Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Verkehrsunfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/67
Datum
18.04.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit seinem Wagen auf eine Tankwartin zu; sie geriet auf die Motorhaube, stürzte und wurde verletzt; der Angeklagte entfernte sich vom Unfallort. Das Landgericht verurteilte ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Verkehrsunfallflucht. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen tragen bedingten Vorsatz; Notwehr und Putativnotwehr sind zu Recht verneint; ein Verbotsirrtum war nicht geltend gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz zur Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter das Risiko einer Verletzung als möglich vorausahnend billigend in Kauf nimmt; fortgesetztes Handeln nach Eintritt eines Verletzungserfolgs kann die Billigung belegen.

2

Notwehr ist ausgeschlossen, wenn die tatsächlichen Umstände das handelnde Verhalten nicht als erforderlich erscheinen lassen.

3

Putativnotwehr scheidet aus, wenn der Täter die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse kennt und sich nicht irrt.

4

Die unerlaubte Weiterfahrt nach einem Unfall erfüllt den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht und ist neben anderen Delikten gesondert strafbar.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Studenten Michael ███████ aus ██████, dort geboren ████████████ 1939, wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Verkehrsunfallflucht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ███ ███ als Verteidiger, ███████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Januar 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hatte an einer Tankstelle einen Streit darüber, ob er 3,90 DM für eine Defroster-Sprühdose zu zahlen habe. Die Tankwartin wollte ihn nicht ohne Angabe seiner Personalien vom Platz lassen und stellte sich vor seinen Volkswagen. Er fuhr auf sie zu. Sie geriet auf die vordere Haube des Wagens, stürzte nach einigen Metern herab und verletzte sich. Der Angeklagte fuhr davon.

Die Strafkammer hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Verkehrsunfallflucht verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Den bedingten Vorsatz der Körperverletzung legt das Urteil ausreichend dar. Es stellt fest, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass er die Tankwartin verletzen konne, und habe dies in Kauf genommen (UA S. 6, 13, 15). Dass er es auch „gebilligt“ habe, wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ist aber ersichtlich gemeint, zumal der Angeklagte weiterfuhr, als er bemerkte, dass die Tankwartin auf die vordere Haube seines Wagens geraten war.

2. Das Landgericht verneint Notwehr mit zutreffender Begründung (UA S. 16). Die Tatsachen, die dieser Beurteilung zugrunde liegen, waren dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannt. Darum scheidet auch Putativnotwehr aus. Der Sachverhalt zwang nicht dazu, die Frage eines Verbotsirrtums zu erörtern; auf den sich der Angeklagte übrigens nicht berufen hatte.

SchmidtSarstedtKersting
SiemerDr. Borker