Treffer
BGH Urteil

Urkundenfälschung im Amt durch nachträgliche Änderung von Klassenarbeiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/62
Datum
05.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Lehrer korrigierte nachträglich Rechtschreib-Klassenarbeiten seiner Schüler, indem er richtige Wörter als Fehler markierte, um eine zu strenge ursprüngliche Bewertung zu rechtfertigen. Auf Beschwerde eines Vaters und dessen Einsichtsverlangen hin wurden die veränderten Hefte relevant für das Dienstverhältnis. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass solche Veränderungen Urkundenfälschung im Amt darstellen können, weil Schülerniederschriften als gedankliche Erklärungen und rechtserhebliche Schriftstücke anzusehen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Änderung von schriftlichen Schülerarbeiten durch den Lehrer kann, sofern die Arbeiten als Urkunden i.S.d. § 267 StGB anzusehen sind, den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllen.

2

Niederschriften von Schülern, die Rechtschreibungen nach Diktat wiedergeben, stellen eine Gedankenerklärung dar, weil die orthographische Wiedergabe die eigene geistige Stellungnahme des Schülers zur Schreibweise zum Ausdruck bringt.

3

Ein Schriftstück wird rechtserheblich, wenn durch äußere Umstände (z.B. Beschwerde eines Erziehungsberechtigten und Einsichtsverlangen) dessen Inhalt für das dienstliche Verhältnis Bedeutung erlangt; die nachträgliche Verfälschung solcher Schriften kann strafrechtlich relevant sein.

4

Auch die nachträgliche Änderung eigener Korrekturvermerke, die bereits Grundlage dienstlicher Beurteilungen bilden, kann Urkundenfälschung verwirklichen, wenn dadurch der ursprüngliche Inhalt verfälscht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Oktober 1961

Rubrum

BGH, Urteil vom 5. Juni 1962 – 5 StR 143/62 – i. G. Berlin

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lehrer Wolfgang H. ████ ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1929, wegen Urkundenfälschung im Amte

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Silemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof E. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die nachträgliche Änderung von Rechtschreibungs-Klassenarbeiten, die von Schülern nach Diktat des Lehrers geschrieben worden sind, kann Urkundenfälschung sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Oktober 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte, ein Lehrer, hatte, um schnell befördert zu werden, allzu hohe Anforderungen an eine neu übernommene Grundschulklasse gestellt, insbesondere die Rechtschreibungsarbeiten, welche die Schüler nach seinem Diktat geschrieben hatten, übermäßig streng bewertet. Hierüber hatte sich ein Vater beim Schulleiter beschwert. Er hatte zugleich gebeten, ihm das Klassenarbeitsheft seines Sohnes zur Einsicht zu übersenden. Der Schulleiter hielt dem Angeklagten vor, er habe die Diktatarbeiten zu schlecht beurteilt. Der Angeklagte befürchtete nun eine Rüge des Schulrats und Nachteile für seine Laufbahn. Um die überschärfe Beurteilung zu rechtfertigen, veränderte er in zahlreichen Klassenarbeitsheften in jeweils mehreren Diktatarbeiten Wörter, die richtig geschrieben waren, und strich diese angeblichen Fehler rot an. Er rechnete dann alle wirklichen und scheinbaren Fehler zusammen und schrieb jedesmal die Summe unter die Arbeit; dies hatte er bei der ersten Korrektur noch nicht getan. Der Vater, der sich beim Rektor beschwert hatte, erhielt das so veränderte Heft seines Sohnes zugeschickt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amte verurteilt.

Gründe

Die Revision beschäftigt sich in ihren Ausführungen mit zwei vom Landgericht bejahten Merkmalen des Urkundenbegriffs.

1. Sie macht in erster Linie geltend, die Diktatarbeiten enthielten keine Gedankenerklärung der Schüler. Der Einwand geht darauf, dass diktierte Sätze nicht in dem Kopf dessen geformt werden, der sie niederschreibt. Dieser äußert in dem von seiner Hand stammenden Schriftstück nicht mehr oder weniger zusammenhängende Überlegungen; es fehle eine geistige Stellungnahme zu einem Thema oder einer Frage.

Das ist zwar richtig; von der Herstellung einer Urkunde kann nur dann die Rede sein, wenn der Aussteller mit irgendeiner eigenen geistigen Leistung an dem gedanklichen Inhalt beteiligt ist. Diese Leistung und dieser Inhalt müssen aber nicht immer von der Art sein, welche die Revision verlangt.

An einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit interessiert nicht die Bedeutung der vom Lehrer vorgesprochenen und von den Schülern nachgeschriebenen Sätze. Es ist überhaupt gleichgültig, ob der Lehrer einzelne zusammenhangslose Wörter oder ganze Sätze oder sogar Geschichtchen diktiert. In den Niederschriften der Schüler findet das Landgericht mit Recht deren Erklärungen darüber, wie nach ihrer Ansicht die Wörter gemäß den Regeln der Rechtschreibung geschrieben werden müssen. Mit dem, was er nach dem Diktat des Lehrers zu Papier bringt, drückt der Schüler aus, wie er sich die richtige Schreibweise des ihm Vorgesprochenen denkt. Dieser gedankliche Inhalt genügt entgegen der Meinung der Revision für eine „Gedankenerklärung“ im Sinne des Urkundenbegriffs. Für diesen reicht bei einer Rechtschreibungs-Klassenarbeit nach Diktat die geistige Leistung des Schülers aus, die in der Lösung seiner Aufgabe liegt, orthographisch richtig zu schreiben.

2. Der Beschwerdeführer stellt hilfsweise die „Rechtserheblichkeit der erklärten Tatsachen“ in Abrede. Sie wird jedoch vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis mit Recht bejaht. Seine von der Revision angegriffene Begründung, die von dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Schule und Schüler ausgeht, braucht hier nicht behandelt zu werden. Denn die Rechtschreibungsarbeiten waren jedenfalls durch die Beschwerde, die ein Vater beim Schulleiter erhoben hatte, und durch sein Verlangen nach Einsicht in das Klassenarbeitsheft seines Sohnes von rechtlicher Bedeutung für das Dienstverhältnis des Angeklagten geworden. Er selbst befürchtete eine Rüge des Schulrats wegen zu strenger Bewertung der Klassenarbeiten und versah sie darum noch mit neuen, angeblichen Fehlern.

Indem er diese rot anstrich, änderte er übrigens auch den Inhalt seines ersten Korrekturvermerks, aus dem sich die Zahl der wirklichen Fehler ergab und der auf Grund der Beschwerde schon dem Schulleiter vorgelegen hatte. Es kann indessen dahinstehen, ob auch dieser Grund die Tat zu einer Urkundenfälschung im Amte machte. Denn er ist weder im Eröffnungsbeschluss noch im Urteil herangezogen worden.

3. Das angefochtene Urteil wird auch insoweit, als die Revision ihre Sachbeschwerde nicht näher begründet, von seinen Feststellungen getragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSarstedtKersting
SilemerDr. Borker

Zitiert von (1)