Treffer
BGH Urteil

§ 48 KWG: Täuschung auch durch Bürgen und über Verwendungszweck erfasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/57
Datum
04.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte drei Angeklagte u.a. wegen (Beihilfe zu) Vergehen nach § 48 KWG und Urkundenfälschung; sie legten Revision ein. Der BGH stellt klar, dass § 48 KWG keine Personenidentität zwischen Täuschendem und Kreditsuchendem verlangt und auch Täuschungen über den Verwendungszweck umfasst. Die Revisionen zweier Angeklagter wurden verworfen (bei einer Angeklagten mit Tenorberichtigung). Hinsichtlich eines Angeklagten wurde das Urteil wegen unzureichender Prüfung von Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 teilweise aufgehoben und zurückverwiesen; die Feststellungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 48 KWG setzt nicht voraus, dass Täuschender und Kreditsuchender personenidentisch sind; erfasst ist auch die Täuschung durch einen Bürgen oder sonstigen Sicherungsgeber, dessen Verhältnisse für die Kreditentscheidung erheblich sind.

2

Eine Täuschung über den Verwendungszweck eines Kredits fällt unter § 48 KWG.

3

Die Verlesung einer polizeilichen Zeugenvernehmung kann nach § 251 Abs. 2 StPO zulässig sein, wenn der Zeuge dauerhaft verhindert ist (z.B. Auswanderung) und die Verlesung im Einverständnis der Beteiligten angeordnet wird.

4

Die Anwendung des § 3 StFG 1954 erfordert eine hinreichende Prüfung, ob die Tatbegehung bzw. Gehilfenhandlung aus eigener Notlage erfolgte; die bloße Feststellung anderweitiger Motive genügt für die Verneinung nicht.

5

Ist die Prüfung einer möglichen Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 rechtsfehlerhaft unterblieben, kann das Urteil im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden, ohne dass die Feststellungen zum Schuldspruch zwingend entfallen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 11. Dezember 1956

Rubrum

Aktenzeichen: 5 StR 143/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den ███████████ █████ B SP aus ███████, geboren am 1907 in █████████, geborne █████████ █████, 2.) die Ehefrau Anna ███, dort geboren am [REDACTED], 3.) den ████████████████ ███ Helmut F aus ████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1.) § 48 KWG erfordert nicht, dass es sich bei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um ein und dieselbe Person handelt. 2.) Auch eine Täuschung über den Verwendungszweck fällt unter § 48 KWG.

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. Dezember 1956 aufgehoben, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Die Revisionen der Angeklagten Josef und Anna ███ werden verworfen, jedoch wird das Urteil, soweit es die angeklagte Anna ███ betrifft, dahin berichtigt, dass sie wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in zwei Fällen verurteilt ist. Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Josef ██ ██ ██████████ ████████ ███ und Anna ███ folgendermaßen verurteilt:

Josef ███ wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 48 KWG in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Vergehens gegen § 48 KWG in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in vier Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in drei weiteren Fällen, wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1000 DM. In einem Fall ist das Verfahren gegen diesen Angeklagten wegen Verjährung eingestellt, im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Auf die Dauer von drei Jahren ist ihm die Ausübung des Berufes als selbständiger Kaufmann und als leitender Angestellter in einem kaufmännischen Betrieb untersagt worden.

Anna ███ wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. In drei weiteren Fällen ist das Verfahren nach § 3 Abs. 1 StFG 1954 eingestellt worden.

█████████ wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. In drei Fällen ist das Verfahren auch gegen diesen Angeklagten nach § 3 Abs. 1 StFG 1954 eingestellt worden.

Die drei Angeklagten haben das Urteil in folgendem Umfang angefochten: a) Josef ███████, soweit er in den Punkten I bis VI der Anklage verurteilt worden ist (nicht angegriffen ist somit die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung), b) Anna ███, soweit sie verurteilt worden ist (also nicht auch, soweit das Verfahren eingestellt worden ist), c) █████████, soweit er im Fall II und III der Anklage verurteilt worden ist. In Bezug auf die Verurteilung zu III (Vergehen gegen § 48 KWG und Beihilfe hierzu) sind somit die Einstellungen in den Fällen III a, b und 4 nicht angefochten. Auch erstrebt dieser Beschwerdeführer in den Fällen III Nr. 2 und 3 nur die Einstellung des Verfahrens.

A. Die Revision des Angeklagten Josef ███

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1.) Die Revision beanstandet zunächst, die Strafkammer habe § 267 StPO verletzt; sie habe sich nicht an den Grundsatz gehalten, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten seien. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Vorbringen hierzu um eine Sachrüge.

