Treffer
BGH Urteil

Revision teilaufgehoben: Verwertungsverbot schriftlicher Strafanzeige und Aufhebung Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/63
Datum
07.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Autostraßenraubes eingelegt. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen A II 1 und 2 sowie den Gesamtstrafenausspruch auf, weil eine nicht vernommene Strafanzeige unzulässig durch bloßes Vorhalten verwertet wurde. Die übrigen Rügen wurden verworfen; die Sache ist zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schriftliche Strafanzeige eines nicht vernommenen Anzeigeerstatters darf nicht dadurch verwertet werden, dass ihr Inhalt dem Angeklagten bloß vorgehalten wird, wenn der Angeklagte die darin enthaltenen Tatsachen bestreitet.

2

Lässt sich der Aufenthalt des Anzeigeerstatters nicht feststellen und ist eine Vernehmung nicht in absehbarer Zeit möglich, kann die Strafanzeige gemäß § 251 Abs. 2 StPO durch Verlesen in die Verhandlung eingeführt werden; nur in diesem Fall ist ihre Verwertung zulässig.

3

Ein etwaiger Verstoß gegen das Verwertungsverbot ausländischer Polizeimitteilungen ist unschädlich, soweit das Gericht nur Tatsachen verwertet hat, die der Angeklagte selbst eingeräumt hat.

4

Die teilweise Aufhebung von Verurteilungen, die Grundlage für einen Gesamtstrafenausspruch bildeten, macht den Gesamtstrafenausspruch hinfällig und erfordert eine neue Festsetzung durch die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Juni 1962

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████ Ferenc K. aus ████, geboren am ███████ 1938 in ███████████ (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: ██ ███ – wegen Autostraßenraubes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1962 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub in den Fällen A II 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

A. Verfahrensrügen, die sich auf sämtliche Fälle beziehen. Diese Verfahrensrügen sind unbegründet.

I. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wiedergabe der Mitteilung des Schweizerischen Zentralpolizeibüros im Urteil (UA S. 9) gegen § 250 StPO verstößt. Denn keinesfalls kann das Urteil auf einem etwaigen Verstoß insoweit beruhen: Die Ausführungen des Urteils auf Seite 74 UA ergeben eindeutig, dass die Strafkammer aus der erwähnten Mitteilung nur das in ihren Feststellungen verwertet hat, was der Angeklagte selbst zugestanden hat.

II. Die Rüge, die den Feststellungen in den den Einzelfällen vorangestellten allgemeinen Feststellungen eine Verletzung des § 155 Abs. 2 StPO entnehmen will, ist offensichtlich unbegründet.

B. Die einzelnen Fälle.

I. Fall A I der Urteilsgründe – UA S. 22 ff. Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub. Insbesondere enthalten die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite keinen Rechtsfehler. Den Ausführungen des Urteils ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Das gleiche gilt für die Darlegungen des Urteils über die Tateinheit zwischen Autostraßenraub und schwerem Raub gemäß § 250 Nr. 3 StGB.

II. Fall A II 1 und 2 der Urteilsgründe – UA S. 31 ff. In diesen beiden Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten ebenfalls wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt hat, dringt die Verfahrensrüge durch.

Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zu beiden Fällen u. a. auf die Strafanzeige des nicht als Zeuge vernommenen ██████████ gestützt, die dadurch in die Verhandlung eingeführt worden ist, dass sie dem Angeklagten vorgehalten worden ist, ohne dass der Angeklagte die darin enthaltenen Tatsachen zugegeben hätte. Das war unzulässig. Zwar trägt die Revision zu Unrecht vor, dass diese Strafanzeige in keiner Weise ohne Vernehmung des █████████ in die Verhandlung hätte eingeführt werden dürfen. Da der Aufenthalt des ██████████ sich nicht feststellen ließ, dieser also in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden konnte, hätte seine Strafanzeige gemäß § 251 Abs. 2 StPO durch Verlesen in die Verhandlung eingeführt werden dürfen. Ihre Verwertung durch bloßen Vorhalt des Inhalts, den der Angeklagte bestritt, war aber unzulässig.

III. Was die Revision in den übrigen Fällen (Fall A V – UA S. 42 ff –, Fall A VI 2 – UA S. 50 ff – und Fall A IX – UA S. 56 ff –) vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

IV. Mit der Teilaufhebung des Urteils verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.

SchmidtSarstedtSiemer
KoffkaBorker