Treffer
BGH Beschluss

Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin im Revisionszug abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 142/89
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt wurden (§ 117 ZPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO). Zudem war eine anwaltliche Vertretung entbehrlich, da die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nebenklägerin im Revisionsverfahren setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 117 ZPO substantiiert dargelegt werden (vgl. § 397a Abs. 1 StPO).

2

Fehlt die substantielle Darlegung der Bedürftigkeit, ist Prozesskostenhilfe wegen Nichtnachweises der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu versagen.

3

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn eine anwaltliche Vertretung im Revisionszug nicht erforderlich ist, weil das Rechtsmittel kein schutzwürdiges Verteidigungsinteresse der Nebenklägerin begründet.

4

Erweist sich die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin, da hinzuziehende Vertretung keinen Erfolg hätte.

Rubrum

5 StR 142/89

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ Necati ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1953 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am **9. Januar 1990

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Agnes ████████, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die Nebenklägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung nicht dargelegt hat (§ 117 ZPO in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO). Er hätte auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannFuhrmann