, zumal sein Tun einem versuchten Tötungsverbrechen nahekommt.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmidt | Schuster |