Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (§244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 143/54
- Datum
- 05.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung bedarf eines gerichtlichen Beschlusses; die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO ist zu beachten.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen darf nicht mit der pauschalen Begründung ‚unschlüssig‘ abgelehnt werden; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beweisantrag ist erforderlich (§ 244 Abs. 3 StPO).
Liegt ein Verfahrensmangel vor, der geeignet erscheint, das Entscheidungsbild der Hauptverhandlung zu beeinflussen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine Verurteilung, die wesentlich auf Feststellungen beruht, zu denen die Verfahrenslage die Erhebung entscheidungserheblicher Beweise ausgeschlossen hat, ist nicht tragfähig und muss überprüft werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██████████ aus ██████, dort geboren am ███████████ 1908, wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der in Westberlin einen Großhandel mit Baustoffen betrieb, lieferte in der zweiten Hälfte des Jahres 1951 von Westberlin aus 205 t Baueisen mit einem Bruttoverdienst in Höhe von ungefähr 100 DM je Tonne an drei verschiedene Firmen in der Bundesrepublik. Die hierfür erforderlichen Warenbegleitscheine verschaffte er sich dadurch, dass er der zuständigen Behörde gegenüber u. a. wahrheitswidrig angab, er wolle das Baueisen in Westdeutschland auf eigenen Baustellen verwenden. Von den 205 t Baueisen trug er nur ungefähr 105 t in seine Bücher ein.
Um dieselbe Zeit wurde dem Angeklagten durch den Mitangeklagten ████████ für den Osten tätige Aufkäufer Koss unter dem Namen „Schubert“ zugeführt. Dieser erklärte dem Angeklagten, er komme für eine Firma ██ in München und suche Moniereisen. Der Angeklagte lieferte ██ zunächst etwa 10 t und alsdann weitere 15 t Moniereisen. ██ schaffte das Eisen ohne die erforderliche Genehmigung der Westberliner Behörden nach Ostberlin. Der Angeklagte trug nur etwa 13 t in seine Bücher ein. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte insoweit „bewusst“ Ostgeschäfte vorgenommen habe.
Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich durch die Lieferungen von Baueisen in die Bundesrepublik und nach Ostberlin der fortgesetzten unerlaubten Entfernung von Vermögensstücken aus dem Gebiete von Westberlin gemäß Artikel 1 Nr. 2 b der Verordnung Nr. 500 vom 15.7.1950 (VOBl. I 1950, 304) schuldig gemacht. Es ist außerdem der Auffassung, dass der Angeklagte in Tateinheit hiermit fortgesetzt handelnd gegen die §§ 7 und 21 WiStG verstoßen habe, indem er sich die Warenbegleitscheine für die Lieferung in die Bundesrepublik durch unwahre Angaben verschaffte und indem er es unterließ, einen Teil der Geschäfte in seine Bücher einzutragen und die im Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen zu erteilen. Die Strafkammer hat in dem Gesamtverhalten des Angeklagten eine fortgesetzte Wirtschaftsstraftat gefunden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Die Revision erblickt u. a. einen Verfahrensmangel in folgendem: Ausweislich der █████████████████████ hat der Verteidiger des Mitangeklagten ███████ in der Hauptverhandlung zwei Beweisanträge gestellt, mit denen er die Vernehmung des Senatsangestellten H[REDACTED] und des „früheren Prokuristen“ P[REDACTED] beantragte. Durch die Vernehmung des Peters sollte nach dem Inhalt des diesen Zeugen betreffenden Beweisantrages bewiesen werden, *„dass Herr ████ sich als westdeutscher Ausweisender, insbesondere durch ordnungsmäßige Warenbegleitscheine und ein westdeutsches Fahrzeug jeden Verdacht einer Ostlieferung beseitigt habe“*. Im Anschluss an den Vermerk über diese Beweisanträge heißt es in der Sitzungsniederschrift weiter: „Der Angeklagte ███████ äußerte sich nochmals zur Sache, er beantragt, seinen früheren Architekten als Zeugen zu laden zu dem Beweisthema, wie von Rechtsanwalt H[REDACTED] formuliert. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt Ablehnung der Beweisanträge. Der Vertreter der Nebenklägerin schließt sich dem Ablehnungsantrag der Staatsanwaltschaft an.“
Die Beweisanträge werden abgelehnt, 2. bezüglich des Zeugen weil der Beweisantrag unschlüssig ist, bezüglich des Zeugen weil die dort aufgeführten Tatsachen als wahr unterstellt werden.“
Die Behandlung dieser Beweisanträge durch die Strafkammer gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass, soweit sie den Zeugen P[REDACTED] betrifft. Weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil ist ersichtlich, ob es sich bei dem „früheren Architekten“ und dem „früheren Prokuristen“ ███████ um dieselbe Person handelt. Sollte das nicht der Fall sein, so hat die Strafkammer den Beweisantrag des Angeklagten überhaupt nicht beschieden. Das würde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO bedeuten, nach der die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf. Sind der „frühere Architekt“ und der „frühere Prokurist“ P[REDACTED] dagegen personengleich, so hat die Strafkammer den Beweisantrag des Angeklagten mit einer rechtlich fehlerhaften Begründung abgelehnt. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen darf, wie § 244 Abs. 3 StPO ergibt, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Antrag „unschlüssig“ sei.
Das Urteil kann auf den dargelegten Verfahrensmängeln beruhen. Es stellt fest, dass der Angeklagte durch die Lieferungen an K██████████ bewusst Ostgeschäfte getätigt habe, und es verwertet gerade diese Tatsache entscheidend für die Annahme, dass die Zuwiderhandlungen des Angeklagten keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat seien.
Dass eine Vernehmung des „früheren Architekten“ oder des „früheren Prokuristen“ P[REDACTED] über die in dem Beweisantrag angegebenen Tatsachen zu einer abweichenden Feststellung hätte führen können, ist nicht auszuschließen, zumal das Urteil die Feststellung, dass der Angeklagte „bewusst“ Ostgeschäfte vorgenommen habe, wenig überzeugend begründet.
Das Urteil muss, soweit es den Angeklagten ██ ██ betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne dass es auf seine sachlichrechtlichen Darlegungen ankommt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Sarstedt | Siemer |