Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Abgrenzung Versuch vs. Vorbereitung beim Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 142/84
Datum
03.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht in der Revision eine Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten Betrugs an. Streitpunkt war, ob seine Handlungen unmittelbares Ansetzen zum Betrug oder nur straflose Vorbereitungshandlungen waren. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, weil das unmittelbare Ansetzen nicht festgestellt ist, und verwies die Sache zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos; strafbares Verhalten nach § 22 StGB setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandserfüllung voraus.

2

Ein unmittelbares Ansetzen liegt nur vor, wenn Handlungen in ihrem ungestörten Fortgang ohne weitere selbständige Zwischenakte unmittelbar zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs führen sollen oder in engem zeitlich-räumlichen Zusammenhang stehen.

3

Fehlen vor der Tatausführung noch selbständige Zwischenschritte, ist das notwendige unmittelbare Ansetzen zum Versuch nicht gegeben.

4

Die Beweiskraft von Eintragungen in Postsparbüchern erstreckt sich nicht auf die darin aufgenommene Namensangabe.

5

Kann der Revisionssenat wegen unzureichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden, hat er die aufgehobenen Teile an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 25. November 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maler Rudolf ███ aus ████, geboren am ██████ 1941 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. April 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. November 1983 im Schuld- und Strafaussprache wegen fortgesetzten versuchten Betruges sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines fortgesetzten, zwischen dem 21. und 30. April 1983 begangenen versuchten Betruges. Der Angeklagte hat sich bei vier Postämtern unter Angabe eines falschen Namens Postsparbücher ausstellen lassen und jeweils einen Betrag von 5 DM eingezahlt. Er hatte vor, später die Eintragungen hinsichtlich des eingezahlten Betrages und des Guthabens zu seinen Gunsten zu verändern und mit den verfälschten Postsparbüchern Beträge abzuheben, die er nicht eingezahlt hatte. Dabei handelte es sich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – im Hinblick auf den geplanten Betrug lediglich um straflose Vorbereitungshandlungen. Entgegen der Ansicht des Tatrichters hat der Angeklagte nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt (§ 22 StGB). Die Strafbarkeit wegen Versuchs bezieht sich auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Es wären noch selbständige Zwischenakte notwendig gewesen, bevor der Angeklagte und seine Mittäter unmittelbar zum Betrug ansetzen konnten.

Der Senat kann im Zusammenhang mit der Teilaufhebung des Schuldspruchs nicht abschließend entscheiden. Die Feststellungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte jedenfalls in einigen Fällen bei dem Antrag auf Ausstellung eines Postsparbuches von einem verfälschten Personalausweis Gebrauch gemacht hat (§ 267 StGB). Der Senat weist darauf hin, dass eine Anwendung der §§ 271, 272 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht kommt; die Beweiskraft der Eintragungen im Postsparbuch erstreckt sich nicht auf die Namensangabe (vgl. BGHSt 19, 19, 23).

HorstkotteSchusterRebitzki
HerrmannNiepel