2.) Die Rüge, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO), ist nicht zulässig erhoben worden. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision weiter hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).

3.) Schließlich beanstandet die Revision, die eidliche Aussage des Zeugen ███████████ sei „übergangen“ worden. Hierin liegt die Behauptung, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist jedoch nicht vorhanden. In den Urteilsgründen wird die Aussage des Zeugen ████████ vielmehr ausdrücklich erwähnt (S. 11 UA). Sie ist also nicht übergangen worden. Ihr Inhalt brauchte im Urteil nicht wiedergegeben zu werden.

II. Die Sachrüge

Die Revision hat Einzelausführungen, die als Rechtsrüge anzusehen sind, nur zu § 48 KWG gemacht. Im Übrigen stellt sich ihr Vortrag als unbeachtlicher Tatsachenangriff und unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat jedoch das Urteil in seinem gesamten Umfang überprüft. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten Josef ██████ ergeben.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (in Tateinheit mit Vergehen gegen § 48 KWG oder § 263 StGB), wegen Betruges und wegen Untreue wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zur Verurteilung wegen Vergehens gegen § 48 KWG.

1.) Die Revision meint zunächst, das Landgericht hätte § 48 KWG nicht anwenden dürfen, weil Kreditnehmer nicht die Firma BC, sondern deren Kunden gewesen seien. § 48 KWG – so trägt die Revision vor – fordere, dass die falschen Unterlagen oder Erklärungen sich auf den Vermögensstand des Kreditnehmers beziehen. Außerdem müssten Kreditnehmer und Täuschender personengleich sein. Das ist nicht richtig. § 48 KWG erfordert nicht, dass es sich bei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um eine und dieselbe Person handelt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll auch der als Bürge in Frage Kommende für falsche Angaben bestraft werden, überhaupt jeder, dessen Vermögensverhältnisse dem Kreditgeber für seine Entscheidung wesentlich erscheinen (so Urteil des BGH vom 12. März 1954 – 1 StR 625/53 –, vgl. ferner Reichardt: Gesetz über das Kreditwesen § 48 Anm. 4 und 5, ferner Erbs § 48 KWG Anm. 3 E). Daran kann hier kein Zweifel sein. Der Angeklagte Josef ██ ████ hat gegenüber der Niedersächsischen Kundenkredit-GmbH (NKK) als selbstschuldnerischer Bürge gehandelt. Gegenüber der Waren-Kreditgenossenschaft (WKG) haftete er neben dem Käufer als Gesamtschuldner und stand somit dem Kreditnehmer gleich. Bei den sogenannten „(_)-Verträgen“ kommt es auf § 48 KWG nicht an, weil hier der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.

2.) Soweit der Angeklagte in den „Sonderfällen“ RO und ███████ verurteilt worden ist, hält die Revision § 48 KWG deshalb nicht für anwendbar, weil es sich lediglich um eine „falsche Deklaration der erhaltenen Ware“ gehandelt habe. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Getäuscht wurde hier über den Verwendungszweck. Auch eine derartige Täuschung fällt unter § 48 KWG (vgl. Reichardt a. a. O. Anm. 5, S. 563). Im Übrigen war damit notwendig eine falsche Angabe über die vorhandenen Sicherungen verbunden. Dass die angeschafften Gegenstände dem Werte nach den angeblich gekauften Möbeln gleichkamen, besagt nicht, dass sie dem Kreditinstitut rechtswirksam als Sicherheit übertragen waren.

Die Revision des Beschwerdeführers Josef ███ war daher zu verwerfen.

B. Die Revision der Angeklagten Anna ███

Der Vortrag dieser Beschwerdeführerin deckt sich mit demjenigen ihres Ehemannes. Aus den Ausführungen zu seiner Revision ergibt sich bereits, dass auch sie mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben kann. Die Urteilsformel musste jedoch insoweit berichtigt werden, als die Beschwerdeführerin „wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ verurteilt worden ist. Es muss richtig heißen: „in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung“ (vgl. hierzu auch S. 64 UA zu Nr. 2 a).

C. Die Revision des Angeklagten █████████

I. Die Verfahrensbeschwerde

Die Revision beanstandet, dass der Zeuge Pac nicht vernommen worden ist. „Seine polizeiliche Aussage“ – so heißt es in der Revisionsbegründung – „ist, soweit festgestellt werden kann, noch nicht einmal verlesen und dürfte daher nicht verwertet werden“. Tatsächlich ist das von der Polizei aufgenommene Protokoll über die Bekundung des Zeugen Pac jedoch verlesen worden, nachdem zunächst festgestellt worden war, dass der Zeuge nach Australien ausgewandert war (s. Bd. VIII Bl. 896 d. A.). Im Einverständnis aller Beteiligten hat das Gericht sodann beschlossen: „Die polizeiliche Aussage des Zeugen Pac vom 16. November 1953 und die bei den Akten befindlichen Unterlagen des Falles des Zeugen Pac sollen gemäß § 251 StPO verlesen werden, weil der Zeuge nach Australien ausgewandert ist und der Grund dieser Verhinderung auch heute noch fortbesteht.“ Alsdann wurde die polizeiliche Aussage vom 16. November 1953 des Zeugen Pac verlesen, außerdem der Bestellschein nebst Darlehensantrag vom 18. Dezember 1952, Auftrag 772 vom 18. Dezember 1952, Kreditantrag ███ vom 25. Oktober 1953, Schreiben der Firma █████ an Pac vom 3. März 1953, Lieferschein vom 20. Februar 1953 für eine Couch über 301,60 DM, Schreiben der Firma ████ ██████ ███████ an Pac vom 10. März 1953 und das Schreiben der Firma ██ an Pac vom 9. Juli 1953 (Hille Bd. I Bl. 92 d. A.). Hiernach ist die Verwertung der polizeilichen Aussage des Zeugen Pac nicht zu beanstanden. Sie ist erkennbar auf Grund des § 251 Abs. 2 StPO vorgenommen worden, dessen Voraussetzungen vorlagen.

II. Die Sachrüge

Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat, was den Schuldspruch angeht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ████████ zutage gefördert. Auf die Einzelausführungen des Beschwerdeführers insoweit braucht nicht eingegangen zu werden. Zum größten Teil ist das dem Senat auch nicht möglich. Denn die Revisionsbegründung enthält durchweg unzulässige Tatsachenangriffe und beanstandet die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung, die weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemeingültige Erfahrungssätze enthält.

1.) Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG (zum Teil in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung) wendet, wird auf die Ausführungen zu A II zur Revision des Angeklagten Josef ██████ verwiesen.

2.) Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung beanstandet, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Gehilfentätigkeit des Angeklagten ist in allen Fällen ausreichend begründet worden. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet.

3.) Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, dass die Anwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes (StFG) 1954 nicht ausreichend geprüft worden ist. In den Urteilsgründen wird ausdrücklich festgestellt, dass ███████████ die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse unverschuldet in Not geraten sei (UA S. 69). Er hatte seine Heimat, seinen Beruf und seinen Besitz verloren. Es war ihm noch nicht gelungen, wieder in feste und gesicherte Verhältnisse zu kommen. Es konnte soweit nur noch zweifelhaft sein, ob der Beschwerdeführer die Beihilfe (in erster Linie zu den Taten BCs) geleistet hat, um seiner (nicht █████████) Not zu steuern. Die Strafkammer hat das verneint. Sie sagt, ████████████ habe nicht aus Not gehandelt, „sondern auf Grund seiner guten Beziehungen zu den Eheleuten ███“.

Das ist jedoch kein Gegensatz und damit keine ausreichende Ablehnung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte ████████ auch seine Beihilfe zu den Taten des Ehemannes ███ aus Not geleistet haben kann, wenn er deshalb vom Wege des Rechts abwich, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen wollte, seine Anstellung und seine Wohnung zu verlieren. In diesem Zusammenhang wären auch die Fälle ██ und ████████ nochmals zu überprüfen. Auch bei ihnen könnte der Angeklagte unter Umständen mit Rücksicht auf █████████████ mitgewirkt haben. Die Strafkammer hat insoweit die Möglichkeit einer Straffreiheit nur im Hinblick auf die Nothilfe für BC und ███ geprüft. Es war jedoch auch zu prüfen, ob ████████ nicht die Beihilfe selbst aus Not geleistet hat. Schließlich ist der Revision auch zuzugeben, dass sich aus der Tatsache allein, dass die erschwindelten Kredite zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen bestimmt waren, noch nicht ergibt, dass RO und ███████ nicht aus Not gehandelt haben. Wenn auch die Schuldsprüche gegen den Angeklagten ████████ nicht zu beanstanden sind, musste das Urteil doch, soweit es angefochten worden ist, auch zum Schuldspruch aufgehoben werden. Er würde entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 nunmehr bejaht werden sollten. Von dem in dieser Beziehung aufgezeigten Rechtsfehler werden jedoch die Feststellungen zum Schuldspruch nicht betroffen. Sie konnten daher bestehen bleiben.

SchmidtDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)